DPMA: Änderung der Markenverordnung


Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) wird durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 1. November 2008 geändert. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

1. Bei der Anmeldung nationaler Marken beim DPMA sind folgende Änderungen zu beachten:

* Reduzierung der einzureichenden Wiedergaben einer Marke von vier auf zwei Exemplare (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 1 Satz 1 MarkenV),
* Einführung einer Mindestgröße der Markenwiedergabe von mindestens 8 x 8 cm (§ 8 Abs. 3 Satz 2 MarkenV),
* Anpassung der Anforderungen an Datenträger und Grafikformate an aktuelle technische Entwicklungen (§§ 8 Abs. 5 und 11 Abs. 5 Nr. 1 MarkenV),
* Klarstellung, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV freigestellten mehrfachen Ansichten bei 3-D Marken auf einem Blatt einzureichen sind,
* Festlegung der Schriftgröße auf 11 Punkt und des Zeilenabstandes auf 1,5 für Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse (§ 20 Abs. 4 MarkenV),
* Ergänzung der nach § 23 MarkenV zu veröffentlichenden Angaben im Falle von Zurückweisung, Rücknahme und Rücknahmefiktion.

2. Zur Erleichterung der Bearbeitung der Verfahren der internationalen Registrierung wird in den §§ 43 bis 45 MarkenV vorgeschrieben, dass die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen bereitgestellten Formblätter nicht nur für Anträge auf internationale Registrierung, sondern auch für die weiteren Verfahrensschritte verwendet werden müssen. Zudem entfallen die bisherigen Absätze 2 der oben genannten Paragrafen, da das DPMA auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen seit 1. September 2008 in sämtlichen Verfahren nach dem Madrider Markenabkommen bzw. dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen entweder Französisch oder Englisch als Verfahrenssprache akzeptiert.

3. Parallel zur Neufassung der Vorschriften über das Verfahren vor dem DPMA zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen in den §§ 130 bis 133 Markengesetz durch Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben d und e des Gesetzes vom 7. Juli 2008 zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BGBl. I S. 1191) werden die Durchführungsbestimmungen der §§ 47 bis 54 MarkenV angepasst und weitere Formblätter zur Verfügung gestellt. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:

* obligatorische Verwendung eines Formblatts für den Antrag nach § 47 MarkenV mit Angaben zur Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung und zur Spezifikation (Formblatt W 7007),
* Mindestkatalog der Daten für die Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 48 MarkenV),
* Einführung von Formblättern für den nationalen Einspruch vor dem DPMA (§ 49 MarkenV, Formblatt W 7010) und für die Einleitung des europäischen Einspruchsverfahrens bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Schutzanträge aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern (§§ 50, 51 MarkenV, Formblatt W 7011),
* Voraussetzungen für das Verfahren zur Änderung der Spezifikation einer registrierten Bezeichnung (§ 52 MarkenV, Formblatt W 7008),
* Voraussetzungen für das Verfahren zur Löschung einer eingetragenen geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung (§ 53 MarkenV, Formblatt W 7444).

4. Die Änderungen zur Ergänzung des Inhalts des Markenregisters und der Veröffentlichung im Markenblatt nach § 25 Nr. 4 und 6 i. V. m. § 28 Abs. 1 MarkenV um Wort- und Bildmarken und den Text der Markenbeschreibung treten erst zum 1. Juli 2009 in Kraft.

Quelle: DPMA

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