LG Köln in Sachen …VZ

Urteil v. 02.05.2008 - Az.: 84 O 33/08 - StudiVZ und SchülerVZ; “VZ” ist kein Allgemeinbegriff für Verzeichnis

Leitsatz:

1. Die Bezeichnung “VZ” ist in Deutschland keineswegs eine Abkürzung für das Wort “Verzeichnis”. So führt der Duden bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung.

2. Die Marken “StudiVZ” und “SchülerVZ” verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntsheitsgrad.

3. Die Bezeichnung “BewerberVZ” verletzt daher die Markenrechte von “StudiVZ” und “SchülerVZ”.

Quelle: Webhosting und Recht

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One Response to “LG Köln in Sachen …VZ”

  1. studiVZ: Gewinn im ersten Prozess um Namensstreit | TechBanger.de Says:

    […] Begründet wurde die Entscheidung des Gerichts vor allem dadurch, dass die Abkürzung “VZ” keine allgemein gültige Abkürzung für “Verzeichnis” ist. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, die unter anderem auf den großen Bekanntheitsgrad des Social Networks zurückzuführen ist. […]

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