StudiVZ vs. BewerberVZ – Streitwert 275.000


Die Betreiberin des neuartigen Recruiting-Portals „BewerberVZ“ hat sich dazu entschlossen, sich gegen eine von der StudiVZ Ltd beim Kölner Landgericht erwirkten einstweiligen Verfügung (Az. 31 O 76/08) zur Wehr zu setzen. Aufgrund der einstweiligen Verfügung soll die Kölner BVZ-Personal GmbH auf die Nutzung des Namens „BewerberVZ“ verzichten. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde mit 275.000,- EUR festgesetzt.

Schon mehrfach ist StudiVZ – dahinter steckt die Stuttgarter Holtzbrinck-Gruppe – gegen Webseiten vorgegangen, die das Kürzel VZ nutzten. Manche gaben angesichts der angedrohten drastischen Strafen nach. „Wir werden uns gegen die gerichtliche Verfügung zur Wehr setzen“, versichert Nina Krug von BewerberVZ.

Quelle: firmenpresse.de

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[...] Nach den Berichten über Streitigkeiten um Webseiten mit dem Namensbestandteil “VZ” mal ein Blick auf die Marken für das Kennzeichen “StudiVZ”. [...]

Weiß jemand was daraus geworden ist? Irgendwoi stand StudiVZ habe gewonnen.

StudiVZ
kann es nicht sein lassen,
oder wie kommt man schnell und günstig an Domains.

Folgendes Schreiben erhielten wir am Wochenende:

Ihre Markenanmeldungen „Schulfreundevz“ und „Insidervz“

Sehr geehrter Herr Förtsch,

wie Ihnen bekannt sein dürfte, betreiben wir – die studiVZ Ltd. – z.B. unter den Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland äußerst bekannte und beliebte Online-Netzwerke, die von einer Vielzahl von Personen z.B. als Kontakt-Plattformen (sog. Social Networks) genutzt werden.

Die Zeichen „studiVZ“ und „schülerVZ“ genießen Schutz als nicht eingetragene Kennzeichen (§§ 4 NR. 2,5 Abs. 2 und 3 MarkenG). Daneben bestehen Registerrechte u. a. an den Bezeichnungen „StudiVZ“ (Reg.-Nr. 30631583.1) „schülerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 868) und „schuelerVZ“ (Reg.-Nr. 306 54 867).

Durch die außergewöhnlich hohe Bekanntheit der Social Networks „studiVZ“ und „schuelerVZ“ haben sich die angesprochenen Verkehrskreise der 14- bis 29-jährigen schnell an unsere Kennzeichensystematik gewöhnt. Mithin können wir uns auf den Schutz einer Kennzeichenfamilie für Zeichen berufen, die nach dem Prinzip „Interesse/Interessengruppe + VZ“ gebildet werden.

Wir wurden kürzlich auf Ihre Registrierung der Wortmarke „Schulfreundevz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und Ihre Anmeldung der Wortmarke „Insidervz“ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) aufmerksam. Zudem ist uns die Benutzung der Zeichen als Bestandteile von folgendes Domains aufgefallen:

„schulfreundevz.de“, „schuldfreundevz.at“, „schulfreundevz.ch“, schulfreundevz.com“,
„schulfreundevz.net“, „schulfreundevz.info“, „schulfreunde.eu“, schulfreunde-vz.de“,
„schulfreunde-vz.at“, „schulfreunde-vz.ch“, „schulfreunde-vz.com“, „schulfreunde-vz.net“,
„schulfreunde-vz.info“, „schulfreunde-vz.eu“,,,insidervz.at“, „insidervz.ch“, „insidervz.com“,
„insidervz.net“, „insidervz,info“, „insidervz.eu“, „insider-vz.de“ „insider-vz.at, „insider-vz.ch“,
„insider-vz.com“, „insider-vz.net“, „insider-vz.info“ und „insider-vz.eu“.

Auf der unter diesen Domains abrufbaren Website kündigen Sie die Entstehung des Social Networks „Schulfreundevz.de“ an.

Dementsprechend ist eine Verletzung unserer Kennzeichenrechte gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG ernstlich und unmittelbar zu besorgen. Uns stehen daher dagegen Sie Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung zu. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Landgericht Köln kürzlich in den Fällen „FussballerVZ“ (Az. 33 O 398/07), „PokerVZ“ (Az. 31 O 47/08), „BewerberVZ“ (Az- 31 O 76/08), „RotlichtVZ“ (Az. 31 O 185/08) und „MatheVZ“ (Az. 31 O 299/08) sowie das Landgericht Hamburg im Fall „DogVZ“ (Az. 312 O 262/08) zu unseren Gunsten entschieden haben.

Wir fordern Sie daher zur Unterlassung und zur Beseitigung der Erstbegehungsgefahr, insbesondere durch Verzicht auf die Marke „Schulfreundevz“ und Rücknahme der Markenanmeldung „Insidervz“ sowie Löschung der genannten Domains, auf.

Die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche können Sie gemäß ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung durch die Aufgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden. Wir geben Ihnen dazu bis zum

Donnerstag, den 31.Juli 2008, 18.00 Uhr

Gelegenheit. Einen solche Erklärung haben wir für Sie vorbereitet und als Anlage beigefügt. Sie können die Frist durch Telefaxschreiben einhalten, wenn uns unverzüglich darauf die originalschriftliche Erklärung zugeht. Sollte die Frist verstreichen, werden wir weitere rechtliche Schritte einleiten.

Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche, ggf. von Schadensersatz, vor.

Alternativ können wir uns eine einvernehmliche Lösung des Konflikts vorstellen. Eine solche könnte darin bestehen, dass Sie die Domains auf uns übertragen. Im Gegenzug würden wir auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche (einschließlich Auskunft und Schadensersatz) verzichten. Wegen einer solchen Übertragung können wir uns gerne zeitnah – jedoch spätestens bis zum 30.Juli 2008 – verständigen

Mit freundlichen Grüßen

XXXXXXXXXX
Rechtsanwältin

Hierzu sei folgendes gesagt:
Zum einem ist die Marke StudiVZ höchst umstritten, und rechtlich eventuell gar nicht haltbar.
Diesbezüglich werden wir gegebenenfalls die Markenrechte an Studivz grundsätzlich anfechten und in Frage stellen.
Zum anderen hatte StudiVZ bisher mit ihren Klagen nur Erfolg,
da sich die Klagen gegen Studenten und kleine Einzelkämpfer richteten.

Diesmal jedoch hat sich StudiVZ einen Gegner herausgesucht,
der nicht nur bereit ist die Herausforderung anzunehmen,
vielmehr, es sich auch noch leisten kann jahrelang zu klagen.

Wenn StudiVZ gerne die 27 Domains haben will, so dürfen sie diese gerne kaufen.
Ab 100.000 pro Domain sind wir bereit zu verhandeln.
Ein Holländischer Erotikdienstleister hätte die Domains auch alle sehr gerne.

Doch auf dem Wege einer Klage
wird es ein langer Weg werden.

StudiVZ stützt seine Klage auf die Nennung von VZ in der Domain.
Na wenn das so ist – uns gehören die Markenrechte an IN ist DRIN Urkundennummer 303 09 774, Aktenzeichen: 303 09 774.4/35

Sollte sich ein Richter finden der einer Klage wegen zweier Buchstaben recht gibt,
na dann können wir ja jeden Domaininhaber verklagen der in seiner Domain eines der Wörter in ist oder Drin verwendet.
Insgesamt gibt es über 200 eingetragene „VZ“ Marken.
Darunter Marken VZ Vermögenszentrum VZ Videozone BVZ, OVZ, MVZ,
PatientVZ, PrakiVZ, FetenVZ, PartyVZ, KlientVZ, AzubiVZ, FotoVZ, UrlauberVZ.

Wir sehen der Klage sehr gelassen entgegen,
und freuen uns auf die juristische Auseinandersetzung.

Mit herzlichen Grüßen
Hans – Jürgen Förtsch
Geschäftsführender Gesellschafter
http://www.IN-ist-DRIN.de

Der Zusatz „VZ“ in Domains kann eine Verwechslungsgefahr mit „studiVZ“, „schuelerVZ“ und „meinVZ“ begründen. Das hat das LG Hamburg Anfang Oktober entschieden. Dem Studenten-Netzwerk StudiVZ ist damit ein weiterer Sieg im Kampf um die Vorherrschaft unter den VZ-Domains gelungen. Von „PokerVZ“ bis „RotlichtVZ“: Schon viele Internet-Portale haben in den vergangenen Monaten einstweilige Verfügungen für ihr „VZ“ im Namen kassiert – diesmal hat es das Portal „boerseVZ“ getroffen.

Die Betreiber hatten gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt, über den das LG Hamburg nun zu entscheiden hatte. Doch das Gericht gab StudiVZ recht. Auch wenn die Zielgruppe nicht ganz identisch sei, gebe es zumindest Überschneidungen. Insgesamt sei der Zusatz „VZ“ aber vor allem für die Social-Networks der Holtzbrinck-Gruppe bekannt. Das Gericht unterstellt, dass es BoerseVZ sogar gerade auf diesen Ruf angekommen sei:

„Dass es der Antragsgegnerin bei der Benennung ihrer Internetplattform um eine Anlehnung an die Dienstleistungsangebote der Antragstellerin geht, ist im Grunde offensichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Ihr Interesse an der Nutzung des zwar durchschnittlichen kennzeichenkräftigen, letztlich aber wenig originellen Zeichenbestandteils VZ für die Bezeichnung ihres Internetnetzwerkes für Börsen-Interessierte ist letztlich nur vor dem Hintergrund des großen wirtschaftlichen Erfolgs des Geschäftskonzepts der Antragstellerin erklärlich.“

Die Buchstabenkombination „VZ“ könne darüber hinaus auch nicht einfach als Abkürzung für „Verzeichnis“ interpretiert werden. Schon die Tatsache, dass es sich bei den Internetseiten der „VZ“-Serie nicht um Verzeichnisse im eigentlichen Sinne handelt, spräche dagegen, die Buchstaben als reine Abkürzung zu verstehen.

Das LG Hamburg liegt mit der Entscheidung auf einer Linie mit dem LG Köln, das Anfang Mai in einem ähnlichen Fall zugunsten von StudiVZ entschieden hatte. Für Startups gilt also Vorsicht bei der Namenswahl.

StudiVZ macht seinen Namen alle Ehre, jetzt traf es auch uns.
Heute ging uns per Gerichtsvollzieher ein Beschluss des Langerichtes Hamburg zu,
Inhalt eine einstweilige Verfügung in sachen StudiVZ gegen VZ-CRSA ( hostvz.com )

Zitat :
„ Im Wege der einweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ( Ordnungsgeld im einzelfall höchstens Euro 250.000,00 ; Ordnungshaft insgesammt höstens 2 Jahre )

Verboten,

das Zeichen

„hostvz.com“

Im Zusammenhang mit dem Erstellen von Community Plattformen, Webhosting, Webdesign, Computer-Programmierung, Flash- und Webanimation, Telekommunikation, Netzwerkinstallation, Software, Suchmaschienenoptimierung und / oder mit Online-Informations- und / oder Online-Werbeplattformen zu benutzen oder benutzen zu lassen ;

Insbesondere

Wenn das Zeichen wie folgt gestalltet ist
( unser Logo )

Und /oder

Als Bestandteil des Domainnamens hostvz.com

Die kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von Euro 150.000,- zu Last.

Hier zeigt sich mal wieder, wie StudiVZ sein Geld verdienen muss – offensichtlich weigern sich die Sponsoren zu zahlen so muss mal wieder eine Abmahnung her.
Da kann ich nur sagen, StudiVZ ihr habt die Rechnung ohne uns gemacht. Wir werden uns wehren und sei es mal eine Endgültige Entscheidung des BGHs herbeizuführen.
Seit wann kann StudiVZ markenrechte auf VZ anmelden wenn bereits ältere rechte vorliegen ??

Eingetragene Marke beim DPMA vom 07.11.2002 AZ: 302426248

ist VZ als Vermietungszentrum.

StudiVZ aber erst am 04.03.2008 unter dem AZ:306315831

Wie kann es dann in der Deutschen Rechtsprechnung solche Urteile von Richtern geben. Da frage ich mich persönlich geht alles hier noch mit rechten Dingen zu ????

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