BGH: Entscheidungsvorschau


Markenrechtlich interessante Verfahren auf dem Entscheidungplan des BGH für die nächsten Monate.

Verhandlungstermin: 30. Januar 2008

I ZR 73/05

LG Köln – 33 O 251/00 – Entscheidung vom 31.10.2000

OLG Köln – 6 U 12/01 – Entscheidung vom 18.03.2005

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin von Uhren der Marke ROLEX, deren Uhrwerke die Klägerin zu 2) fertigt. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin der Wortmarke ROLEX, die Klägerin zu 1) Inhaberin einer den Wortbestandteil ROLEX enthaltenden Wort-Bild-Marke sowie die jeweiligen Modellbezeichnungen enthaltender Marken. Die Beklagte, die sich mit Entwicklung, Vermarktung und Vertrieb von Internetdienstleistungen befasst, veranstaltet im Internet Auktionen, wobei sie auch Dritten die Gelegenheit bietet, Angebote zur Versteigerung von Waren ins Internet zu stellen und Bietern online den Zugriff hierauf zu eröffnen. Dabei werden in einer von der Beklagten vorgegebenen Rubrik auch als Plagiate bezeichnete Uhren, die nicht von den Klägerinnen hergestellt wurden, unter Verwendung der Klagemarken angeboten. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage – soweit noch streitgegenständlich – mit geringfügigen Einschränkungen stattgegeben. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung wegen der Markenrechtsverletzungen der ihre Internetplattform in Anspruch nehmenden Anbieter zur Unterlassung verpflicht. Die Nutzer, die im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Fremdauktion unter Verwendung der Klagemarken nachgeahmte Uhren angeboten haben, hätten gegen das Markenrecht der Klägerinnen verstoßen. Die Voraussetzung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG liege vor. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sei bereits dann anzunehmen, wenn eine Ware einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten werde. Nicht erforderlich sei, dass das Angebot einen gewissen Umfang erreicht habe.

I ZR 69/04

LG München I – 7 O 16532/01 – Entscheidung vom 2.10.2003

OLG München – 29 U 5084/03 – Entscheidung vom 27.5.2004

Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seine Anregung hat die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung “Bayerisches Bier” zur Eintragung in das von der EG-Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben beantragt. Mit Verordnung (EG) 1347/01 vom 28. Juni 2001 wurde die Bezeichnung als geschützte geographische Angabe der Verordnung (EG) 2081/92 unterstellt. Die Beklagte, eine niederländische Brauerei, ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke “BAVARIA HOLLAND BEER”, die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. April 1995 am 6. Oktober 1995 u. a. für Bier mit Wirkung für Deutschland registriert wurde. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke in Deutschland in Anspruch. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsweise eine Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, die Bundesregierung habe mit der Weiterleitung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung “Bayerisches Bier” als geschützte geographische Angabe an die Kommission gegen die Verordnung (EG) 2081/92 verstoßen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage hat es als unzulässig abgewiesen. Die Marke der Beklagten verletze die geschützte geographische Angabe “Bayerisches Bier”. Die Verordnung (EG) 2081/92 sei gültig, das Eintragungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Für den Zeitrang der eingetragenen geographischen Angabe “Bayerisches Bier” sei der Tag der Antragstellung maßgeblich. Der geographischen Angabe komme daher der Vorrang gegenüber der Marke der Beklagten zu.

Verhandlungstermin: 19. März 2008

I ZR 108/05

LG Köln – 31 O 246/04 – Entscheidung vom 09.09.2004

OLG Köln – 6 U 196/04 – Entscheidung vom 27.05.2005

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG. Sie war Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke “Post”, die mit einem nach dem Berufungsurteil ergangenen, nicht rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt vom 14. Dezember 2005 gelöscht wurde. Die Beklagte bietet Postdienstleistungen unter dem Namen “City Post KG” an. Sie ist Inhaberin einer prioritätsjüngeren Wort-Bild-Marke “CITY CP POST” und des Domain-Namens “city-post.de.vu”. Die Klägerin ist der Ansicht, Marke, Firma und Domainbezeichnungen der Beklagten verletzen ihre Kennzeichenrechte. Sie begehrt u. a. Unterlassung der weiteren Verwendung sowie die Einwilligung in die Löschung der Markenregistrierung sowie des Unternehmenskennzeichens.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr verneint. Trotz der hohen Bekanntheit der Marke “Post” verfüge das Zeichen allenfalls über eine mittlere Kennzeichnungskraft, so dass – auch wenn Dienstleistungsidentität vorliegt – der Zeichenabstand ausreichend sei.

Verhandlungstermin: 19. März 2008

I ZR 169/05

LG Magdeburg – 7 O 2369/04 (061) – Entscheidung vom 20.01.2005

OLG Naumburg – 10 U 9/05 – Entscheidung vom 19.08.2005

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG. Sie war Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke “Post”, die mit einem nach dem Berufungsurteil ergangenen, nicht rechtskräftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamt vom 14. Dezember 2005 gelöscht wurde. Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin einer Bildmarke, die ein schwarzes Posthorn stilisiert, und einer Farbmarke der Farbe gelb. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung “Die neue Post” einen regional begrenzten Postdienst. Unter der Adresse “die-neue-post.de” verwendet sie auf ihrer Internetseite ein stilisiertes Posthorn. Zudem verwendet sie die Farbe gelb. Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der Verwendung des Posthorns stattgegeben. Das Berufungsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und somit die Verwendung der Bezeichnungen “Die neue Post”; “die-neue-post.de”, die Verwendung der Farbe sowie des Posthorns verboten. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenrechten der Klägerin und den angegriffenen Kennzeichen bejaht. Aufgrund der Identität der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen und einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagezeichen sei kein ausreichender Zeichenabstand gewahrt.

Quelle: Bundesgerichtshof

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