EuG: B&O gewinnt Verfahren um 3D-Marke


Im Verfahren um die Eintragbarkeit einer 3D-Marke für die Form eines Lautsprechers hat sich das dänische Unternehmen Bang & Olufsen A/S vor dem Europäischen Gericht erster Instanz gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt durchgesetzt. (Rechtssache T‑460/05)

B&O hatte die nachfolgende dreidimensionale Marke in Form eines wie ein Stift gestalteten Lautsprechers auf einem niedrigen Podest für Waren der Klassen 9 und 20 angemeldet.

Anmeldung Nr. 3 354 371

b&o 3D

Die Anmeldung war vom HABM zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung wurde von der Beschwerdekammer des HABM bestätigt.

Das daraufhin von B&O angerufene Gericht erster Instanz bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des HIFI-Produzenten und hob die angefochtene Entscheidung auf. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus:

Demnach ist festzustellen, dass die Anmeldemarke erheblich von der Branchenüblichkeit abweicht. Sie weist nämlich hinreichend spezifische und willkürliche Merkmale auf, die geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers auf sich zu ziehen und bei ihm Interesse für die Form der Produkte der Klägerin zu erwecken. Es handelt sich damit nicht um eine der üblichen Produktformen der betroffenen Branche oder eine bloße Variante dieser Formen, sondern um eine Form mit einem besonderen Erscheinungsbild, die angesichts des ästhetischen Gesamtergebnisses dazu angetan ist, die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums auf sich zu ziehen und es ihm zu ermöglichen, die von der Anmeldemarke erfassten Waren von denen mit anderen betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Randnrn. 46 und 48, und Form einer Flasche, Randnr. 41).

Selbst wenn nämlich das Vorhandensein besonderer oder origineller Merkmale keine zwingend erforderliche Eintragungsvoraussetzung darstellt, kann ihre Präsenz doch einer Marke, die sonst keine Unterscheidungskraft hätte, den erforderlichen Grad an Unterscheidungskraft verleihen.

Zu den Ausführungen der Beschwerdekammer, wonach die Form der Ware, aus der die Anmeldemarke besteht, in der Wahrnehmung der betroffenen Verbraucher deshalb nicht die Funktion einer Marke erfüllen könne, weil die Marke im Wesentlichen durch ästhetische Erwägungen bestimmt sei (Randnrn. 14 bis 18 der angefochtenen Entscheidung), genügt der Hinweis, dass es, soweit das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird, für seine Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob es gleichzeitig noch eine andere Funktion als die eines betrieblichen Herkunftshinweises erfüllt (Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, KWS Saat/HABM [Orangeton], T‑173/00, Slg. 2002, II‑3843, Randnr. 30, Kühlergrill, Randnr. 43, und vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T‑129/04, Slg. 2006, II‑811, Randnr. 56).

Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, die Anmeldemarke habe keine Unterscheidungskraft, den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verkannt hat, aus dem sich ergibt, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das darin geregelte Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Randnr. 39, Kühlergrill, Randnrn. 33 und 49, und Form einer Flasche, Randnr. 42).

Quelle: Curia.eu

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