BPat: RINATURA vs. Linatura


In der Rechtssache 32 W (pat) 130/04 hatte sich der 32. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken Linatura (Registernummer: 300 91 872) und RINATURA (Registernummer: 1 179 419) zu befassen.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Linatura in den Nizzaklassen 29, 30 und 31 war auf Basis der prioritätsälteren Wortmarke RINATURA Widerspruch erhoben worden. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 29. April 2003 und vom 3. Mai 2004, von denen der zuletzt genannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Ausgehend von teilweiser Waren-identität/-ähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die Vergleichsmarken in klanglicher, begrifflicher und schriftbildlicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand ein. Gegen eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr spreche insbesondere die Kennzeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils “natura”.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die nunmehr vom Bundespatentgericht zu entscheidende Beschwerde.

Der Senat schloss sich nicht der Auffassung des DPMA an und führte aus:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil die sich gegenüberstehenden Marken – entgegen der Auffassung der Markenstelle – der Gefahr in der Verwechslung im Verkehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) unterliegen.

[…] Die Widerspruchsmarke RINATURA und die jüngere Marke Linatura sind sich phonetisch hochgradig ähnlich. Beide Marken stimmen in drei von vier Silben (“na-tu-ra”) überein. Sehr ähnlich sind aber auch die Anfangssilben “Li-” und “RI-“. Die Betonung liegt hier jeweils auf dem klangstarken identischen Vokal “I”. Der Unterschied in dem Anfangsbuchstaben wird häufig überhört werden, da “L” und “R” klangverwandte Konsonanten sind und zudem hinter dem anschließenden Vokal “I” klanglich zurücktreten. Hinzu kommt, das bei längeren Wörtern eine klangliche Abweichung meist weniger ins Gewicht fällt. Fälle des Sich-Verhörens können nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellungen, kann es zu Markenverwechslungen kommen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der Lautfolge “-natura” ein auf dem vorliegenden Warengebiet kennzeichnungsschwaches Element betrifft. Denn auch kennzeichnungsschwache oder gar schutzunfähige Zeichenbestandteile tragen zum Gesamteindruck einer Marke bei (vgl. BGH GRUR 2004, 783, 784 f. – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Eine Verwechslungsgefahr könnte und müsste insoweit nur verneint werden, als sich die Zeichenübereinstimmung auf solche kennzeichnungsschwachen bzw. schutzunfähigen Zeichenteile beschränkt. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Das Bundespatentgericht ordnete die Löschung der Marke Linatura wegen des Widerspruches aus dr Marke RINATURA an.

Quelle: Bundespatentgericht


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