BPat zur Akteneinsicht
Leitsatz: Akteneinsicht Markenanmeldung
1. § 62 Abs. 1 MarkenG regelt auch die Voraussetzungen der Einsicht in die Akten zurückgenommener und zurückgewiesener Markenanmeldungen.
2. Ein berechtigtes Interesse in die Einsicht der Akten einer zurückgenommenen Markenanmeldung liegt vor, wenn deren Priorität für eine Gemeinschafts-markenanmeldung in Anspruch genommen worden ist und der Antragsteller aus dieser Gemeinschaftsmarkenanmeldung abgemahnt worden ist.
Quelle: Bundespatentgericht
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