EuG zur Unterscheidungskraft eines einzelnen Buchstabens

Quelle: EUIPO

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, den Widerspruch gegen die EU-Markenanmeldung „IT’S B“ für verschiedene Getränke in den Klassen 30 und 32 zurückzuweisen, die auf der älteren portugiesischen Bildmarke beruht, die für verschiedene Arten von alkoholfreien und alkoholischen Getränken in den Klassen 32 und 33 eingetragen ist.

Der einzige den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil – der Buchstabe „B“ – hat nach Ansicht der Beschwerdekammer nur geringe Unterscheidungskraft, insbesondere im Rahmen von nicht stilisierten Wortmarken. Nach ständiger Rechtsprechung haben Einzelbuchstaben, sofern sie nicht stark stilisiert oder von ausgefeilten Elementen begleitet sind, im Allgemeinen eine schwache oder sehr schwache Unterscheidungskraft (§ 36-37).

In Anbetracht der visuellen und klanglichen Unterschiede, des fehlenden begrifflichen Zusammenhangs und der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „B“ kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, selbst wenn die Waren identisch wären (§ 43, 52, 64-65).

Das Gericht betont, dass angesichts der Tatsache, dass Zeichen, die aus demselben Buchstaben bestehen, in der Regel gleich ausgesprochen und verstanden werden, bei der Eintragung solcher Marken für identische oder sehr ähnliche Waren die angemeldete Marke visuell hinreichend von der älteren Marke unterschieden sein muss, um eine Verwechslung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (§ 69). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

Fernsehkoch scheitert vor dem Bundespatentgericht

Kein Markenschutz für “Cooking is like Punkrock

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 501/24 stützt das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und spricht der Wortmarke “Cooking is like Punkrock” die Unterscheidungskraft ab.

Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.

[…] Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend
identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der
Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.

Quelle: BPatG

BPatG: Wildpark Taste

Ist die Wortmarke “Wildpark Taste” für gastronomische Dienstleistungen unterscheidungskräftig? Diese Frage musste das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren beantworten. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Markenanmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 43 zurückgewiesen.

dd. In den wörtlichen Übersetzungen „Wildpark Geschmack“, „Wildpark Kostprobe“, „Wildpark Bissen“ oder „Wildpark Vorliebe“ ist der jeweilige Aussagegehalt des Anmeldezeichens vage und interpretationsbedürftig.
So hat der Wildpark selbst keinen Geschmack und man kann von einem Wildpark auch keinen Bissen nehmen. Bei „Wildpark Kostprobe“ könnte sich „Kostprobe“ auf eine kurze bzw. begrenzte kostenlose Besichtigung eines Wildparks beziehen und bei „Wildpark Vorliebe“ die Angabe „Vorliebe“ darauf, dass man gerne Wildparks besucht; dies führt aber jeweils nicht zu einem beschreibenden Aussagegehalt hinsichtlich der hier relevanten Verpflegungsdienstleistungen.

Das Anmeldezeichen mag Assoziationen an das Fleisch und den Geruch von üblicherweise in einem Wildpark lebenden (Wild)Tieren wie Bären, Luchs, Wölfe, Rehe, Elche etc. wecken. Dass Wildpark Taste deshalb vom angesprochenen Publikum als Sachhinweis auf ein spezielles Verpflegungssortiment – nämlich Speisen aus „Wildtierfleisch“ – aufgefasst wird, erscheint fernliegend. Denn diese Bedeutung drängt sich dem Verbraucher nicht zwanglos auf; vielmehr setzt dies gedankliche Zwischenschritte voraus.

Quelle: BPatG; AZ 29 W (pat) 521/24

Kein Markenschutz für “magic tools”

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 511/22) die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes und attestiert der Wortmarke “magic tools” für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 41 und 44 keinerlei Unterscheidungskraft.

BPatG: Beste Ernte

Keine Unterscheidungskraft, so lautete die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die folgende Wort-/Bildmarke.

Quelle: BPatG

Die Marke wurde für Lebensmittel in den Klassen 29, 30 und 31 angemeldet.

Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA hatte jetzt das Bundespatentgericht zu entscheiden (AZ 30 W (pat) 531/23).

Das BPatG schloss sich vollumfänglich der Auffassung des Markenamtes an und wies die Beschwerde zurück und führte aus:

Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen.