EUIPO: Beschwerdekammer lehnt Markenlöschung ab

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Verfallserklärung durch die Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich der streitigen EU-Marke, die für zahnärztliche Präparate der Klasse 5 und elektromedizinische Geräte der Klasse 10 eingetragen ist.

Gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b EU-Markenverordnung setzt die Löschung den Nachweis voraus, dass die Marke im geschäftlichen Verkehr für die betreffenden Waren zur Gattungsbezeichnung geworden ist und dass diese Entwicklung auf Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der EU-Marke zurückzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (§ 20–21).

Der Antragsteller machte geltend, die angefochtene EU-Marke sei zu einem Gattungsbegriff für ein Verfahren zur Zahnreinigung unter Verwendung eines Pulverstrahlgeräts geworden. Die Beschwerdekammer stellt jedoch fest, dass sich die Beweise hauptsächlich auf Dienstleistungen beziehen, während die angefochtene EU-Marke für Waren der Klassen 5 und 10 eingetragen ist (§ 37). Zudem stammen viele der Beweismittel aus Ländern außerhalb der EU, während die Tatsache, dass die Marke zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, innerhalb des Gebiets der EU festgestellt werden muss (§ 36). Folglich hat der Antragsteller auf Löschung nicht mit hinreichend klaren, präzisen und schlüssigen Beweisen nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angefochtene EU-Marke als Gattungsbezeichnung für diese Waren wahrnehmen (§ 45).

Obwohl eine Prüfung der zweiten Voraussetzung nicht erforderlich ist, stellt die Beschwerdekammer fest, dass der Inhaber der EU-Marke diese konsequent als Marke genutzt hat, unter anderem durch die Verwendung des ®-Zeichens. Dies zeigt, dass selbst wenn die EU-Marke hypothetisch zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre, dies nicht auf das Verhalten des Inhabers zurückzuführen wäre (§ 52).

Quelle: EUIPO

Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

71 560
ALPINA
Nizzaklasse: 14
Anmeldetag: 20.05.1904
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

149 801
Neguvon
Nizzaklasse: 05
Anmeldetag: 24.07.1911
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (02/2012)

Die nachfolgendne Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

307 08 016
OX
Nizzaklassen: 6, 9, 11, 12, 20, 35, 36, 37, 39

30 2010 028 115

Nizzaklasse: 41

30 2010 053 262

Nizzaklassen: 35, 38, 43

30 2010 073 083
Andreasbräu
Nizzaklassen: 32, 33

30 2010 073 084

Nizzaklassen: 32, 33

Quelle: DPMA

Löschungen (01/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 061 427
Diamant
Nizzaklasse: 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

304 53 741

Nizzaklasse: 25
Verfall (§ 49 MarkenG)

305 42 478

Nizzaklasse: 39
Verfall (§ 49 MarkenG)

307 20 696
Moving Shadows Urban Dance Artists
Nizzaklassen: 35, 41, 43
Verfall (§ 49 MarkenG)

30 2010 065 182
be harklich
Nizzaklasse: 11
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA