Für den Markenbereich liest sich der Bericht aus dem Amt wie folgt:
Markenanmeldungen auf Allzeithoch
Sehr erfreuliche Nachrichten hatte Schewior auch von der Marke: „Mit 96.328 Markenanmeldungen sind wir 2025 auf dem Niveau unseres Allzeithochs kurz nach der Jahrtausendwende – damals getrieben durch den Boom neuer Internetunternehmen.“ Das Anmeldevolumen wuchs um fast 20 Prozent (19,3%).
Ein wichtiger Grund dafür ist,, dass Anbieter auf großen Online-Handelsplattformen Marken benötigen. Ein anderer ist die sprunghaft gewachsene Nachfrage aus China: Die Anmeldungen von dort sind um fast 200 Prozent (196,2%) auf mehr als 10.000 gestiegen. Deutlich zugenommen haben auch die Anmeldungen aus den USA: Diese lagen bei rund 1.100, ein Anstieg von mehr als 100 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. „Das spricht für eine deutliche Zunahme an Wirtschaftstätigkeit aus beiden Ländern auf dem deutschen Markt“, so Schewior.
Den stärksten Anstieg gab es bei der Warenklasse 9 (u.a. elektronische Apparate, Hard- und Software): hier waren 20.823 Anmeldungen zu verzeichnen, ein Plus von fast 40 Prozent (38,9%). Diese Zahlen, viele Präsentation und weitere Informationen finden Sie übrigens in den Unterlagen zum DPMAnutzerforum 2026.
Das Bundespatentgericht stützt in der Beschwerdesache (AZ 28 W (pat) 15/21) die Auffassung des DPMA, dass der Wortmarke “Nordic Wood” im Bereich Baumaterialen, Bauwesen und Bauberatung die Unterscheidungskraft fehlt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Das BPatG stellte fest:
Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldebezeichnung „Nordic Wood“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wortzeichen insoweit ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Sachangabe auffassen werden, jedoch nicht als einenHinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
Die OMAS GEGEN RECHTS, sind laut Wikipedia eine seit 2017 bestehende parteiunabhängige Bürgerinitiative, die in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südtirol durch lose organisierte Ortsgruppen in Erscheinung tritt. Die Omas gegen Rechts engagieren sich ehrenamtlich unter anderem durch Demonstrationen und andere Aktionen für Toleranz und gegen Rechtsextremismus.
Im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit setzen sich die OMAS GEGEN RECHTS auch mit der AfD auseinander und fordern z.B. die Einleitung eines AfD-Verbots.
Jetzt haben die OMAS GEGEN RECHTS ein markenrechtliches Problem. Am 12.02.2025 wurde von dritter Seite die folgende Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt.
Anmeldenummer 3020252052433 Quelle: DPMA
Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.
Offenbar als Reaktion auf diese Markenanmeldung wurde am 15.03.2025 die Wortmarke ” OMAS GEGEN RECHTS” Anmeldenummer 3020252090173 angemeldet. Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 40 und 41. Die Anmelderangaben zur Markenanmeldung sind noch unklar, als Zustelladresse wird OMAS GEGEN RECHTS in Gütersloh angegeben.
Die Neue Westfälische Zeitung (der komplette Artikel befindet sich hinter einer Paywall) berichtet über den Markenstreit und die Vermutung, dass der Anmelder der Wort-/Bildmarke AfD-Nähe aufweist.
So weit, so alltäglich – interessant wird es beim Blick auf die Anmelderangaben im Markenregister.
Quelle: register.dpma.de
Anonymisierte Anmelderangaben? Und woher weiß dann die Neue Westfälische wer der Anmelder ist und kann ihn politisch verorten?
Auf meine Anfrage zu den anonymisierten Anmelderangaben teilt die Pressestelle des DPMA mit, dass einige Zeit nach der Markenanmeldung ein Antrag des Markenanmelder auf Löschung der Daten gem. ART 17 DSGVO einging. Über diesen Antrag wird aktuell entschieden und mit einer Entscheidung sei kurzfristig zu rechnen.
Artikel 17 der DSGVO regelt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Er regelt aber auch, wann das Recht auf Löschung nicht gilt – möglicherweise hat der Markenanmelder also nicht bis zum Absatz 3 gelesen. Denn die Pflicht bei der Markenanmeldung Angaben zu machen, die die Identität des Markenanmelders feststellbar machen und auch die Veröffentlichung dieser Daten wird im Markengesetz geregelt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall, daher sollten die vollständigen Anmelderangaben in Kürze wieder im Markenregister einsehbar sein.
Fazit: Netter, aber untauglicher Versuch!
P.S. Vielen Dank an die Pressestelle des DPMA für die schnelle und äußert freundliche Bearbeitung meiner Anfrage.