Das Europäische Gericht hatte in der Rechtssache T?1089/23 über die Klage der RTL Group Markenverwaltungs GmbH gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO im Verfallsverfahren gegen die Wort-/Bildmarke
Quelle: EUIPO
zu befassen. Wegen Nichtbenutzung war die Marke für diverse Waren und Dienstleistungen gelöscht worden.
Das Europäische Gericht revidierte die Entscheidung des EUIPO dahingehend, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls in Bezug auf alle Dienstleistungen der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wird, die folgender Beschreibung entsprechen: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“.
In der Rechtssache T?470/24 hat das Europäische Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen.
EUIPO und Beschwerdekammer hatten der Wortmarke “TRADEPRO” für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen den Markenschutz verweigert.
Klasse 9: „Computerprogramme und Software; Datenverarbeitungsanlagen und Computer“;
Klasse 41: „Schulungen zur Erstellung, Entwicklung, Nutzung und Anwendung von Computerprogrammen und ?software“;
Klasse 42: „Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und ?software; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Instandhaltung und Outsourcing von Computerprogrammen und ?software; Beratung bei Erstellung, Entwicklung, Design, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und ?software; Forschung auf dem Gebiet der Computerprogramme und ?software; Hosting von Websites, Servern und Datenbanken; Bereitstellung oder Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet“.
Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage zurück.
In der Rechtssache T?147/24 hatte das Europäische Gericht zur Positionsmarke
Anmeldenummer 018718069 Quelle: DPMA
zu entscheiden. EUIPO und Beschwerdekammer hatten die Markeanmeldung zurückgewiesen. Das EuG stützte diese Auffassung und verweigert der Marke die Eintragung.
Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.
Das Europäische Gericht musste in der Rechtssache T?597/22 über die Klage der Sophienwald AG gegen die Nichtigkeitsentscheidung des der Beschwerdekammer des EUIPO entscheiden.
Die Marke
Registernummer 013448981 Quelle: EUIPO
war 2014 für Waren der Klassen 14 und 21 angemeldet und 2015 eingetragen worden. Am 15. September 2020 stellte die Streithelferin, die Zalto Glas GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke. Das EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte die Marke für nichtig.
Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin Beschwerde ein.
Die Beschwerdekammer stütze die Entscheidung des EUIPO und führte dazu aus:
Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das maßgebliche Publikum aus österreichischen Verkehrskreisen bestehe und sich die fraglichen Waren an den Endverbraucher richteten, aber auch den Fachverkehr, wie etwa Glaswareneinzel- oder –großhändler, ansprächen. Das maßgebliche Publikum nehme im Gesamteindruck der Marke den Begriff „Sophienwald“ aufgrund seiner Größe und Anordnung als den einzigen Wortbestandteil wahr und sehe die Buchstabenfolge „Sw“ als reines Bildelement an, das ohne Weiteres als Akronym von „Sophienwald“ wahrgenommen werde.
Zweitens sei „Sophienwald“ der historische Name einer im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Tschechischen Republik befindlichen Ortschaft, und das Gebiet rund um den „Sophienwald“ habe aufgrund der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten eine besondere Bedeutung für die Glaskunst gehabt. Der Begriff „Sophienwald“ werde von dem österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden sei.
Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren einen engen Zusammenhang mit Glaswaren aufwiesen, und dass die zum Nachweis der Bedeutung des Namens „Sophienwald“ für die böhmische Glaskunst (Tschechische Republik) herangezogenen Schriften geeignet seien, die über die Grenzen Österreichs hinausgehende historische Bedeutung des Namens „Sophienwald“ seit dem frühen 19. Jahrhundert zu belegen. Der Begriff „Sophienwald“ habe daher zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke für die maßgeblichen Fachverkehrskreise in Österreich auf den geografischen Ursprung der Waren hingewiesen bzw. sei als ein solcher Hinweis geeignet gewesen und daher als beschreibende Angabe zurückzuweisen.
Die daraufhin eingereichte Klage wurde vom Europäischen Gericht jetzt abgewiesen und die Nichtigkeit der Marke bestätigt.
In der Rechtssache T?595/23 hatte sich die achte Kammer des Europäischen Gerichts mit der Klage gegen die Zurückweisung der Bildmarke
Anmeldenummer 018567560
zu befassen. Die Marke war für die Waren
– Klasse 9: „Babyüberwachungsgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;
– Klasse 11: „Beleuchtung; Nachtlichter; Nachtorientierungslichter; Still-Lichter; LED-Lampen; LED-Leuchten; Lampen; Leuchten; Tischleuchten; Deckenleuchten; Wandleuchten; Schreibtischleuchten; Kinderleuchten; Elektrische Taschenlampen; Batteriebetriebene Leuchten; Lichterketten; Neonröhren für die Beleuchtung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“;
– Klasse 28: „Spielzeug, auch elektronisches Spielzeug; Spielwaren; Spiele; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten“.
angemeldet worden. Die Prüferin des EUIPO wies die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Diese Auffassung wurde von der Beschwerdekammmer und jetzt auch vom EuG gestützt und die Markeneintragung verweigert.