EUIPO: Beschreibender Charakter von Farbnamen

Spannendes Markenthema – wann ist ein Farbname unterscheidungskräftig oder wann ist die Farbbezeichnung nur beschreibend?

EUIPO Recherchenbericht zur Rechtsprechung

Bei diesem Bericht handelt es sich um eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des Gerichtshofs („EuGH“), des Gerichts („EuG“) und der Beschwerdekammern („Kammern“ oder „Beschwerdekammern“), die mit dem Ziel erstellt wurde, die
einschlägige Rechtsprechung und die Trends zu diesem Thema zu ermitteln und zuanalysieren

Quelle: EUIPO

EUIPO lehnt Markenschutz ab

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) des EUIPO bestätigt, dass die angefochtene Marke die Reputation der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde (§ 100-104).

Zweitens stellt sie einen insgesamt durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen „BMV” und „BMW” fest (§ 59, 82). Drittens bestätigt sie eine enge Verbindung zwischen den angefochtenen Batterieüberwachungsgeräten (Klasse 9) und den Kraftfahrzeugen des Widersprechenden und stellt fest, dass die verschiedenen Anwendungsbereiche von Batterieüberwachungsgeräten – ob eigenständig oder integriert – deren Verwendung in Kraftfahrzeugen, auch durch Kraftfahrzeughersteller, nicht ausschließen (§ 78–79, 100). Dementsprechend kommt die BoA zu dem Schluss, dass aufgrund der starken Bekanntheit und etablierten Präsenz der älteren Marke im Automobilsektor – einschließlich der eigenen Batterieüberwachungsgeräte und Spezialfahrzeuge des Widersprechenden – die maßgeblichen Verkehrskreise wahrscheinlich eine Ausweitung auf Batterieüberwachungsgeräte unter der bekannten Marke erwarten, sodass die Verwendung des streitigen Zeichens „BMV“ wahrscheinlich in unlauterer Weise vom Goodwill und Ansehen des Widersprechenden profitieren würde, was einem Trittbrettfahren gleichkäme, zumal der Anmelder bereits mit der Vermarktung solcher Produkte auf dem Automobilmarkt begonnen hat (§ 101-102).