
Unionsmarkenanmeldung der FIFA vom 25.09.2024.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen
1, 3-12, 14-16, 18, 20, 21, 24-43 und 45 .
markenrechtliches Sammelsurium

Unionsmarkenanmeldung der FIFA vom 25.09.2024.
Beansprucht wird der Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen
1, 3-12, 14-16, 18, 20, 21, 24-43 und 45 .
Rechtsanwalt Max Greger informiert umfassend über die aktuelle Kontoverse um das Kennzeichen “Schützenfestzelt”.
Aktuelle Markenanmeldungen des Deutscher Fußball-Bund (DFB) e.V. beim EUIPO.


Quelle: EUIPO
Markenanmeldung (Anmeldenummer 019049404) der Google LLC beim Europäischen Markenamt EUIPO vom 03.07.2024

Die Marke der Pest Control Office Limited aus London genießt Schutz für:
2 Farben in Aerosoldosen; Sprühfarben; Farben.
9 Bespielte Platten, Bänder und andere Medien mit elektronischen Bildern in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Bespielte Platten, Bänder und andere Medien mit Material in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Herunterladbare Bilddateien mit elektronischen Reproduktionen von Kunstwerken; Polizeischutzhelme; Etuis und Abdeckungen für Tablet-Computer; Stichsichere Westen; Computersoftware in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Herunterladbare Veröffentlichungen, Bücher, Zeitschriften [Magazine], Journale, Filme und Tonaufzeichnungen in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Hüllen und Abdeckungen für Mobiltelefone; Bespielte Platten, Bänder und andere Medien mit Filmen in Bezug auf Kunst und Jugendkultur.
16 Kunstdrucke; Kunstgegenstände; Collagen; Gemälde; Figuren aus Pappe; Figuren, bestehend aus Papier; Figuren aus Pappmaché; Bilder; Reproduktionen von Gemälden; Gerahmte Bilder; Gedruckte Bilder.
18 Handtaschen.
19 Statuen uns Skulpturen aus Stein, Beton oder Marmor.
24 Wandbehänge.
25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.
27 Wandbehänge; Vorleger.
28 Spiele, Spielzeug und Spielsachen.
41 Nicht herunterladbare elektronische Veröffentlichungen, Bücher, Zeitschriften [Magazine] und Journale in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren Bildern in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Videos und Filmen in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Kulturelle Aktivitäten in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren Audioinhalten in Bezug auf Kunst und Jugendkultur; Betrieb von Kunstausstellungen.
42 Auftragsarbeiten von Künstlern, nämlich Dienstleistungen eines Grafikers und Grafikerdienstleistungen; Designdienstleistungen eines Designers für Grafiken; Dienstleistungen eines Grafikers.
Ist diese Bildmarke unterscheidungskräftig?

Diese Frage musste die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst beantworten und führte dazu aus:
Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die angefochtene Bildmarke als Herkunftshinweis wahrgenommen wird, wenn sie als Logo auf Bekleidungsstücken wie Jacken, Hosen, Schuhen oder Kopfbedeckungen wie Baseballkappen oder Mützen (Klasse 25) verwendet wird. Daher hält sie die Marke für unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUMV (§§ 27-28, 48).
Sie bestätigt, dass die angefochtene Marke weder ein extrem einfaches Zeichen noch eine einfache geometrische Figur ist. Vielmehr sei sie einprägsam und unterscheidungskräftig aufgrund der besonderen Kombination ihrer Bestandteile, nämlich eines schwarzen gebogenen Bogens mit einem weißen Bogen im Inneren, der (teilweise) an die Form eines Bumerangs erinnere (§ 23, 30). Darüber hinaus sei es in der Modebranche üblich, neben Wortmarken auch relativ einfach aussehende Bildmarken, Logos und Symbole zu verwenden, um auf die Herkunft der Ware hinzuweisen.
Übersetzt mit DeepL