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Markenanmeldung der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. beim Europäischen Markenamt EUIPO vom 09.05.2025:

Quelle: EUIPO, Markennummer 019185027

Beantragt ist der Schutz für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsportfolio in den Klassen 03, 05, 08, 09, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45.

Euro Symbol- Emblem von öffentlichem Interesse

Quelle: EUIPO, R 469/2025-4, €FPA ESG Expert Advisor (fig.)

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Bildzeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i EUTMR für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Visitenkarten der Klasse 16. Sie erinnert daran, dass diese Bestimmung die Eintragung von Emblemen von öffentlichem Interesse und deren Nachahmungen als Marke verbietet, d. h. nicht nur deren exakte Reproduktionen (§ 23). Die BoA stellt fest, dass das angefochtene Bildzeichen, das ein mit dem Euro-Symbol identisches Symbol enthält und die charakteristischen Farben Blau und Gelb der EU verwendet, einen irreführenden Eindruck einer Verbindung mit der EU oder ihren Institutionen erweckt, insbesondere da die Waren und Dienstleistungen, wie Druckerzeugnisse, Finanz- und Investitionsdienstleistungen, Ausbildungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Prüfungen und Zertifizierungen in den Klassen 16, 36 und 41 von solchen Einrichtungen erbracht werden könnten (§ 25-28, 31, 36-37).

Quelle: EUIPO

EUIPO: Meldet steigende Anmeldezahlen

Im Jahr 2024 gingen beim Amt 180 443 UM-Anmeldungen ein, was einem Zuwachs von 2,7 % gegenüber 2023 entspricht. Diese Gesamtzahl umfasst 152 085 direkte Anmeldungen
und 28 358 internationale Registrierungen (IR) über das Madrider System der WIPO, die etwa 16 % aller bisherigen IR-Anmeldungen ausmachen.

Quelle: EUIPO Jahresbericht 2024

EUIPO: TÜV vs. TUVet

Quelle: EUIPO, R 2278/2024-2, TUVet / TÜV

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 5 EUTMR nicht erfüllt sind.

Zwar genießt die ältere Marke in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad für „technische Sicherheitsüberprüfung von Kraftfahrzeugen” in Klasse 42, doch reichen die Beweise nicht aus, um die Bekanntheit für andere Dienstleistungen, wie die Prüfung von Kosmetika oder pharmazeutischen Produkten, nachzuweisen (§ 29, 33).

Die vorgelegte Marktstudie wird aufgrund vager und suggestiver Fragen, die den Umfang der Bekanntheit nicht klar definieren, als nur begrenzt beweiskräftig angesehen (§ 24-28).

Die Beschwerdekammer ist der Ansicht, dass die beanstandeten Waren, wie Kosmetika, Arzneimittel und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen, sich deutlich von den Dienstleistungen unterscheiden, für die die Bekanntheit nachgewiesen ist (§ 56, 62). Angesichts der erheblichen Unterschiede in Bezug auf Art, Zweck, Marktsektoren und Verbraucherbedürfnisse sowie der geringen Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher einen Anbieter von Fahrzeugsicherheitsprüfungen mit Waren aus den Bereichen Gesundheit, Hygiene und Schönheit in Verbindung bringen würden, schließt die BoA jede gedankliche Verbindung (Link) zwischen den Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise aus. Die visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den beiden Zeichen verringern die Wahrscheinlichkeit einer solchen Assoziation zusätzlich (§ 63-67, 69-70).

Quelle: EUIPO