Umwandlung macht’s möglich – Priorität trotz Nichtigkeit

Quelle: EUIPO

Die frühere EU-Marke wurde durch das Urteil vom 17.05.2023, T?267/22, Acasa, EU:T:2023:268, für nichtig erklärt, das nach dem Beschluss vom 09.11.2023, C?443/23 P, Acasa, EU:C:2023:859, mit dem das Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde, rechtskräftig wurde. Der Widersprechende beantragte daraufhin am 7. Februar 2024 die Umwandlung dieser EU-Marke, was vom EUIPO am 23. Mai 2024 bestätigt wurde. Im Widerspruchsverfahren wies der Widersprechende darauf hin, dass die daraus resultierenden österreichischen und deutschen nationalen Marken die Grundlage des Widerspruchs bilden sollten.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Widerspruchsabteilung (WA) einen Fehler begangen hat, als sie den Widerspruch allein mit der Begründung zurückwies, dass die ältere EU-Marke erloschen sei. Wird eine ältere EU-Marke umgewandelt, können die daraus resultierenden nationalen Rechte an ihre Stelle als Grundlage des Widerspruchs treten. Folglich hätten im vorliegenden Fall diese nationalen Marken berücksichtigt werden müssen.

Dementsprechend wird der Beschwerde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Angesichts des wesentlichen Verfahrensfehlers wird die Beschwerdegebühr gemäß Artikel 33 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (EUTMDR) erstattet.

Quelle: EUIPO

Ein Taschentuch

Ums Taschentuch geht es bei der ersten geschützten geografischen Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse.

Quelle: EUIPO

Das traditionelle bestickte Taschentuch ist das erste portugiesische Produkt, das im Rahmen des EU-Systems für geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse registriert wurde, und ist nun in allen EU-Mitgliedstaaten geschützt.

Die Registrierung würdigt den Zusammenhang zwischen dem Produkt, seinem geografischen Ursprung und dem traditionellen Know-how, das mit diesen bestickten Taschentüchern verbunden ist. Sie stammen aus Nordportugal, sind historisch mit Traditionen der Balz verbunden und gelten nach wie vor als anerkannter Ausdruck der portugiesischen Volkskultur und des handwerklichen Erbes.

In den ersten sechs Monaten seit Inbetriebnahme des Systems sind beim EUIPO 74 Anträge auf geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse eingegangen.

Bislang wurden Anträge für Erzeugnisse aus Portugal, Frankreich, der Slowakei, Schweden, Tschechien und Slowenien eingereicht.

Einen Überblick über die eingereichten Anträge findet man auf GIview

EUIPO: BLACKBERRY ./. Blueberry chargers

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Zeichens für verschiedene Arten von Ladegeräten der Klasse 9 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 der EU-Markenverordnung und stellt fest, dass die Benutzung des angefochtenen Zeichens den Ruf der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde.

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass die ältere EU-Marke in der EU zum Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens über ein sehr hohes Ansehen für Mobiltelefone und Smartphones sowie über ein durchschnittliches Ansehen für Automobilsoftware verfügt. Dieses Ansehen ist insbesondere in Deutschland und Frankreich begründet und bleibt trotz der Marktentwicklung und des verstärkten Wettbewerbs relevant (§ 80–91).

Die Beschwerdekammer stellt sodann einen Zusammenhang zwischen den Zeichen her und berücksichtigt dabei die Ähnlichkeit der Wortelemente, die hohe Bekanntheit der älteren Marke sowie die Nähe der Waren, nämlich Batterieladegeräte und Ladegeräte für Elektroautos, die im Kontext von Smart Mobility und vernetzten Geräten als funktional und kommerziell mit Smartphones und Automobilsoftware verbunden angesehen werden (§§ 97–107).

Schließlich stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Benutzung des beanstandeten Zeichens die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Die maßgeblichen Verbraucher könnten von einer Kompatibilität oder Integration mit BLACKBERRY-Software oder -Geräten ausgehen und dies als Qualitätsmerkmal wahrnehmen, das ihre Kaufentscheidung beeinflusst (§ 110–115).

Quelle: EUIPO