EuG: Frutaria

Das Gericht (GC) bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), dass die angefochtene EUTM gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR nicht für getrocknete und frische Früchte in den Klassen 29 und 31 eingetragen werden kann.

Der Wortbestandteil „Frutaria“ ist ein portugiesischer Begriff, der „Obstladen“ bedeutet, und ist daher für das portugiesischsprachige Publikum in Bezug auf getrocknete und frische Früchte beschreibend. Das Gericht stimmt mit der BoA überein, dass die Bildelemente des angefochtenen Zeichens einfach, gewöhnlich und minimal stilisiert sind und nicht von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils ablenken. Folglich ermöglicht die Marke in ihrer Gesamtheit dem maßgeblichen Publikum, sofort eine Beschreibung der Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (§ 42, 44-46, 61).

Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit dem Ansatz, der in der Gemeinsamen Praxis CP3 zu Bildmarken mit beschreibenden oder nicht unterscheidungskräftigen Wörtern dargelegt ist (Link).

Das Gericht bestätigt auch, dass die angefochtene Unionsmarke keine Unterscheidungskraft durch Benutzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Unionsmarkenverordnung erlangt hat. Der Inhaber der Unionsmarke legte Beweise vor, darunter Rechnungen, Broschüren, die die Teilnahme an Messen belegen, und Erklärungen von Drittunternehmen, die die Verwendung der Marke auf Verpackungen, Dokumenten und in Mitteilungen bestätigen. Obwohl diese Beweise eine gewisse Benutzung der Marke in Portugal belegen, stimmt das Gericht mit der Beschwerdekammer darin überein, dass sie nicht zeigen, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, insbesondere ob ein erheblicher Teil der Verbraucher sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen würde (Randnrn. 84-85, 98-100). In Ermangelung weiterer relevanter Beweise, wie Umfragen, Marktstudien, Erklärungen von Handelsverbänden oder Nachweise über Marktanteile und Werbemaßnahmen, bestätigt das Gericht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angefochtene Unionsmarke durch Benutzung keine Unterscheidungskraft erlangt hat (§ 86, 101-102).

Quelle: EUIPO

EuG: Zustimmung oder Nichtigkeit?

Das Gericht (GC) weist die Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA) zurück, mit der die Nichtigkeit der angefochtenen EUTM bestätigt wurde.

Gemäß Artikel 60 Absatz 3 EUTMR kann eine EUTM nicht für nichtig erklärt werden, wenn der Inhaber eines älteren Rechts, aufgrund dessen die Eintragung der EUTM abgelehnt werden kann, vor Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung ausdrücklich in deren Eintragung eingewilligt hat.

Das Gericht bekräftigt, dass gemäß Artikel 60 Absatz 3 EUTMR der Inhaber des älteren Rechts ausdrücklich der Eintragung der jüngeren Unionsmarke zustimmen muss. Eine solche Zustimmung kann nicht aus dem Verhalten, der Mitwirkung oder der Beteiligung am Anmelde- oder Eintragungsverfahren abgeleitet werden (§ 19-20). Da die Akte, wie im vorliegenden Fall, kein Dokument enthält, aus dem eine ausdrückliche Einwilligungserklärung zur Eintragung der angefochtenen EUTM hervorgeht, sind die Voraussetzungen des Artikels 60 Absatz 3 EUTMR nicht erfüllt (§ 21).

Folglich wird die Beschwerde zurückgewiesen und die angefochtene EUTM bleibt ungültig (§ 24).

Quelle: EUIPO

EUIPO Case-law Research Report – Der kennzeichnende Charakter von Slogans

Passend zum gestrigen Urteil des Europäischen Gerichts zum Slogan “CRAVE NO MORE” folgt heute der EUIPO Rechtsprechungsbericht zur Unterscheidungskraft von Slogan.

Quelle: EUIPO

1 Der Bericht über die Unterscheidungskraft von Slogans ist eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des Gerichts (GC), des Gerichtshofs (CJ) und der Beschwerdekammern (die Kammern oder BoA), die mit dem Ziel erstellt wurde, die einschlägige Rechtsprechung und Trends zu diesem Thema zu identifizieren und zu analysieren.


2 Der Zweck besteht darin, die Arbeit der Kammern weiter zu unterstützen, um die Kohärenz ihrer Entscheidungspraxis mit der Rechtsprechung der
europäischen Gerichte und zwischen den Kammern selbst aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Damit trägt er zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen und der Rechtssicherheit im Allgemeinen bei. Durch die Verbreitung relevanter rechtlicher Informationen dient er auch der Verbesserung des Wissensstands, der Sensibilisierung und der Transparenz
unter den verschiedenen Interessengruppen der BoA.


3 Es handelt sich um ein Arbeitsdokument, das die bestehende Rechtsprechung und das Ergebnis der Diskussionen innerhalb der Konsistenz-Kreise und der allgemeinen Konsistenz-Sitzung der Beschwerdekammern zum jeweiligen Datum des Berichts widerspiegelt und keine bindende Wirkung für die
Beschwerdekammern haben sollte. Es wurde den Mitarbeitern der Beschwerdekammern und der Öffentlichkeit ausschließlich zu
Informationszwecken zur Verfügung gestellt.


4 Die Beschreibbarkeit, erworbene Unterscheidungskraft oder Irreführbarkeit von Slogans liegen außerhalb des Umfangs dieser Analyse.

Quelle: EUIPO

CRAVE NO MORE: Slogan-Marke abgelehnt

Quelle: EUIPO

Das Gericht (GC) bestätigt die Ablehnung des angefochtenen Zeichens aufgrund seiner mangelnden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 43) in Bezug auf die fraglichen Waren, bei denen es sich hauptsächlich um Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Getränke handelt.

Das Gericht stellt fest, dass der Wortlaut des angefochtenen Zeichens grammatikalisch gewöhnlich und unmittelbar verständlich ist und es ihm an jeglichem fantasievollen oder interpretativen Element mangelt, das die Waren von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnte (§ 30). Es stellt ferner fest, dass die Verwendung unvollständiger Sätze in Werbeslogans unabhängig von den beworbenen Waren oder Dienstleistungen üblich ist (§ 23). Auch die schlichte grafische Darstellung in grauen Großbuchstaben und Standardschrift verleiht dem angefochtenen Zeichen keine Unterscheidungskraft (§ 41).

Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der englischsprachige Teil der Öffentlichkeit in der Europäischen Union das Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen würde. Vielmehr würde es ausschließlich als lobender Werbeslogan angesehen werden, der eine Wertangabe zu den jeweiligen Waren vermitteln soll.

Quelle: EUIPO