Kürzlich beim Europäischen Markenamt EUIPO und der World Intellectual Property Organization WIPO eingereichte Marken der Apple Inc.

markenrechtliches Sammelsurium
Passend zum gestrigen Urteil des Europäischen Gerichts zum Slogan “CRAVE NO MORE” folgt heute der EUIPO Rechtsprechungsbericht zur Unterscheidungskraft von Slogan.

1 Der Bericht über die Unterscheidungskraft von Slogans ist eine Zusammenstellung der Rechtsprechung des Gerichts (GC), des Gerichtshofs (CJ) und der Beschwerdekammern (die Kammern oder BoA), die mit dem Ziel erstellt wurde, die einschlägige Rechtsprechung und Trends zu diesem Thema zu identifizieren und zu analysieren.
2 Der Zweck besteht darin, die Arbeit der Kammern weiter zu unterstützen, um die Kohärenz ihrer Entscheidungspraxis mit der Rechtsprechung der
europäischen Gerichte und zwischen den Kammern selbst aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Damit trägt er zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen und der Rechtssicherheit im Allgemeinen bei. Durch die Verbreitung relevanter rechtlicher Informationen dient er auch der Verbesserung des Wissensstands, der Sensibilisierung und der Transparenz
unter den verschiedenen Interessengruppen der BoA.
3 Es handelt sich um ein Arbeitsdokument, das die bestehende Rechtsprechung und das Ergebnis der Diskussionen innerhalb der Konsistenz-Kreise und der allgemeinen Konsistenz-Sitzung der Beschwerdekammern zum jeweiligen Datum des Berichts widerspiegelt und keine bindende Wirkung für die
Beschwerdekammern haben sollte. Es wurde den Mitarbeitern der Beschwerdekammern und der Öffentlichkeit ausschließlich zu
Informationszwecken zur Verfügung gestellt.
4 Die Beschreibbarkeit, erworbene Unterscheidungskraft oder Irreführbarkeit von Slogans liegen außerhalb des Umfangs dieser Analyse.
Quelle: EUIPO
Das Gericht (GC) bestätigt die Ablehnung des angefochtenen Zeichens aufgrund seiner mangelnden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 43) in Bezug auf die fraglichen Waren, bei denen es sich hauptsächlich um Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel und Getränke handelt.
Das Gericht stellt fest, dass der Wortlaut des angefochtenen Zeichens grammatikalisch gewöhnlich und unmittelbar verständlich ist und es ihm an jeglichem fantasievollen oder interpretativen Element mangelt, das die Waren von denen anderer Unternehmen unterscheiden könnte (§ 30). Es stellt ferner fest, dass die Verwendung unvollständiger Sätze in Werbeslogans unabhängig von den beworbenen Waren oder Dienstleistungen üblich ist (§ 23). Auch die schlichte grafische Darstellung in grauen Großbuchstaben und Standardschrift verleiht dem angefochtenen Zeichen keine Unterscheidungskraft (§ 41).
Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der englischsprachige Teil der Öffentlichkeit in der Europäischen Union das Zeichen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen würde. Vielmehr würde es ausschließlich als lobender Werbeslogan angesehen werden, der eine Wertangabe zu den jeweiligen Waren vermitteln soll.
Quelle: EUIPO

Markenanmeldung vom 20.08.2025 der Tesla Inc.
Beansprucht wird der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 12 und 39:
Klasse(n) 09: Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung zur Bereitstellung und Verwaltung von Transportdiensten, nämlich, Software für die Planung und Entsendung autonomer Fahrzeuge an Fahrgäste; Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung zur Verwaltung von Fahrgemeinschaften und Vermittlung von Fahrdiensten; Herunterladbare Computerprogramme, nämlich, Mobile Anwendung zur Verwaltung und den Betrieb von Fahrzeugflotten, nämlich, Positionsbestimmung, Entsendung und Routing von Fahrzeugen sowie Festlegung und Übermittlung von entsprechenden Preisen; Herunterladbare mobile Anwendung für Planung und Buchen von Beförderungs- und Zustelldiensten; Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung für Planung und Buchen der Auslieferung von Konsumgütern, Nahrungsmitteln und Lebensmitteln.
Klasse(n) 12: Landfahrzeuge; Elektro-Fahrzeuge, nämlich Automobile; Automobile; Und Konstruktionsteile dafür.
Klasse(n) 39: Vermietung von Motorfahrzeugen; Transport und Lagerung von Kraftfahrzeugen; Beförderung von Passagieren und Waren; Organisation von Reiseveranstaltungen für Einzelpersonen und Gruppen, nämlich, Organisation von zeitbasierten Fahrgemeinschaften für Einzelpersonen und Gruppen; Vermietung von Fahrzeugen; Dienstleistungen zur gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen, nämlich Organisation und Koordinierung der zeitweiligen Nutzung von Fahrzeugen; Transport und Auslieferung, nämlich, Überwachung, Verwaltung und Verfolgung der Beförderung von Personen und der Auslieferung von Waren und Paketen; Transportmittelvermietung und Transportmittel-Sharing-Dienste, nämlich, Organisation und Koordinierung der gemeinsamen Peer-to-Peer-Nutzung und Vermietung von Fahrzeugen.
R 1648/2024-1, VACUACTIVUS (fig.)
Der Inhaber der Unionsmarke hat ausdrücklich eingeräumt, dass die angefochtene Unionsmarke ausschließlich angemeldet wurde, um die Antragsteller auf Nichtigerklärung daran zu hindern, ihre eigenen Marken eintragen zu lassen. Eine solche defensive Anmeldung ohne Absicht, das Zeichen in der EU zu verwenden, stellt prima facie unredliches Verhalten dar, das mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 51, 91, 97) unvereinbar ist.
Die Beschwerdekammer (BoA) erinnert daran, dass eine böswillige Absicht vorliegt, wenn eine Anmeldung nicht mit dem Ziel einer fairen Wettbewerbsausübung, sondern mit der Absicht eingereicht wird, in einer mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbaren Weise die Interessen Dritter zu beeinträchtigen oder das Markensystem zu missbrauchen (§ 62-63). Die Antragsteller auf Nichtigerklärung haben ausreichende objektive Anhaltspunkte vorgelegt, um die Vermutung der Gutgläubigkeit zu widerlegen, während der Inhaber der Unionsmarke keine plausible wirtschaftliche Rechtfertigung vorbringen konnte (§ 59).
Aus den Beweisen geht hervor, dass die Antragsteller auf Nichtigerklärung das Zeichen „VACUACTIVUS“ in den USA seit langem verwenden und registriert haben und dass der Inhaber davon Kenntnis hatte und auch von ihrem Versuch, den Schutz auf die EU auszuweiten. Die Beschwerdekammer betont, dass es keine objektive Rechtfertigung für die Anmeldung einer Marke gibt, die mit einer bereits im Ausland verwendeten und eingetragenen Marke identisch ist, zumal der Inhaber bereits durchsetzbare ältere Rechte besitzt, die als Widerspruchsgründe dienen könnten. Selbst wenn die Antragsteller auf Nichtigerklärung selbst in böser Absicht gehandelt hätten, rechtfertigt dies nicht das Verhalten des Inhabers, das weiterhin mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbar ist (§ 91-99).
Dementsprechend bestätigt die Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer und erklärt die EUTM in ihrer Gesamtheit für ungültig.
Quelle: EUIPO