EUIPO: Animal Farm und 1984 -Entscheidung für bekannte Titel

Die Große Beschwerdekammer bestätigte die Ablehnung der Eintragung von „ANIMAL FARM“ und „1984“ als EU-Marken für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41. Es wurde festgestellt, dass beide Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Irland und Malta unmittelbar als Verweise auf die berühmten Romane von George Orwell und nicht als Hinweise auf eine betriebliche Herkunft wahrgenommen würden. Die Titel hätten durch ihre Bekanntheit, ihre langjährige Verwendung im Bildungsbereich, ihre weite Verbreitung und zahlreiche Adaptionen in Film, Theater, Fernsehen und anderen Medien eine starke kulturelle und begriffliche Bedeutung erlangt. Nach Ansicht der Beschwerdekammer würden Verbraucher, die den Zeichen auf Büchern, Filmen, Spielen, Lehrmaterialien, Unterhaltungsdienstleistungen oder digitalen Inhalten begegnen, diese in erster Linie als Beschreibung des Gegenstands oder des thematischen Inhalts dieser Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich als politische Allegorie und dystopische politische Fiktion. Die Kammer stellte klar, dass der Begriff „Thema“ unter die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EU-Markenverordnung genannten „sonstigen Merkmale“ fällt und dass die Eintragung von Titeln literarischer Werke abgelehnt werden kann, wenn sie den Inhalt von Waren oder Dienstleistungen direkt beschreiben, die thematisches Material vermitteln können. Sie wies die Argumente des Antragstellers zurück, wonach der Urheberrechtsschutz, die redaktionelle Kontrolle über Bearbeitungen oder die Komplexität der Romane die Unterscheidungskraft der Marke bewahrten, und betonte, dass der entscheidende Faktor die Wahrnehmung der Verbraucher und nicht Eigentums- oder Lizenzvereinbarungen sei.

In der Entscheidung wurden auch weiterreichende rechtswissenschaftliche Fragen zum Zusammenspiel zwischen Markenrecht, Urheberrecht und Buchtiteln behandelt. Dabei kam man zu dem Schluss, dass Buchtitel nicht automatisch von der Eintragung ausgeschlossen sind, dass jedoch bekannte Titel ihre Eintragungsfähigkeit verlieren können, wenn sie in erster Linie als Verweis auf das zugrunde liegende Werk und nicht als Kennzeichen der kommerziellen Herkunft dienen.

Quelle: EUIPO

Umwandlung macht’s möglich – Priorität trotz Nichtigkeit

Quelle: EUIPO

Die frühere EU-Marke wurde durch das Urteil vom 17.05.2023, T?267/22, Acasa, EU:T:2023:268, für nichtig erklärt, das nach dem Beschluss vom 09.11.2023, C?443/23 P, Acasa, EU:C:2023:859, mit dem das Rechtsmittel für unzulässig erklärt wurde, rechtskräftig wurde. Der Widersprechende beantragte daraufhin am 7. Februar 2024 die Umwandlung dieser EU-Marke, was vom EUIPO am 23. Mai 2024 bestätigt wurde. Im Widerspruchsverfahren wies der Widersprechende darauf hin, dass die daraus resultierenden österreichischen und deutschen nationalen Marken die Grundlage des Widerspruchs bilden sollten.

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Widerspruchsabteilung (WA) einen Fehler begangen hat, als sie den Widerspruch allein mit der Begründung zurückwies, dass die ältere EU-Marke erloschen sei. Wird eine ältere EU-Marke umgewandelt, können die daraus resultierenden nationalen Rechte an ihre Stelle als Grundlage des Widerspruchs treten. Folglich hätten im vorliegenden Fall diese nationalen Marken berücksichtigt werden müssen.

Dementsprechend wird der Beschwerde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Angesichts des wesentlichen Verfahrensfehlers wird die Beschwerdegebühr gemäß Artikel 33 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (EUTMDR) erstattet.

Quelle: EUIPO

Ein Taschentuch

Ums Taschentuch geht es bei der ersten geschützten geografischen Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse.

Quelle: EUIPO

Das traditionelle bestickte Taschentuch ist das erste portugiesische Produkt, das im Rahmen des EU-Systems für geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse registriert wurde, und ist nun in allen EU-Mitgliedstaaten geschützt.

Die Registrierung würdigt den Zusammenhang zwischen dem Produkt, seinem geografischen Ursprung und dem traditionellen Know-how, das mit diesen bestickten Taschentüchern verbunden ist. Sie stammen aus Nordportugal, sind historisch mit Traditionen der Balz verbunden und gelten nach wie vor als anerkannter Ausdruck der portugiesischen Volkskultur und des handwerklichen Erbes.

In den ersten sechs Monaten seit Inbetriebnahme des Systems sind beim EUIPO 74 Anträge auf geografische Angaben für Handwerks- und Industrieerzeugnisse eingegangen.

Bislang wurden Anträge für Erzeugnisse aus Portugal, Frankreich, der Slowakei, Schweden, Tschechien und Slowenien eingereicht.

Einen Überblick über die eingereichten Anträge findet man auf GIview