EuG: Kein Markenschutz für TRADEPRO

In der Rechtssache T?470/24 hat das Europäische Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO abgewiesen.

EUIPO und Beschwerdekammer hatten der Wortmarke “TRADEPRO” für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen den Markenschutz verweigert.

Klasse 9: „Computerprogramme und Software; Datenverarbeitungsanlagen und Computer“;

Klasse 41: „Schulungen zur Erstellung, Entwicklung, Nutzung und Anwendung von Computerprogrammen und ?software“;

Klasse 42: „Erstellung, Entwicklung und Design von Computerprogrammen und ?software; Implementierung, Wartung, Vermietung, Aktualisierung, Instandhaltung und Outsourcing von Computerprogrammen und ?software; Beratung bei Erstellung, Entwicklung, Design, Einsatz und Anwendung von Computerprogrammen und ?software; Forschung auf dem Gebiet der Computerprogramme und ?software; Hosting von Websites, Servern und Datenbanken; Bereitstellung oder Vermietung von elektronischem Speicherplatz im Internet“.

Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage zurück.

A vs. A – zur Verwechslungsfähigkeit bei Ein-Buchstaben-Marken


R 1617/2024?2, A (fig.) / A (fig.) et al.

Keine Verwechslungsgefahr – Zeichen bestehend aus einem einzigen Buchstaben – Bildmarke – Entscheidung bestätigt – EU-Marke bleibt gültig

Die Beschwerdekammer bestätigt, dass weder Artikel 8 Absatz 5 noch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b EUMV anwendbar sind, soweit der Widerspruch auf die ältere IR gestützt wird, in der die EU benannt ist. Darüber hinaus kann keines der anderen älteren Rechte oder der geltend gemachten Gründe zu einer (teilweisen oder vollständigen) Nichtigerklärung führen (§ 120, 142).

Erstens bestätigt die Kammer, dass die erhöhte Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht nachgewiesen wurde. Da der Buchstabe „A“ der älteren Marke nur sehr leicht stilisiert ist, ist seine originäre Unterscheidungskraft in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen, nämlich Versicherungs- und Finanzdienstleistungen der Klasse 36, schwach (§ 56, 61-62).

Darüber hinaus stellt die Beschwerdekammer fest, dass der visuelle Gesamteindruck der Zeichen, selbst wenn beide als einen Großbuchstaben „A“ enthaltend wahrgenommen werden, sehr unterschiedlich ist, was allenfalls zu einem sehr geringen Grad an visueller Ähnlichkeit führt (§ 99). Es betont, dass, wenn zwei Bildzeichen beide als auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisend erkannt werden, dieser Aspekt allein nicht automatisch zu einer begrifflichen Identität oder sogar zu einer Ähnlichkeit zwischen den Zeichen führen kann, es sei denn, die jeweiligen Buchstaben haben eine spezifische Bedeutung in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen (§ 103-104). Da sich der Buchstabe „A“ auf keinen spezifischen Begriff im Bereich der Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen bezieht, bleibt der begriffliche Vergleich neutral (§ 105-106).

Selbst wenn ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das streitige Zeichen als den Buchstaben ³eA³c wahrnehmen sollte, würde er daher nicht zu der Annahme verleitet, dass die fraglichen Dienstleistungen, obwohl sie identisch sind, von denselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen erbracht werden. Der visuelle Aspekt, d. h. die Wahrnehmung der grafischen Elemente zusätzlich zu den sprachlichen Elementen, ist im vorliegenden Fall wichtiger als der klangliche Aspekt. Denn ein Vertrag mit einer Bank oder einer Versicherung wird schriftlich und nicht mündlich geschlossen (§§ 113, 118).

Quelle: EUIPO

Whiskey ist kein Portwein oder Port vs. Portsoy

Quelle: EUIPO

T?40/24, PORTSOY / Port, EU:T:2025:183

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer (BoA), die den Widerspruch des Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto gegen die Wortmarke „PORTSOY“ für schottischen Whisky in Klasse 33, die auf die ältere geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Port‘ gestützt war, gemäß Art. 8 Abs. 6 EUMV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (nachfolgend „Verordnung“) zurückgewiesen.

Der GC bestätigt, dass die frühere g.U. für die Bezeichnung „Port“, die für Wein eingetragen ist, gut bekannt ist und mit dem Image von Prestige, hoher Qualität und traditionellen Erzeugnissen, die strenge Anforderungen und Qualitätsstandards erfüllen, verbunden ist (§ 14). Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund der Unterschiede zwischen den Zeichen, der Tatsache, dass das angefochtene Zeichen entweder bedeutungslos ist oder mit einer Stadt in Aberdeenshire, Schottland, in Verbindung gebracht werden kann (Rdnrn. 34-38), die Wiedergabe von „PORT“ in „PORTSOY“ nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass das angefochtene Zeichen die g.U. gewerblich nutzt (Rdnrn. 46-48). Folglich kann es keine Ausnutzung des Ansehens der älteren g.U. geben, ohne diese zu benutzen (§ 77, 79).

Das Gericht bestätigt darüber hinaus die Feststellungen der Beschwerdekammer, dass zwischen den Merkmalen von schottischem Whisky (gemäß der Spezifikation der g.g.A. „Scotch Whisky“) und Portwein (gemäß der Produktspezifikation des Namens „Port“) der älteren g.U. erhebliche Unterschiede bestehen, u.a. hinsichtlich der Zutaten, des Alkoholgehalts und des Geschmacks, die dem Durchschnittsverbraucher durchaus bekannt sind. Da diese Unterschiede ausreichen, um die fraglichen Waren als nicht vergleichbar anzusehen, ist es nicht erforderlich, ihre anderen Merkmale zu vergleichen, wie etwa die Tatsache, dass es sich bei beiden um alkoholische Getränke handelt (Rn. 68-71). Darüber hinaus hebt das Gericht hervor, dass nur solche Waren als „vergleichbar“ angesehen werden können, die das Potenzial haben, den Produktspezifikationen der g.U. zu entsprechen. In diesem Zusammenhang kann Whisky nicht den Produktspezifikationen für den Wein der älteren g.U. entsprechen (§ 72).

Schließlich stellt das Gericht fest, dass das angefochtene Zeichen „PORTSOY“ nicht an die ältere g.U. erinnert. Die Aufnahme einer g. U. in das angefochtene Zeichen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Anspielung. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angefochtene Zeichen entweder als bedeutungslosen Begriff mit nur einem Wort, als Hinweis auf eine Stadt in Schottland oder als logische und begriffliche Einheit mit einer eigenen Bedeutung wahrnehmen, die nichts mit der älteren GUB zu tun hat. Da das angefochtene Zeichen auf einer Whiskyflasche verwendet werde, sei zudem jede Assoziation mit dem durch die ältere GUB geschützten Wein höchst unwahrscheinlich (§ 93, 96, 98-99, 102).

Quelle: EUIPO