RoboTAXI – neue TESLA Marke

Quelle: EUIPO, Markennummer 019234942

Markenanmeldung vom 20.08.2025 der Tesla Inc.

Beansprucht wird der Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 12 und 39:

Klasse(n) 09: Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung zur Bereitstellung und Verwaltung von Transportdiensten, nämlich, Software für die Planung und Entsendung autonomer Fahrzeuge an Fahrgäste; Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung zur Verwaltung von Fahrgemeinschaften und Vermittlung von Fahrdiensten; Herunterladbare Computerprogramme, nämlich, Mobile Anwendung zur Verwaltung und den Betrieb von Fahrzeugflotten, nämlich, Positionsbestimmung, Entsendung und Routing von Fahrzeugen sowie Festlegung und Übermittlung von entsprechenden Preisen; Herunterladbare mobile Anwendung für Planung und Buchen von Beförderungs- und Zustelldiensten; Herunterladbare Software, nämlich, Mobile Anwendung für Planung und Buchen der Auslieferung von Konsumgütern, Nahrungsmitteln und Lebensmitteln.


Klasse(n) 12: Landfahrzeuge; Elektro-Fahrzeuge, nämlich Automobile; Automobile; Und Konstruktionsteile dafür.


Klasse(n) 39: Vermietung von Motorfahrzeugen; Transport und Lagerung von Kraftfahrzeugen; Beförderung von Passagieren und Waren; Organisation von Reiseveranstaltungen für Einzelpersonen und Gruppen, nämlich, Organisation von zeitbasierten Fahrgemeinschaften für Einzelpersonen und Gruppen; Vermietung von Fahrzeugen; Dienstleistungen zur gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen, nämlich Organisation und Koordinierung der zeitweiligen Nutzung von Fahrzeugen; Transport und Auslieferung, nämlich, Überwachung, Verwaltung und Verfolgung der Beförderung von Personen und der Auslieferung von Waren und Paketen; Transportmittelvermietung und Transportmittel-Sharing-Dienste, nämlich, Organisation und Koordinierung der gemeinsamen Peer-to-Peer-Nutzung und Vermietung von Fahrzeugen.

EUIPO stellt Bösgläubigkeit fest

Quelle: EUIPO

R 1648/2024-1, VACUACTIVUS (fig.)

Der Inhaber der Unionsmarke hat ausdrücklich eingeräumt, dass die angefochtene Unionsmarke ausschließlich angemeldet wurde, um die Antragsteller auf Nichtigerklärung daran zu hindern, ihre eigenen Marken eintragen zu lassen. Eine solche defensive Anmeldung ohne Absicht, das Zeichen in der EU zu verwenden, stellt prima facie unredliches Verhalten dar, das mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR (§ 51, 91, 97) unvereinbar ist.

Die Beschwerdekammer (BoA) erinnert daran, dass eine böswillige Absicht vorliegt, wenn eine Anmeldung nicht mit dem Ziel einer fairen Wettbewerbsausübung, sondern mit der Absicht eingereicht wird, in einer mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbaren Weise die Interessen Dritter zu beeinträchtigen oder das Markensystem zu missbrauchen (§ 62-63). Die Antragsteller auf Nichtigerklärung haben ausreichende objektive Anhaltspunkte vorgelegt, um die Vermutung der Gutgläubigkeit zu widerlegen, während der Inhaber der Unionsmarke keine plausible wirtschaftliche Rechtfertigung vorbringen konnte (§ 59).

Aus den Beweisen geht hervor, dass die Antragsteller auf Nichtigerklärung das Zeichen „VACUACTIVUS“ in den USA seit langem verwenden und registriert haben und dass der Inhaber davon Kenntnis hatte und auch von ihrem Versuch, den Schutz auf die EU auszuweiten. Die Beschwerdekammer betont, dass es keine objektive Rechtfertigung für die Anmeldung einer Marke gibt, die mit einer bereits im Ausland verwendeten und eingetragenen Marke identisch ist, zumal der Inhaber bereits durchsetzbare ältere Rechte besitzt, die als Widerspruchsgründe dienen könnten. Selbst wenn die Antragsteller auf Nichtigerklärung selbst in böser Absicht gehandelt hätten, rechtfertigt dies nicht das Verhalten des Inhabers, das weiterhin mit redlichen Gepflogenheiten unvereinbar ist (§ 91-99).

Dementsprechend bestätigt die Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer und erklärt die EUTM in ihrer Gesamtheit für ungültig.

Quelle: EUIPO

Widerspruch auf Basis des Lissabon Abkommens

Über eine nicht ganz alltägliche Fallkonstellation hatte die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst zu entscheiden.

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt den Widerspruch gegen das angefochtene Bildzeichen für Edelmetalle und deren Imitate in Klasse 14 auf der Grundlage der nordmazedonischen geografischen Angabe „OHRID PEARL“ für Perlen, die gemäß dem Lissabonner Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung geschützt ist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2411 über handwerkliche und industrielle geografische Angaben erkennt das EUIPO eine Ausnahme an, wonach solche geografischen Angaben, wenn sie in einem Mitgliedstaat gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind, zusammen mit dem einschlägigen nationalen Recht (§ 27-30) als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 6 EUTMR dienen können.

Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter die Tschechische Republik, sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens, wonach Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben durch das Gesetz Nr. 452/2001 geschützt und geregelt sind. Der Widersprechende wies nach, dass das Recht der Tschechischen Republik ein unmittelbares Klagerecht zum Verbot der rechtswidrigen Verwendung einer geografischen Angabe gewährt und dass der Schutz der geografischen Angabe „OHRID PEARL“ ohne zeitliche Begrenzung galt (§ 31-35).

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die beanstandeten Waren, Edelmetalle und deren Imitationen der Klasse 14, aufgrund ihrer ähnlichen Eigenschaften in Bezug auf ihre objektiven Merkmale, die Wahrnehmung durch die Verbraucher und die Marktdynamik mit Perlen vergleichbar sind. Diese Materialien werden häufig komplementär miteinander verwendet, insbesondere bei der Herstellung von Schmuck und Dekorationsartikeln (§ 41-44). Dementsprechend fällt die angefochtene EUTM unter das Verbot gemäß Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 452/2001, das geografische Angaben vor jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung auf Produkten schützt, die nicht unter die eingetragene Bezeichnung fallen, wenn diese Produkte mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Produkten vergleichbar sind (§ 46-47).

Quelle: EUIPO

Hörmarke – es geht noch kürzer

Nachdem jüngst das Europäische Gericht einer sehr kurzen, nur aus wenigen Tönen bestehenden Hörmarke Unterscheidungskraft zugesprochen hat, versucht es der niederländische Elektronikkonzern Koninklijke Philips N.V. jetzt noch kürzer.

2 Sekunden, ein Ton.

EU-Markenanmeldung Nr. 019220145 vom 18.07.2025

Quelle: EUIPO

EUIPO: Keine Unterscheidungskraft für drei parallele Rechtecke

Quelle: EUIPO R 370/2025-5, DARSTELLUNG VON DREI PARALLELEN RECHTECKEN (fig.)

Entscheidung bestätigt – EUTM-Anmeldung zurückgewiesen

Die Beschwerdekammer (BoA) weist die EUTM-Anmeldung zurück, da sie nicht die für die Eintragung erforderliche Mindestunterscheidungskraft aufweist und daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR nicht unterscheidungskräftig ist (§ 30-31, 44).

Sie weist darauf hin, dass einfache geometrische Formen nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft haben, da die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran gewöhnt sind, die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen anhand solcher Grundformen zu erkennen (§ 19).

Das angefochtene Zeichen wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als dekoratives oder funktionales Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen. Seine einfache Anordnung von Linien, die an Etiketten, Barcodes, Genomsequenzen oder Versuchsreihen erinnern kann, besteht aus Elementen, die für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind und auch in ihrer Gesamtheit keinen Hinweis auf die Herkunft vermitteln (§ 26-27). Die Stilisierung des gesamten Zeichens ist äußerst begrenzt und enthält keine unterscheidungskräftige Gestaltung oder Kombination, die es der Marke ermöglichen könnte, ihre wesentliche Funktion als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu erfüllen (28-29).

Selbst wenn sich die Waren unterscheiden, weisen sie das relevante Merkmal gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR auf: Die einfache, zweidimensionale Form wird nicht als Marke wahrgenommen, die auf die betriebliche Herkunft hinweist, sodass die Waren und Dienstleistungen als eine einzige, homogene Gruppe behandelt werden können (Randnummer 30).

Quelle: EUIPO