Widerspruch auf Basis des Lissabon Abkommens

Über eine nicht ganz alltägliche Fallkonstellation hatte die Beschwerdekammer des EUIPO jüngst zu entscheiden.

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt den Widerspruch gegen das angefochtene Bildzeichen für Edelmetalle und deren Imitate in Klasse 14 auf der Grundlage der nordmazedonischen geografischen Angabe „OHRID PEARL“ für Perlen, die gemäß dem Lissabonner Abkommen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung geschützt ist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2411 über handwerkliche und industrielle geografische Angaben erkennt das EUIPO eine Ausnahme an, wonach solche geografischen Angaben, wenn sie in einem Mitgliedstaat gemäß dem Lissabonner Abkommen geschützt sind, zusammen mit dem einschlägigen nationalen Recht (§ 27-30) als Grundlage für einen Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 6 EUTMR dienen können.

Mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter die Tschechische Republik, sind Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens, wonach Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben durch das Gesetz Nr. 452/2001 geschützt und geregelt sind. Der Widersprechende wies nach, dass das Recht der Tschechischen Republik ein unmittelbares Klagerecht zum Verbot der rechtswidrigen Verwendung einer geografischen Angabe gewährt und dass der Schutz der geografischen Angabe „OHRID PEARL“ ohne zeitliche Begrenzung galt (§ 31-35).

Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die beanstandeten Waren, Edelmetalle und deren Imitationen der Klasse 14, aufgrund ihrer ähnlichen Eigenschaften in Bezug auf ihre objektiven Merkmale, die Wahrnehmung durch die Verbraucher und die Marktdynamik mit Perlen vergleichbar sind. Diese Materialien werden häufig komplementär miteinander verwendet, insbesondere bei der Herstellung von Schmuck und Dekorationsartikeln (§ 41-44). Dementsprechend fällt die angefochtene EUTM unter das Verbot gemäß Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 452/2001, das geografische Angaben vor jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung auf Produkten schützt, die nicht unter die eingetragene Bezeichnung fallen, wenn diese Produkte mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Produkten vergleichbar sind (§ 46-47).

Quelle: EUIPO

Hörmarke – es geht noch kürzer

Nachdem jüngst das Europäische Gericht einer sehr kurzen, nur aus wenigen Tönen bestehenden Hörmarke Unterscheidungskraft zugesprochen hat, versucht es der niederländische Elektronikkonzern Koninklijke Philips N.V. jetzt noch kürzer.

2 Sekunden, ein Ton.

EU-Markenanmeldung Nr. 019220145 vom 18.07.2025

Quelle: EUIPO

EUIPO: Keine Unterscheidungskraft für drei parallele Rechtecke

Quelle: EUIPO R 370/2025-5, DARSTELLUNG VON DREI PARALLELEN RECHTECKEN (fig.)

Entscheidung bestätigt – EUTM-Anmeldung zurückgewiesen

Die Beschwerdekammer (BoA) weist die EUTM-Anmeldung zurück, da sie nicht die für die Eintragung erforderliche Mindestunterscheidungskraft aufweist und daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR nicht unterscheidungskräftig ist (§ 30-31, 44).

Sie weist darauf hin, dass einfache geometrische Formen nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft haben, da die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran gewöhnt sind, die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen anhand solcher Grundformen zu erkennen (§ 19).

Das angefochtene Zeichen wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als dekoratives oder funktionales Element und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen. Seine einfache Anordnung von Linien, die an Etiketten, Barcodes, Genomsequenzen oder Versuchsreihen erinnern kann, besteht aus Elementen, die für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind und auch in ihrer Gesamtheit keinen Hinweis auf die Herkunft vermitteln (§ 26-27). Die Stilisierung des gesamten Zeichens ist äußerst begrenzt und enthält keine unterscheidungskräftige Gestaltung oder Kombination, die es der Marke ermöglichen könnte, ihre wesentliche Funktion als Hinweis auf die gewerbliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu erfüllen (28-29).

Selbst wenn sich die Waren unterscheiden, weisen sie das relevante Merkmal gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b EUTMR auf: Die einfache, zweidimensionale Form wird nicht als Marke wahrgenommen, die auf die betriebliche Herkunft hinweist, sodass die Waren und Dienstleistungen als eine einzige, homogene Gruppe behandelt werden können (Randnummer 30).

Quelle: EUIPO

FRANZ BECKENBAUER SUPERCUP

Markenanmeldung der DFL Deutsche Fußball Liga e.V. beim Europäischen Markenamt EUIPO vom 09.05.2025:

Quelle: EUIPO, Markennummer 019185027

Beantragt ist der Schutz für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsportfolio in den Klassen 03, 05, 08, 09, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45.

Euro Symbol- Emblem von öffentlichem Interesse

Quelle: EUIPO, R 469/2025-4, €FPA ESG Expert Advisor (fig.)

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Bildzeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i EUTMR für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Visitenkarten der Klasse 16. Sie erinnert daran, dass diese Bestimmung die Eintragung von Emblemen von öffentlichem Interesse und deren Nachahmungen als Marke verbietet, d. h. nicht nur deren exakte Reproduktionen (§ 23). Die BoA stellt fest, dass das angefochtene Bildzeichen, das ein mit dem Euro-Symbol identisches Symbol enthält und die charakteristischen Farben Blau und Gelb der EU verwendet, einen irreführenden Eindruck einer Verbindung mit der EU oder ihren Institutionen erweckt, insbesondere da die Waren und Dienstleistungen, wie Druckerzeugnisse, Finanz- und Investitionsdienstleistungen, Ausbildungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Prüfungen und Zertifizierungen in den Klassen 16, 36 und 41 von solchen Einrichtungen erbracht werden könnten (§ 25-28, 31, 36-37).

Quelle: EUIPO