Kein Markenschutz für “magic tools”

Das Bundespatentgericht stützt im Beschwerdeverfahren (AZ 30 W (pat) 511/22) die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes und attestiert der Wortmarke “magic tools” für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 09, 41 und 44 keinerlei Unterscheidungskraft.

BPatG: Beste Ernte

Keine Unterscheidungskraft, so lautete die Einschätzung des Deutschen Patent- und Markenamtes in Bezug auf die folgende Wort-/Bildmarke.

Quelle: BPatG

Die Marke wurde für Lebensmittel in den Klassen 29, 30 und 31 angemeldet.

Über die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA hatte jetzt das Bundespatentgericht zu entscheiden (AZ 30 W (pat) 531/23).

Das BPatG schloss sich vollumfänglich der Auffassung des Markenamtes an und wies die Beschwerde zurück und führte aus:

Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. c. Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen.

200 Euro Beschwerdegebühr gespart

Dass die Wortmarke “onlinepage” in den Klassen 16, 35 und 41 eher nicht eintragungsfähig ist, hätte ein markenrechtlich versierter Rechts- oder Patentanwalt dem Markenanmelder im Rahmen einer Erstberatung sicher mitgeteilt. Davor den bereits entrichteten 290.- Euro Anmeldegebühren weitere Gebühren hinterherzuwerfen, bewahrt das Bundespatentgericht den Anmelder. Denn eine Erinnerung gegen den Beschluss des DPMA ohne Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro gilt als nicht eingelegt.

Wenn man also das Positive an dieserEntscheidung des BPatG (AZ 29 W (pat) 501/25 ) sehen will, der Markenanmelder hat 200.- Euro gespart.

BPatG: BEAUTYBLENDER vs. blend beauty

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte im Widerspruchsverfahren gegen die Marke

Auf Basis der Wortmarke ” BEAUTYBLENDER ” und der Wort-/Bildmarke

keine ausreichende Verwechslungsgefahr erkannt und die Widerspruch zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundespatentgericht nunmehr revidiert. Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 519/22 wurde beschlossen:

I. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2022 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus dem EU-Schutzrechtsanteil der Marke IR 1 428 131 wird die Löschung der Marke 30 2019 240 873 angeordnet

BPatG: Autark4ever

Das Bundespatentgericht korrigiert die Entscheidung des DPMA zur Schutzfähigkeit der Wortmarke “Autark4ever” in einem, nicht unerheblichen Detail.

Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung“ stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hingegen einer Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen.

1. Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff „Werbung“ umfasst wie seine Synonyme „Marketing“ und „Verkaufsförderung“ alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 26.04.2021, 26 W (pat) 522/19 – LIQUID LOVE m. w. N.). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, Werbedienstleistungen durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, werden diese in der Regel nach der Art des Mediums oder der Branche beschrieben. Die Angabe der Branche ist für den Werbetreibenden ein entscheidendes Auswahlkriterium, weil damit die Zielgruppe besser erreicht werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.01.2015, 29 W (pat) 122/12 – akku-net; Beschluss vom 27.01.2021, 29 W (pat) 508/18 –DIE GETRÄNKE-KÖNNER).

2. Das um Schutz nachsuchende Zeichen vermittelt indes keinen Hinweis auf die Art des Werbemediums oder der Werbeplattform. Dem Anmeldezeichen kann auch nicht ohne weitere gedankliche Zwischenschritte ein Hinweis auf eine Branche entnommen werden. Denn als Branchenbezeichnung hat sich „Autark4ever“ oder „Autark forever“ nach der Senatsrecherche nicht feststellen lassen. „Autark für ewig/immer“ bzw. die immerwährende Unabhängigkeit von Energie, Wasser, Dienstleistungen oder sonstigen Gütern mag zwar unterschiedlichste Bereiche wie Hausbau, Camping oder Lebensweisen betreffen (vgl. auch Anlagekonvolut 3, Bl. 17 ff. d. A.) und somit ein umfangreiches Themenspektrum abdecken. Jedoch ist zumindest ein weiterer Gedankenschritt bzw. eine analysierende Betrachtung erforderlich, um zu einer im Vordergrund stehenden anpreisenden Sachaussage für Werbedienstleistungen, Marketing und Verkaufsförderung zu gelangen. – 15 –

3. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar.

Quelle: BPatG, AZ 29 W (pat) 513/22