B304 – BPatG korrigiert das DPMA

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 49/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Wortmarke “B304” zu befassen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen „B304“ stelle für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige und zugleich freihaltebedürftige Angabe dar. Es bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen diene.

Das Zeichen sei aus dem Großbuchstaben B und der Zahl 304 zusammengesetzt.
Die Buchstaben-Zahlenkombination „B304“ sei eine übliche und allgemein verständliche Abkürzung für die Bezeichnung „Bundesstraße 304“, welche von Dachau durch München über Ebersberg, Wasserburg am Inn und Traunstein bis nach Freilassing an der Staatsgrenze zu Österreich führe. Bundesstraßen würden im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso wie Autobahnen mit entsprechenden Abkürzungen benannt. So werde beispielsweise die Bundesautobahn 8 in aller Regel nur als „A 8“ bezeichnet, etwa bei Staumeldungen im Radio. Hiervon ausgehend werde der angesprochene Verkehr das Zeichen „B304“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als sachbezogene Aussage im Sinne einer Ortsangabe verstehen.

Das BPatG mochte dieser Argumentation nicht folgen und gab der Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA statt.

BPatG: Velpolis ./. Velopolis

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts bestätigt im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des DPMA. Die Widerspruchsabteilung des Markenamts hatte die Marken Velopolis und Velpolis als verwechslungsfähig erachtet und einem Widerspruchsverfahren gegen das jüngere Kennzeichen stattgegeben.

Die Auffassung wurde vom BPatG umfänglich gestützt. Das Gericht führte aus:

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Kein Schutz für Wortmarke “Steuerkiller”

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 524/23 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Steuerkiller”.

Der 25. Senat schloss sich der Auffassung des DPMA an, wies die Beschwerde ab und stellte fest:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „STEUERKILLER“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG: Easyprep

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 56/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Easyprep” zu befassen.

Das DPMA hatte die Wortmarke teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Diese Auffassung teilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren und urteilte:

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen


Easyprep


in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Quelle: BPatG

BPatG sieht keine Eintagungshindernisse

Erfolg im Beschwerdeverfahren

Das Zeichen “Wäller Helfen, Wäller Helfer” war vom DPMA zurückgewiesen worden.

Das Amt identifiziere das Wort “Wäller” als Mundartform für „Westerwälder und lehnte die Markeneintrag wegen absoluter Schutzhindernisse ab.

Das im Beschwerdeverfahren angerufene Bundespatentgericht beurteilte den Sachverhalt jedoch anders und urteilte:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ als Marke stehen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich bei ihm um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht