BPatG: LIDL vs. Lidlship

Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der prioritätsälternen Wortmarke “LIDL” gegen die Marken “Lidlship” zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht sah die Lage im Beschwerdeverfahren (AZ: 29 W (pat) 36/22) anders und urteilte:

Die angegriffene Marke beeinträchtigt entgegen der Auffassung der Markenstelle gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft der
bekannten Widerspruchsmarke zu 1. in unlauterer Weise. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. April 2022 ist daher aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 018 984 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Quelle: BPatG

BPatG verweigert den Markenschutz

Im Beschwerdeverfahren 25 W (pat) 582/23 musste das Bundespatentgericht über die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke “ZERT” für Dienstleistungen im Finanz- und Kryptobereich entscheiden.

Der 25. Senat stützte dabei die Auffassung des DPMA, dass das Kennzeichen als übliche Abkürzung für Zertifikat oder zertifizieren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

BPatG: Verneinung der Unterscheidungskraft einer „Mustermarke“ u.a. für Schuhe

Der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat mit Beschluss vom 14. April 2026 in dem Verfahren betreffend die angemeldete „Mustermarke für ein sich wiederholendes Muster, das sich aus in einem Winkel von 90 Grad kreuzenden, aus Kreisbögen bestehenden Wellen zusammensetzt, wobei die dadurch jeweils eingeschlossenen Bereiche einen knochenähnlichen optischen Eindruck erhalten“ entschieden, dass dem Anmeldezeichen in Bezug auf den Großteil der beanspruchten Waren, u.a. Schuhe und Bekleidung, die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Denn es wird als „Oberflächenmuster“ der beanspruchten Waren ausschließlich als Dekorelement wahrgenommen und erschöpft sich aus Sicht des angesprochenen Publikums in der äußeren Gestalt der in Rede stehenden Waren. Eine herkunftshinweisende Funktion und damit eine Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens ist daher zu verneinen. Ein solches Zeichen verfügt nur dann über Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, wenn sich das beanspruchte Muster erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit auf dem betreffenden Warengebiet abhebt.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 MarkenG zugelassen.

Az.: 28 W (pat) 22/20

Quelle: Pressemitteilung Bundespatentgericht

BPatG: My Way ./. MY F WAY

Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/24
Entscheidungsdatum: 29. Juli 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Leitsatz:
Das bloße Einschieben einer kurzen Zwischensilbe — hier: in Gestalt eines
Einzelkonsonanten „F“ [/?f/] in Alleinstellung — in der Mitte der Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens („MY F WAY“ gegenüber „My Way“) ist im Hinblick auf die weitreichenden Übereinstimmungen im Übrigen nicht geeignet, eine zumindest durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit und im Ergebnis eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Phase 4

Aktenzeichen: 29 W (pat) 35/23
Entscheidungsdatum: 15. April 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja

Entscheidungsname: Phase 4


Für die Beteiligtenfähigkeit einer aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei reicht es aus, wenn sie darlegt, dass sie über Vermögen z. B. in Form einer oder mehrerer Marken verfügt. Eine Werthaltigkeitsprüfung findet nicht statt. Beim Bestreiten der Werthaltigkeit der Marke(n) durch den Gegner muss der Markeninhaber weder einen Nachweis über den Vermögenswert erbringen, noch darlegen, dass er Verwertungshandlungen vorgenommen hat.

Quelle: Bundespatentgericht