
IM Beschwerdeverfahren musste das Bundespatentgericht (AZ 28 W (pat) 532/21) über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens des DPMA entscheiden. Das jüngere Kennzeichen war nach Widerspruch in erheblichem Umfang gelöscht worden.
Diese Entscheidung stützte das Bundespatentgericht und führte dazu aus:
Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische Marken gegenüber.
Quelle: Bundespatentgericht
Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick
auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.



