BPatG: Velpolis ./. Velopolis

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts bestätigt im Beschwerdeverfahren die Entscheidung des DPMA. Die Widerspruchsabteilung des Markenamts hatte die Marken Velopolis und Velpolis als verwechslungsfähig erachtet und einem Widerspruchsverfahren gegen das jüngere Kennzeichen stattgegeben.

Die Auffassung wurde vom BPatG umfänglich gestützt. Das Gericht führte aus:

Die gemäß § 66 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen den
Vergleichsmarken besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke insoweit zu Recht (teilweise) gelöscht hat.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Kein Schutz für Wortmarke “Steuerkiller”

Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 524/23 befasste sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke “Steuerkiller”.

Der 25. Senat schloss sich der Auffassung des DPMA an, wies die Beschwerde ab und stellte fest:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „STEUERKILLER“ als Marke steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

BPatG: Easyprep

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 56/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Easyprep” zu befassen.

Das DPMA hatte die Wortmarke teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Diese Auffassung teilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren und urteilte:

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen


Easyprep


in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Quelle: BPatG

BPatG sieht keine Eintagungshindernisse

Erfolg im Beschwerdeverfahren

Das Zeichen “Wäller Helfen, Wäller Helfer” war vom DPMA zurückgewiesen worden.

Das Amt identifiziere das Wort “Wäller” als Mundartform für „Westerwälder und lehnte die Markeneintrag wegen absoluter Schutzhindernisse ab.

Das im Beschwerdeverfahren angerufene Bundespatentgericht beurteilte den Sachverhalt jedoch anders und urteilte:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ als Marke stehen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich bei ihm um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

Bundespatentgericht: MONTANA vs. MONTAN ENERGIE

28 W (pat) 516/24

Im Beschwerdeverfahren schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Markenstelle an, verneinte trotz identischer Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch zurück.

BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht