BPatG: Easyprep

Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 56/23 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung “Easyprep” zu befassen.

Das DPMA hatte die Wortmarke teilweise wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Diese Auffassung teilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren und urteilte:

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen


Easyprep


in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Quelle: BPatG

BPatG sieht keine Eintagungshindernisse

Erfolg im Beschwerdeverfahren

Das Zeichen “Wäller Helfen, Wäller Helfer” war vom DPMA zurückgewiesen worden.

Das Amt identifiziere das Wort “Wäller” als Mundartform für „Westerwälder und lehnte die Markeneintrag wegen absoluter Schutzhindernisse ab.

Das im Beschwerdeverfahren angerufene Bundespatentgericht beurteilte den Sachverhalt jedoch anders und urteilte:

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ als Marke stehen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es sich bei ihm um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

Bundespatentgericht: MONTANA vs. MONTAN ENERGIE

28 W (pat) 516/24

Im Beschwerdeverfahren schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Markenstelle an, verneinte trotz identischer Waren und Dienstleistungen die Verwechslungsgefahr und wies die Beschwerde gegen den abgelehnten Widerspruch zurück.

BPatG: Leitsatzentscheidung Hecht H5

Aktenzeichen: 25 W (pat) 512/19
Entscheidungsdatum: 1. April 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen:
Entscheidung:
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 42 MarkenG

Hecht H 15

  1. Marken werden dann gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unterliegen damit einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine jüngere komplexe Marke übernommen wird, in der dieser Bestandteil neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständige Stellung behält und wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 30 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD).
  2. Dieser Eindruck kann auch bei lediglich durchschnittlich ähnlichen Waren entstehen, wenn im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung festgestellt wird, dass sie tatsächlich mehr Gemeinsamkeiten aufweisen als die abstrakten Warenbezeichnungen nahelegen.
  3. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich die beiderseitigen Waren
    (hier: „Nahrungsergänzungsmittel“ und „Arzneimittel“) lediglich durch die Konzentration desselben Wirkstoffs (hier: „Boswellia serrata“) unterscheiden und demzufolge unter oder ohne Einbeziehung von Apotheken vertrieben werden.
  4. In einem solchen Fall liegen hinreichende sachliche Anhaltspunkte für die Annahme wirtschaftlicher Verflechtungen der Hersteller vor, so dass die konkrete Marktsituation vergleichbar mit derjenigen ist, wie sie bei jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren besteht.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung Neuschwansteiner

Aktenzeichen: 26 W (pat) 34/17
Entscheidungsdatum: 19. Januar 2026
Rechtsbeschwerde zugelassen: ja
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen.
Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: Leitsatzentscheidung “Jura To Go”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 518/23
Entscheidungsdatum: 23. Oktober 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Jura To Go

  1. Die Bezeichnung „to go“ wird in der Werbesprache seit Langem als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit die Wendung dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnete (zB „Coffee to go“; „Pizza to go“), hat sie mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränkt sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern bezieht sich werbeüblich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten werden.
  2. Ausgehend von der werbeüblichen Verwendung der Wendung „to go“ im Bereich der Wissensvermittlung beschreibt Jura To Go die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahingehend, dass diese „Jura zum Mitnehmen“, also die Vermittlung juristischer Themen in kompakter und mobiler, flexibel abrufbarer Form, zum Thema und Inhalt haben. Mangels Unterscheidungskraft iSd. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen.