Die Große Beschwerdekammer bestätigte die Ablehnung der Eintragung von „ANIMAL FARM“ und „1984“ als EU-Marken für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41. Es wurde festgestellt, dass beide Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Irland und Malta unmittelbar als Verweise auf die berühmten Romane von George Orwell und nicht als Hinweise auf eine betriebliche Herkunft wahrgenommen würden. Die Titel hätten durch ihre Bekanntheit, ihre langjährige Verwendung im Bildungsbereich, ihre weite Verbreitung und zahlreiche Adaptionen in Film, Theater, Fernsehen und anderen Medien eine starke kulturelle und begriffliche Bedeutung erlangt. Nach Ansicht der Beschwerdekammer würden Verbraucher, die den Zeichen auf Büchern, Filmen, Spielen, Lehrmaterialien, Unterhaltungsdienstleistungen oder digitalen Inhalten begegnen, diese in erster Linie als Beschreibung des Gegenstands oder des thematischen Inhalts dieser Waren und Dienstleistungen verstehen, nämlich als politische Allegorie und dystopische politische Fiktion. Die Kammer stellte klar, dass der Begriff „Thema“ unter die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EU-Markenverordnung genannten „sonstigen Merkmale“ fällt und dass die Eintragung von Titeln literarischer Werke abgelehnt werden kann, wenn sie den Inhalt von Waren oder Dienstleistungen direkt beschreiben, die thematisches Material vermitteln können. Sie wies die Argumente des Antragstellers zurück, wonach der Urheberrechtsschutz, die redaktionelle Kontrolle über Bearbeitungen oder die Komplexität der Romane die Unterscheidungskraft der Marke bewahrten, und betonte, dass der entscheidende Faktor die Wahrnehmung der Verbraucher und nicht Eigentums- oder Lizenzvereinbarungen sei.
In der Entscheidung wurden auch weiterreichende rechtswissenschaftliche Fragen zum Zusammenspiel zwischen Markenrecht, Urheberrecht und Buchtiteln behandelt. Dabei kam man zu dem Schluss, dass Buchtitel nicht automatisch von der Eintragung ausgeschlossen sind, dass jedoch bekannte Titel ihre Eintragungsfähigkeit verlieren können, wenn sie in erster Linie als Verweis auf das zugrunde liegende Werk und nicht als Kennzeichen der kommerziellen Herkunft dienen.
Quelle: EUIPO