Neue Markennamen

Die Nomen International Deutschland GmbH zieht eine positive Bilanz für das Jahr 2009. Zahlreiche neue Markennamen gingen mit ihrer Hilfe an den Start. Getauft wurden Unternehmen, Konsumgüter, Autos und Internet-Portale.

Gerade in Krisenzeiten sind Namen mehr als Schall und Rauch. Sie machen Produkte und Unternehmen attraktiv und wiedererkennbar. Allein im Jahr 2008 wur-den in Deutschland rund 74.000 neue Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt in München angemeldet. Damit sind im deutschen Markenregister inzwischen fast 780.000 Marken registriert. Um da noch eine freie Nische zu finden, müssen Profis ans Werk. Neue Namen sollen sich von der Masse abheben, sprachlich und juristisch umfassend abgesichert sein und der Zielgruppe gefallen. Mehrere Wochen braucht Nomen, um diesen Spagat zu meistern. „Der Sicherheitsgedanke steht für unsere Kunden im Vordergrund“, erläutert Sybille Kircher, geschäftsführende Gesellschafterin von Nomen. „Unsere Aufgabe ist es Namen zu finden, die im Markt schnell und sicher funktionieren und die Produkte zum Erfolg führen.“ Von Nomen stammen etwa die RWE-Unternehmensmarke „Amprion“, der Duft „Idylle“ von Guerlain, die Sonderedition Smart „Highstyle“, die Servicemarke „Deutsche Post Extrabox“ sowie „Persil ActicPower” für ein neues Flüssigwaschmittel von Henkel. Als letzte Referenz ging in diesem Jahr das Heimwerkerportal „1-2-do.com“ von Bosch an den Start.

Quelle: Pressemitteilung Nomen International Deutschland GmbH

Streit um das Neuseenland – BILD liegt daneben

Schon seit dem Jahr 2000 versuchte der „Neuseenland e.V.“, sich die Namensrechte zu sichern. Jetzt hat es geklappt. Das Problem: Viele, die sich an den Ufern im Leipziger Süden eine Existenz aufgebaut haben, sollen nun die Namen ihrer Unternehmen ändern.

Quelle: Bild.de

Interessanterweise ist die Wortmarke Neuseenland bereits seit dem Jahre 2002 in das Markenregister eingetragen. Unter der Registernummer 30082345 genießt die Marke mit Priorität vom 08.11.2000 Schutz in den Klassen 35, 41 und 42. Markeninhaber ist der Tourismusverein Leipziger Neuseenland e.V..
Dieser Verein hat im April 2009 zusätzlich eine Wort-/Bildmarke zur Anmeldung gebracht.

Registernummer: 302009021355

Nizzaklassen: 16, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 41, 43, 44

Quelle: DPMA

Auch wenn der Job ja schon längst weg ist – weil es etwas Markenrechtliches ist – mal vom MarkenBlog ein paar BILD Korrekturen:

1. Die Markenrechte versucht sich der Verein nicht seit 2000 zu sichern, sondern er besitzt sie mit Wirkung vom 08.11.2000.

2. Deshalb hat es auch nicht jetzt geklappt, sondern “jetzt”, nämlich am 14.08.2009 ist die Wort-/Bildmarke “LEIPZIGER NEUSEENLAND” in das Markenregister eingetragen worden.

3. Ob auf Basis dieser Wort-/Bildmarke Dritten die Nutzung der Bezeichnung “Neuseenland” untersagt werden kann, ist durchaus fraglich.

MontagsMarken 50. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag dem 15.12.2008. An diesem Tag wurden insgesamt 244 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302008078191

Nizzaklasse: 29

302008078569

Nizzaklassen: 09, 16, 35, 41, 42
Zurückgezogen / Zurückgenommen

302008081249

Nizzaklasse: 45

302008078178

Nizzaklassen: 09, 16, 35

Quelle: DPMA

OLG Hamm: “Sankt Nikolaus”

Ein Weinhändler darf einen trockenen Riesling, der am 6. Dezember geerntet wurde, unter der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” anbieten. Er verstößt damit nicht gegen das Markenrecht, wenn ein konkurrierender Weinhändler ein eingetragenes Markenrecht an einer ähnlich lautenden Bezeichnung besitzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Oberlandesgericht Hamm; Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 4 U 61/09]

Sonntagslinks

Die Detektivin mimt das Dummchen

Nur noch elektronische GM-Urkunden

“Man muss die Nachfrage zerstören”

LG Düsseldorf: Kosten der Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig

Christian Köhler neuer Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes

Protecting Trademarks in Web 2.0

BGH: Voraussetzungen der Vorverlagerung des Werktitelschutzes für Domains

BPatG: Käse in Blütenform III – zur bösgläubigen Anmeldung

28 W (pat) 213/07

Leitsätze:

Käse in Blütenform III

1.
Eine bösgläubige Anmeldung setzt zwingend voraus, dass die fragliche Marke mit dem Zeichen, für das ein schutzwürdiger Besitzstand geltend gemacht wird, gleich oder jedenfalls zum Verwechseln ähnlich ist. Anderenfalls kann eine Sperrwirkung von vornherein nicht eintreten. Übereinstimmungen in funktionsbedingten und damit schutzunfähigen Gestaltungselementen von Formmarken können eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit nicht begründen.

2.
Die Verwendung von Phantasiebegriffen, mit der funktionsbedingte Produktformen der Anschein einer willkürlichen und charakteristischen Gestaltung vermittelt werden soll, bleibt ohne Einfluss auf die Beurteilung ihrer Schutzfähigkeit.

Quelle: Bundespatentgericht