“law blog” – der Beschluss des DPMA

Dankenswerterweise zur Veröffentlichung und Diskussion zur Verfügung gestellt – der Beschluss des DPMA im Löschungsverfahren (305 24 784 – S 157/08Lösch) betreffend die Marke “law blog”.

Der Beschluss im PDF-Format:

Ob der Bezeichnung “law blog” in Bezug auf die angemeldeten .Dienstleistungen auch noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, da ihr bereits die Unterscheidungskraft fehlt.

Nähere Ausführu.n gen des Markeni.n habers, aus denen sich ergibt, dass sich die Wortmarke, infolge
ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, fehlen.

Der Eintragung des Zeichens als Marke steht und hat bereits zum Zeitpunkt der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.entgegengestanden, so dass sie nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen ist.

EuGH und EuG: Entscheidungsvorschau

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM informiert über die in dieser Woche anstehenden Entscheidungen und Anhörungen in markenrechtlichen Fragen beim Europäischen Gericht erster Instanz und dem Europäischen Gerichtshof.

Wednesday 3/02/2010
T-472/07 Enercon v OHMI – Hasbro (ENERCON)

Wednesday 3/02/2010
T-163/08 Arbeitsgemeinschaft Golden Toast v OHMI (Golden Toast)

LG Frankfurt a.M.: “Fachanwalt für Markenrecht”

Mit Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2-06 O 521/09, schloss sich das Landgericht Frankfurt am Main der zuvor schon vom Landgericht Hamburg in zwei nicht begründeten Beschlüssen geäußerten Auffassung an, wonach die Werbung eines Anwaltsverzeichnisses für einen “Fachanwalt für Markenrecht” wettbewerbswidrig sei.

Anders als die Antragsgegnerinnen in Hamburg legte die Antragsgegnerin in Frankfurt Widerspruch gegen den Untersagungsbeschluss ein, so dass dem Landgericht Frankfurt die Gelegenheit gegeben wurde, seine Ansicht zu begründen.

Zunächst bejahte das Gericht die Mitbewerbereigenschaft zwischen den räumlich weit auseinander liegenden Kanzleien des Antragstellers in der Region Hannover und der unzulässig beworbenen Kanzlei in Frankfurt.

Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe in räumlicher und sachlicher Hinsicht, da sich die Regionen deckten, in denen die Kanzleien Kunden hätten oder zu gewinnen suchten und beide Kanzleien im Markenrecht tätig seien.

Es sei zudem gerichtsbekannt, dass sich Mandanten angesichts der heutigen Kommunikationsmittel und Reisemöglichkeiten in Gerichtsverfahren auch von Anwälten vertreten liessen, die sich nicht am Sitz des Gerichts befänden.

Dadurch, dass mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht” geworben würde, ohne dass es diesen Fachanwaltstitel gebe, liege eine irreführende Werbung über geschäftliche Verhältnisse vor. Zudem suggeriere die falsche Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht” eine unzutreffende Alleinstellung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt im Wortlaut:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/u….walt-fuer-markenrecht.pdf

Quelle: Pressemitteilung