DaWanda und Jack Wolfskin

Im Rahmen der Social Media Week in Berlin (#smwberlin) wurde am Dienstag, dem 2. Februar 2010 zum ersten Mal der Social Media Award „Oskr“ im Festsaal Kreuzberg verliehen. Die Verleihung war krönender Abschluss des zentralen Kongresstages, auf dem ausführlich über aktuelle Entwicklungen und Neuigkeiten im Web 2.0 informiert wurde. Bekannte Persönlichkeiten wie Johnny Haeusler von Spreeblick oder Sascha Lobo, freuten sich wie Moderator Nilz Bokelberg auf den Abend. „Selten war Streit unterhaltsamer als in diesem Rahmen. Wir haben es geschafft, die Perlen deutscher Online-Streitkultur gebührend zu würdigen“, erklärt der Moderator. Die aus den Initiatoren der #smwberlin bestehende Jury kürte in Anwesenheit von über 300 Gästen die DaWanda GmbH und Jack Wolfskin zum Preisträger des „Oskr“. Der Award wurde unter dem Motto „Streit! Konstruktive Kontroverse im Web“ an die beiden Unternehmen vergeben.

Quelle: Pressemitteilung

Historische Marken gelöscht

Wegen Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG) durch die Markeninhaber sind die nachfolgenden Marken vollständig aus dem Markenregister gelöscht worden.

38 430
Wawerner=Herrenberger
Nizzaklasse: 33
Anmeldedatum: 15.05.1899
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

40 167
SELIM
Nizzaklasse: 34
Anmeldedatum: 19.05.1899
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

41 155
BARDELLA
Nizzaklasse: 05
Anmeldedatum: 18.07.1899
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

42 691
TEZETT
Nizzaklassen: 06, 19
Anmeldedatum: 16.11.1899
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

119 128
Henkel & Cie.
Nizzaklasse: 03
Anmeldedatum: 23.04.1909
Nichtverlängerung (§ 47 MarkenG)

Quelle: DPMA

“law blog” – der Beschluss des DPMA

Dankenswerterweise zur Veröffentlichung und Diskussion zur Verfügung gestellt – der Beschluss des DPMA im Löschungsverfahren (305 24 784 – S 157/08Lösch) betreffend die Marke “law blog”.

Der Beschluss im PDF-Format:

Ob der Bezeichnung “law blog” in Bezug auf die angemeldeten .Dienstleistungen auch noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, da ihr bereits die Unterscheidungskraft fehlt.

Nähere Ausführu.n gen des Markeni.n habers, aus denen sich ergibt, dass sich die Wortmarke, infolge
ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, fehlen.

Der Eintragung des Zeichens als Marke steht und hat bereits zum Zeitpunkt der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.entgegengestanden, so dass sie nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen ist.