BPatG: TIP DER WOCHE

Entgegen der Auffassung des DPMA hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts der Wort-/Bildmarke


(Aktenzeichen: 307 40 261.4) für die Klassen 16, 35 und 41 nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen. Dazu führte der Senat aus:

Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; a. a. O. – anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 – BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 – VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall.

Quelle: Bundespatentgericht 29 W (pat) 174/10

Chinesische Markenanmeldungen in Europa

Nach Angaben eines hohen chinesischen Beamten ist in diesem Jahr die Zahl der Anträge chinesischer Unternehmen im Rahmen des Madrider Systems für internationale Markenregistrierungen um 40 % gestiegen. Während eines Besuchs beim HABM erklärte Fu Shuangjian, Vizeminister der Staatlichen Verwaltungsbehörde für Industrie und Handel (SAIC), als weltgrößte Exportnation müsse China das Bewusstsein der Unternehmen für Instrumente wie die Gemeinschaftsmarke fördern. Die SAIC, so Fu Shuangjian weiter, ermutige Firmen aktiv, im Ausland Registrierungen zu beantragen, und strebe eine engere Zusammenarbeit mit dem HABM an, um zu einer bestmöglichen Schutzstrategie beizutragen.

Quelle: OAMI

Löschungsanträge (41/2010)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 39. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

301 48 839
QUANTEC
Nizzaklassen: 09, 10, 16

304 44 896
PROTO
Nizzaklassen: 29, 30, 33

304 67 018
AMAL
Nizzaklasse: 07, 12

305 49 116
VOLKSBUS
Nizzaklassen: 12, 28, 35, 37

307 44 612
COLORADO
Nizzaklasse: 25

30 2008 025 439

Nizzaklassen: 30, 32, 43

Quelle: DPMA