Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 997 vom 02.11.2010:
Saufkopf!
Darf man das?
Hilfe, mein Mann ist mir peinlich
Kochen mit Knall
Why are you an artist?
Quelle: Titelschutzanzeiger
markenrechtliches Sammelsurium
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 997 vom 02.11.2010:
Saufkopf!
Darf man das?
Hilfe, mein Mann ist mir peinlich
Kochen mit Knall
Why are you an artist?
Quelle: Titelschutzanzeiger
Aktenzeichen:
26 W (pat) 24/06
Az. der Parallelverfahren
26 W (pat) 25/06
26 W (pat) 26/06
26 W (pat) 27/06
26 W (pat) 29/06
26 W (pat) 115/06Leitsatz:
Post II
1. Für den Nachweis der markenmäßigen Benutzung einer Dienstleistungsmarke kann die Verwendung einer Wortmarke am und im Geschäftslokal ausreichen.
2. Die Anbringung des Wortes “POST” am Eingang des Geschäftslokals und an den darin befindlichen Verkaufschaltern stellt für die dort angebotenen Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nicht nur eine firmenmäßige, sondern zugleich auch eine markenmäßige Benutzung dar.
3. Ein durch eine Verkehrsumfrage für Beförderungs- und Zustelldienstleistungen nachgewiesener Grad der Zuordnung von mehr als 75 % zum Unternehmen der Markeninhaberin reicht bei dem von Haus aus zur Beschreibung geeigneten Begriff “POST” unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 669 ff., Nr. 28 – POST II) für eine Verkehrsdurchsetzung i.S.d. § 8 Abs. 3 MarkenG aus.
4. Bestehen zur Überzeugung des Senats keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der methodischen und inhaltlichen Richtigkeit eines vom Markeninhaber in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens, so ist auch dieses als Beweismittel für die Durchsetzung einer Marke im Verkehr geeignet. In einem solchen Fall bedarf es im Löschungsverfahren – auch im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes – nicht der Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens von Amts wegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall der Löschungsantragsteller den (Gegen-)Beweis der Unrichtigkeit des Verkehrsgutachtens zu erbringen und ggf. selbst ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben und vorzulegen.
Quelle: Bundespatentgericht
Das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) hatte sich 2008 geweigert, die Wortbildmarke «Madonna» einer deutschen Firma ins Schweizer Markenregister einzutragen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Unternehmens in letzter Instanz nun abgewiesen und damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Die Richter in Lausanne teilen die Ansicht ihrer Kollegen in Bern, dass die Verwendung von «Madonna» als geschützte Marke sittenwidrig wäre, weil die Gefühle von Katholiken verletzt werden könnten.
Quelle: zuonline.ch
Die Wort-/Bildmarke
war für die Nizzaklassen 03, 09, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 26 und 28 angemeldet worden.
Weniger um die religiösen Gefühle besorgt zeigten sich das DPMA, dass die identische Basismarke unter der Registernummer 30415262 führt.
Auf Basis der deutschen Marke wurde der internationale Markenschutz bei der WIPO (Registernummer: 855013) für folgende Staaten beantragt.
Antigua und Barbuda, Albanien, Armenien, Niederländische Antillen, Australien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Schweiz, China, Kuba, Algerien, Ägypten, Iran, Japan, Kirgisien, Nordkorea, Liechtenstein, Marokko, Monaco, Montenegro, Norwegen, Serbien, Russland, Singapur, San Marino, Syrien, Türkei, Ukraine, USA, Vietnam, Serbien und Montenegro
Neben der Schweiz haben auch China, Kuba, Ägypten, Japan, Singapur und die USA den Schutz der Marke verweigert.
Gegen die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 43. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
30 2010 007 463
Titanum
Nizzaklassen: 08, 11, 21
Quelle: DPMA
Vom DPMA in der 43. Kalenderwoche veröffentlicht.
Anträge, gegen die Einspruch eingelegt werden kann:
Schutzkategorie: g.g.A.
Aktenzeichen: 306 99 000.8
Bayerischer Honig, Honig aus Bayern
Antragstellende Vereinigung/Antragsteller:
Name: Verband Bayerischer Bienenzüchter e. V.
Anschrift: Hennthal 11, 83308 Trostberg
Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.4 Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs: Honig
Quelle: DPMA
Die Disney Enterprises, Inc. aus Burbank in Kalifornien hat die Wortmarke “TOWER OF TERROR” (Registernummer: 396 05 805) übernommen.
Mit Priorität vom 08.02.1996 genießt die Marke Schutz für “technische Anlagen für Vergnügungszwecke; Betrieb von Fahrgeschäften für Vergnügungszwecke, Volksbelustigungen” in den Klassen 28 und 41.
Bisherige Inhaberin des Markenrechts war die Hansapark Freizeit- und Familienpark GmbH & Co.
Quelle: DPMA