
EU-Marke: 2986859
Nizzaklassen: 18, 25, 28, 41
Inhaber: New Zealand Rugby Union Inc,
Quelle: HABM
Glückwunsch zur Weltmeisterschaft!
markenrechtliches Sammelsurium

EU-Marke: 2986859
Nizzaklassen: 18, 25, 28, 41
Inhaber: New Zealand Rugby Union Inc,
Quelle: HABM
Glückwunsch zur Weltmeisterschaft!
Abmahnung wegen Verletzung der Marke “VW”, “VW im Kreis” iAd. Volkswagen AG
General Court: NC NICKOL v NIKE
Kein Patent auf Embryo-Stammzellen
Manfred Gotta sucht nach der Seele der Produkte
Navajo Nation alleges trademark violations in Urban Outfitters’ clothing, accessories branding
Chaos beim DPMA – ca. 2000 Marken versehentlich nicht registriert?
Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht
300 93 947
Fiesta Mexicana
Nizzaklasse: 33
305 49 790

Nizzaklassen: 06, 12, 25
307 01 267
Herta Heuwer, 1. Curry Wurst Braterei >>Der Welt< <
Nizzaklassen: 29, 30, 43
30 2009 015 276
Berg Kristall
Nizzaklassen: 05, 32, 35
30 2009 021 484
FlexDok
Nizzaklasse: 36
30 2009 034 417
ANEOX
Nizzaklassen: 09, 35, 42
30 2009 041 177

Nizzaklassen: 14, 18, 25
30 2009 064 777
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Nizzaklasse: 43
30 2009 074 054
Michelle & Girlfriends
Nizzaklassen: 35, 41, 45
30 2010 012 023

Nizzaklasse: 21
Quelle: DPMA
Das Bundespatentgericht hat im Beschwerdeverfahren (AZ: 27 W (pat) 512/11) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben soweit dem angemeldeten Zeichen die Eintragung als Marke versagt wurde.
Eine Wahrnehmung des Begriffs „Feierbiest“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheidet für die in Rede stehenden Waren aus.
Die Bezeichnung verfügt infolge ihrer sprachunüblichen Zusammensetzung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Dabei wird der Wortteil, der eine festliche Veranstaltung beschreibt, ergänzt durch den mehrdeutigen Begriff, der als großes, lästiges oder unangenehmes Tier oder als frecher, durchtriebener, gemeiner oder niederträchtiger Mensch oder widerspenstige oder tollkühne Frau oder als verwünschter, nicht mehr funktionsfähiger Gegenstand erkannt werden kann.
Auch wenn das Publikum im Markenwort die bekannten Begriffe „Feier“ und „Biest” erkennt, wird mit diesem Begriff noch nicht ein Merkmal der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 24 (Textilwaren, Textilstoffe, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Stoffe; Bettwäsche; Fahnen, Wimpel) und 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; insbesondere Oberbekleidungsstücke,
T-Shirts, Polohemden, Langarmshirts, Tops, Hemden, Hemdblusen, Blusen, Pullover, Jacken, Jeans, Sportbekleidung) beschrieben.Dabei ist es unerheblich, ob der ehemalige Trainer des FC Bayern München Louis van Gaal den Begriff geprägt und für sich in Anspruch genommen hat. Wie schon die Belege der Markenstelle andeuteten, hat die Recherche des Senats ergeben, dass der Begriff „Feierbiest“ in zahlreichen Kontexten verwendet wird; so etwa „Holländische Hotelarchitektur – Ein echtes Feierbiest“ in Spiegel Online Kultur vom 03.06.2010 oder „Mein Prof, das reine Feierbiest“ in Göttinger Nachrichten vom 28.05.2010 oder „Feierbiest trifft auf Kultur“ in Schwarzwälder Bote vom 30.12.2010 oder „Lodda und sein Feierbiest“ in Neckar Chronik vom 07.04.2011 oder „Feierbiest – Party-Hits 2010 – Die Hits aus Mallorca und Bulgarien“ nach www. musicload. de.
Eine – allein in Betracht kommende – Zweckbestimmung scheidet schon deshalb aus, weil weitere Umstände, wie die Person oder die Gelegenheit, zu der die Ware be- oder genutzt werden könnte, erst hinzugedacht werden müssten (BGH GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich). Aus diesen Gründen liegt auch kein enger beschreibender Bezug des Markenworts zur Verwendung dieser Waren für Feste
und Feiern vor.
via: Class46
Der Streit zwischen dem Nürburgring-Betreiber Nürburgring Automotive GmbH (NAG) und deren Gegnern geht in die nächste Runde: Aus Sicht der Automotive haben die automotive-kritischen Organisatoren eines Straßenfestes in Nürburg (Freitag, 28. Oktober) durch ein Logo auf ihren 13 000 Plakaten und Flyern Markenrechte verletzt. Die Organisatoren hatten daher diesen Dienstagabend eine kostenbewehrte Abmahnung (bei weiteren Veröffentlichungen werden weitere Kosten fällig) in Höhe von rund 1400 Euro im Briefkasten.
Quelle: Rhein-Zeitung
Das aktuelle Logo der der Nürburgring Automotive GmbH findet sich im Register der Europäischen Gemeinschaftsmarken unter der Registernummer 5383815.

Nizzaklassen: 03, 06, 07, 09, 12, 14, 16, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43
Quelle: HABM
Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
396 53 739
Amorol
Nizzaklasse: 05
Verfall (§ 49 MarkenG)
Quelle: DPMA