Markenrecht: Checkliste zur Markenanmeldung
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Wir bitten um Verständnis
Quelle: DPMA
Der Verstoss gegen die guten Sitten und / oder die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) wird derzeit vom Bundespatentgericht offenbar deutlich anders beurteilt als vom Deutschen Patent- und Markenamt. Wie bereits in der Entscheidung zur Wortmarke “Ficken” hob das BPatG jetzt auch im Beschwerdeverfahren um die Marke “Berliner Reichstagsbrand” die Zurückweisung des DPMA auf.
Das Bundespatentgericht jedoch ließ sich davon überzeugen, dass es sich bei der Marke „Reichstagsbrand“ für einen Branntwein um ein provokatives Wortspiel handelt, das von den Verbrauchern erkannt werde. Über den Reichstagsbrand als solchen hinausgehende Kenntnisse der Deutschen Geschichte, die den kausalen oder tempora?ren Bezug des Brandes zum Erlass der Notverordnung, deren Inhalt oder die Urheberschaft der Brandstiftung betreffen, ließen sich dem Gericht zufolge beim angesprochenen Verkehr zumindest nicht als im Moment der Wahrnehmung eines Kennzeichens fu?r „Spirituosen“ abrufbares, pra?sentes Wissen voraussetzen. Eine Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus sah das Gericht auch deshalb als nicht gegeben an, weil sich das NS-Regime nie die Urheberschaft des Reichstagsbrands selbst zugeschrieben ha?tte.
Quelle: Telepolis
Allerdings öffnet das Gericht mit seiner Argumentation auch die Tür für weitere Ablehnungsgründe, die aber offenbar seitens des DPMA nicht angeführt wurden.
Wird „Berliner Reichstagsbrand“ im Zusammenhang mit „Spirituosen“ verwendet, wird der Verkehr mit dem Wort „Brand“ – dem klanglichen Doppelsinne des Wortes entsprechend – zugleich, wenn nicht gar in erster Linie, ein gebranntes alkoholisches Getränk wie Branntwein verbinden und unter Umständen einen Sinnzusammenhang mit dem heute als Sitz des Deutschen Bundestages genutzten Berliner Reichstagsgebäude herstellen.
Und da haben wir dann einen Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und auch eine irreführende Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) – solange der Schnaps nicht im Reichstage gebrannt wird.
Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht
305 75 631
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Nizzaklassen: 17, 22, 24
306 52 128
Sensation Dark
Nizzaklassen: 16, 41, 43
30 2008 047 315
Pramix
Nizzaklasse: 05
30 2008 070 324
ZANSI-BAR
Nizzaklasse: 43
30 2008 079 113
MARYLIN
Nizzaklassen: 03, 14, 25
30 2009 025 315
ALTENDO
Nizzaklasse: 33
Quelle: DPMA
… nach Lippstadt. Denn der Comedian Matthias “Matze” Knop hat die Wortmarke “Supa Richie” (Registernummer: 300 04 260) übernommen.
Quelle: DPMA
Da habe ich ja nicht schlecht gestaunt, als mich im Supermarkt meines Vertrauens plötzlich ein bisher unbekanntes, goldfarbenes Schokoladenhohlkörperwesen anstarrte. Auch im Markenregister der WIPO findet sich die neue Spezie schon.

Registernummer: 1090383
Vertragsstaaten AT, AU, CZ, DE, ES, FR, GB, IT, PL, SE, US
Nizzaklasse: 30
Cocoa and chocolate powder; hollow and filled chocolate; chocolate cakes, particularly small assorted chocolates (pralines); hollow and filled chocolate shapes.
Inhaber: Chocoladenfabrik Lindt & Sprüngli AG
Eintragungsdatum: 05.08.2011
Quelle: WIPO
Trotz der Ähnlichkeiten zur nagenden Verwandtschaft steht wohl fest: Es ist kein Goldbär!