BPatG: Berliner Reichstagsbrand

Der Verstoss gegen die guten Sitten und / oder die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) wird derzeit vom Bundespatentgericht offenbar deutlich anders beurteilt als vom Deutschen Patent- und Markenamt. Wie bereits in der Entscheidung zur Wortmarke “Ficken” hob das BPatG jetzt auch im Beschwerdeverfahren um die Marke “Berliner Reichstagsbrand” die Zurückweisung des DPMA auf.

Das Bundespatentgericht jedoch ließ sich davon überzeugen, dass es sich bei der Marke „Reichstagsbrand“ für einen Branntwein um ein provokatives Wortspiel handelt, das von den Verbrauchern erkannt werde. Über den Reichstagsbrand als solchen hinausgehende Kenntnisse der Deutschen Geschichte, die den kausalen oder tempora?ren Bezug des Brandes zum Erlass der Notverordnung, deren Inhalt oder die Urheberschaft der Brandstiftung betreffen, ließen sich dem Gericht zufolge beim angesprochenen Verkehr zumindest nicht als im Moment der Wahrnehmung eines Kennzeichens fu?r „Spirituosen“ abrufbares, pra?sentes Wissen voraussetzen. Eine Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus sah das Gericht auch deshalb als nicht gegeben an, weil sich das NS-Regime nie die Urheberschaft des Reichstagsbrands selbst zugeschrieben ha?tte.

Quelle: Telepolis

Allerdings öffnet das Gericht mit seiner Argumentation auch die Tür für weitere Ablehnungsgründe, die aber offenbar seitens des DPMA nicht angeführt wurden.

Wird „Berliner Reichstagsbrand“ im Zusammenhang mit „Spirituosen“ verwendet, wird der Verkehr mit dem Wort „Brand“ – dem klanglichen Doppelsinne des Wortes entsprechend – zugleich, wenn nicht gar in erster Linie, ein gebranntes alkoholisches Getränk wie Branntwein verbinden und unter Umständen einen Sinnzusammenhang mit dem heute als Sitz des Deutschen Bundestages genutzten Berliner Reichstagsgebäude herstellen.

Und da haben wir dann einen Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und auch eine irreführende Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) – solange der Schnaps nicht im Reichstage gebrannt wird.

Löschungen nach Widerspruch (40/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht

305 75 631

Nizzaklassen: 17, 22, 24

306 52 128
Sensation Dark
Nizzaklassen: 16, 41, 43

30 2008 047 315
Pramix
Nizzaklasse: 05

30 2008 070 324
ZANSI-BAR
Nizzaklasse: 43

30 2008 079 113
MARYLIN
Nizzaklassen: 03, 14, 25

30 2009 025 315
ALTENDO
Nizzaklasse: 33

Quelle: DPMA

Ein Goldbär?

Da habe ich ja nicht schlecht gestaunt, als mich im Supermarkt meines Vertrauens plötzlich ein bisher unbekanntes, goldfarbenes Schokoladenhohlkörperwesen anstarrte. Auch im Markenregister der WIPO findet sich die neue Spezie schon.


Registernummer: 1090383
Vertragsstaaten AT, AU, CZ, DE, ES, FR, GB, IT, PL, SE, US
Nizzaklasse: 30

Cocoa and chocolate powder; hollow and filled chocolate; chocolate cakes, particularly small assorted chocolates (pralines); hollow and filled chocolate shapes.

Inhaber: Chocoladenfabrik Lindt & Sprüngli AG
Eintragungsdatum: 05.08.2011

Quelle: WIPO

Trotz der Ähnlichkeiten zur nagenden Verwandtschaft steht wohl fest: Es ist kein Goldbär!

Löschungen (40/2011)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

302 05 449
paymo
Nizzaklassen: 09, 35, 36, 38, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

302 56 149
MEDIAHUB
Nizzaklassen: 09, 38, 41, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

30 2008 070 394
Stadt Ruhr
Nizzaklassen: 16, 35, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

ACTA von acht Staaten in Tokio unterzeichnet

Fast ohne Information der europäischen Öffentlichkeit wurde am 1. Oktober in Tokio das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) von acht Staaten unterzeichnet. Namentlich sind dies Australien, Japan, Kanada, der Republik Korea, Marokko, Neuseeland, Singapur und die Vereinigten Staaten von Amerika. Vertreter der Europäischen Union, die Schweiz und Mexiko nahmen an der Zeremonie teil und bestätigten ihre Unterstützung für das Abkommen und ihre Bemühungen diesem baldmöglichst beizutreten. „ACTA leistet einen wesentlichen Beitrag zum weltweiten Schutz geistigen Eigentums. Dies ist von hoher Bedeutung für die EU-Staaten, die ihren Wohlstand größtenteils aus dem Wissen und der Kreativität ihrer Bürger und nicht aus Rohstoffen beziehen “, sagt Christian Köhler, Hauptgeschäftsführer des Markenverbandes. Er betont: „Gerade weil die EU auch einer der ACTA-Verhandlungspartner ist, erwartet der Markenverband von dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitglieds-staaten, dass jetzt zügig die Voraussetzungen für einen Beitritt zu dem Abkommen geschaffen werden.“

Die Vertragspartner des ACTA-Abkommens haben bewusst nicht im Rahmen bereits vorhandener Organisationen, wie beispielsweise der Welthandelsorganisation (WTO) verhandelt. Denn es soll ein Schutzniveau erreicht werden, das über die bisherigen Abkommen hinausgeht. Gleichzeitig soll ACTA Grundlage dafür sein, dass möglichst viele Staaten dem Abkommen beitreten und das darin vereinbarte Schutzniveau für geistiges Eigentum einführen. ACTA wird umso wirkungsvoller in der Umsetzung, je mehr Staaten dem Abkommen beitreten und dies umfassend implementieren. Zum Beitritt sind besonders auch die Länder eingeladen, aus denen die kriminell gefälschten Produkte kommen.

Produkt- und Markenpiraterie verursacht weltweit immense volkswirtschaftliche Schäden, die geschätzten 5-7% des Wertes des Welthandels entsprechen. Neben den wirtschaftlichen Schäden geht Produkt- und Markenpiraterie mit kriminellen oder mafiösen Strukturen einher, beschädigt gesellschaftliche Wertesysteme, verhindert freie Märkte und fairen Wettbewerb und gefährdet die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher.

Quelle: Pressemitteilung des Markenverbands