BPatG: Feierbiest

Das Bundespatentgericht hat im Beschwerdeverfahren (AZ: 27 W (pat) 512/11) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben soweit dem angemeldeten Zeichen die Eintragung als Marke versagt wurde.

Eine Wahrnehmung des Begriffs „Feierbiest“ als eine unmittelbar beschreibende Angabe scheidet für die in Rede stehenden Waren aus.

Die Bezeichnung verfügt infolge ihrer sprachunüblichen Zusammensetzung über eine gewisse Ungewöhnlichkeit. Dabei wird der Wortteil, der eine festliche Veranstaltung beschreibt, ergänzt durch den mehrdeutigen Begriff, der als großes, lästiges oder unangenehmes Tier oder als frecher, durchtriebener, gemeiner oder niederträchtiger Mensch oder widerspenstige oder tollkühne Frau oder als verwünschter, nicht mehr funktionsfähiger Gegenstand erkannt werden kann.
Auch wenn das Publikum im Markenwort die bekannten Begriffe „Feier“ und „Biest” erkennt, wird mit diesem Begriff noch nicht ein Merkmal der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 24 (Textilwaren, Textilstoffe, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Stoffe; Bettwäsche; Fahnen, Wimpel) und 25 (Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; insbesondere Oberbekleidungsstücke,
T-Shirts, Polohemden, Langarmshirts, Tops, Hemden, Hemdblusen, Blusen, Pullover, Jacken, Jeans, Sportbekleidung) beschrieben.

Dabei ist es unerheblich, ob der ehemalige Trainer des FC Bayern München Louis van Gaal den Begriff geprägt und für sich in Anspruch genommen hat. Wie schon die Belege der Markenstelle andeuteten, hat die Recherche des Senats ergeben, dass der Begriff „Feierbiest“ in zahlreichen Kontexten verwendet wird; so etwa „Holländische Hotelarchitektur – Ein echtes Feierbiest“ in Spiegel Online Kultur vom 03.06.2010 oder „Mein Prof, das reine Feierbiest“ in Göttinger Nachrichten vom 28.05.2010 oder „Feierbiest trifft auf Kultur“ in Schwarzwälder Bote vom 30.12.2010 oder „Lodda und sein Feierbiest“ in Neckar Chronik vom 07.04.2011 oder „Feierbiest – Party-Hits 2010 – Die Hits aus Mallorca und Bulgarien“ nach www. musicload. de.

Eine – allein in Betracht kommende – Zweckbestimmung scheidet schon deshalb aus, weil weitere Umstände, wie die Person oder die Gelegenheit, zu der die Ware be- oder genutzt werden könnte, erst hinzugedacht werden müssten (BGH GRUR 2011, 65 – Buchstabe T mit Strich). Aus diesen Gründen liegt auch kein enger beschreibender Bezug des Markenworts zur Verwendung dieser Waren für Feste
und Feiern vor.

via: Class46

HABM: Neues EuroClass-Tool in Betrieb genommen

Das HABM hat eine neue verbesserte Version seines viel genutzten EuroClass-Tools in Betrieb genommen, das die Funktionen der mittlerweile veralteten EuroAce- und EuroNice-Anwendungen in sich vereint.

EuroClass
EuroClass ist ein nützliches Tool, das Sie bei der Anmeldung Ihrer Marke und bei der Einordnung Ihrer Waren und Dienstleistungen in die richtigen Klassen unterstützt.

Es hilft Ihnen bei der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, indem es Ihnen einen Vergleich mit dem Inhalt der nationalen Klassifikationsdatenbanken und der Anerkennung von Waren und Dienstleistungen in zwanzig verschiedenen nationalen Markenämtern ermöglicht.

Wenn Sie einen Begriff aus der Ergebnisliste anwählen, der für Ihre Markenanmeldung als vom HABM anerkannt angezeigt wird, können Sie sicher sein, dass er automatisch vom HABM anerkannt wird.

EuroClass bietet Ihnen auch Übersetzungen von Waren und Dienstleistungen und zeigt Ihnen deren Anerkennung durch jedes der Ämter an.

Das Tool ist auch für externe Kunden und alle teilnehmenden Ämter gedacht. Deshalb unterstützen wir alle gängigen Browser und garantieren für die am meisten genutzten Browser Rückwärtskompatibilität. Beim Internet Explorer 6 und früheren Versionen wird das Tool jedoch keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefern.

Zugang zu EuroClass

Quelle: HABM