Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
303 59 740
physiomobil
Nizzaklassen: 10, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Die nachfolgende Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
303 59 740
physiomobil
Nizzaklassen: 10, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Vor einigen Tagen hatte ich ermittelt, dass Wort-/Bildmarken etwa 18% der zurückgewiesenen Markenanmeldungen ausmachen.
Anhand einiger Beispiele aus dem Jahr 2011 werden hier die häufigsten Probleme bei der Eintragungsfähigkeit von Wort-/Bildmarken dargestellt. Häufigster Ablehnungsgrund ist die fehlende Unterscheidungskraft.
1. Unterscheidungskraft / Freihaltebedürftigkeit
Wenn der Wortbestandteil der Marke keine Unterscheidungskraft aufweist, hebt eine besondere Schriftart oder eine nur “werbeübliche” Grafik die Marke auch nicht über diese Eintragungshürde.

Aktenzeichen: 3020110565937
Nizzaklassn:e 03, 18, 20, 35
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

Aktenzeichen: 3020110392447
Nizzaklasse 14
Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)

Aktenzeichen: 3020110183678
Nizzaklasse: 16, 25, 28, 38, 40, 42
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”
Ebenfalls problematisch ist die grafische Wiedergabe der zu schützenden Ware. In Verbindung mit nicht unterscheidungskräftigem Wortbestandteil führte eine solche Wiedergabe in die Zurückweisung.

Aktenzeichen: 3020110157863
Nizzaklasse: 31
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

Aktenzeichen: 3020110458405
Nizzaklasse: 30
Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”
Quelle: DPMA
In weiteren Folgen werden demnächst die Zurückweisungsgründe Hoheitszeichen, täuschende Angaben und Verstoss gegen die öffentliche Ordnung behandelt.
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 19. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
301 62 491
Pippi Langstrumpf
Nizzaklasse: 43
304 19 034
Sit up
Nizzaklassen: 20, 28
306 30 349
Pippilotta
Nizzaklassen: 9, 16, 25, 28, 41
30 2011 044 413
E-Bar
Nizzaklassen: 09, 12, 28
Quelle: DPMA
Die Farbmarke zur Landtagswahl in NRW

IR Marke: 799291
Nizzaklasse 16
Quelle: WIPO
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 16.05.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 171 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302011028142

Nizzaklassen: 36, 37, 39
302011027316

Nizzaklassen: 30, 33, 35, 43
302011027248

Nizzaklasse: 33
302011027082

Nizzaklassen: 16, 25, 35
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Quelle: DPMA
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