BPatG: soulhelp

33 W (pat) 122/09

Leitsätze:

soulhelp

1. Im Eintragungsverfahren sind die Voraussetzungen der ersichtlichen Bösgläubigkeit im Sinne des §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 3 MarkenG durch das DPMA festzustellen, nicht durch den Anmelder zu widerlegen. Der generelle Benutzungswille des Anmelders wird widerleglich vermutet.

2. Dass eine Marke für ein außerordentlich weites Spektrum von Waren und Dienstleistungen angemeldet ist und der Anmelder keinen eigenen, eine Nutzung ermöglichenden Geschäftsbetrieb hat, reicht für sich genommen nicht aus, die Vermutung seines generellen Benutzungswillen zu widerlegen.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen (23/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

304 49 222
Hurrican
Nizzaklassen: 07, 32
Verfall (§ 49 MarkenG)

307 81 970
STADTWALD KLINIK
Nizzaklassen: 10, 35, 40, 42, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2008 001 905
STADTWALD
Nizzaklassen: 10, 35, 40, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

Cola vs. Pepsi – Entscheidung im Flaschenstreit

Die Form der Coca-Cola-Flasche kennt jedes Kind. Doch auch Pepsi verkauft seine Limonade in einer geschwungenen Glasflasche. Dem wollte Coca-Cola nun vor Gericht ein Ende setzen. Vergeblich.

[…] Entzündet hatte sich der Streit an der 2010 von Pepsi eingeführten “Carolina-Flasche”. Diese ähnele der Coca-Cola Flasche so sehr, dass das Unternehmen seine Markenrechte verletzt sah.

Quelle: WELT

Die Coca-Cola Flasche ist europaweit als 3d-Marke geschützt.

Registernummer: 2754067

Nizzaklassen: 05, 21, 30, 32, 33

Schuhbeck vs. Schuhbeck – Starkoch zieht Klage zurück

Am 11.06 titelte die Münchner AZ noch “Domain-Streit: “Alfons will mich über den Tisch ziehen“, aber nur 24 Stunden später stellt sich die Lage im Streit um die Domain schuhbeck.com ganz anders dar.

Soeben erreicht mich folgende Nachricht:
Die Klage „Schuhbeck gegen Schuhbeck“ wegen der Domain schuhbeck.com wurde zurückgenommen

Sebastian Schuhbeck wurde heute per Fax vom Landgericht München I darüber informiert, dass die Klage

“In Sachen
Schuhbeck A. ./. Schuhbeck S.
– 33 0 5543 / 11 – ”

zurückgenommen wurde.

Quelle: schuhbeck.cc

Und auch die AZ ist schon informiert.

Zum Hintergrund des Streits um die Domain.

Das kommt dabei heraus, wenn ein politischer Redakteur sich mit Markenrecht beschäftigt

Der Slogan der Leipziger Montagsdemos ist immer wieder von Neonazis missbraucht worden. Damit soll jetzt Schluss sein: Die Stadt Leipzig erhält das Markenrecht auf den Revolutionsruf der DDR-Bürger “Wir sind das Volk” und kann die gewerbliche Nutzung des Satzes verbieten.

Quelle Süddeutsche

Vielleicht hat ihn die Stadt Leipzig aber auch mit diesem Unfug gefüttert.

1. Die Marke ist nur für die Dienstleistung “Werbung” geschützt.
2. Die Marke wurde nicht benutzt und ist mit höchster Wahrscheinlichkeit löschungsreif. Da laut Bericht auch keine Nutzung vorgesehen ist, frage ich mich wofür die jüngst entrichteten Verlängerungsgebühren ausgegeben wurden.