Aktenzeichen: 39612939.0
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Aktenzeichen: 39612939.0
Quelle: DPMA
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 15. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
304 63 063
BESCHBARMAK
Nizzaklassen: 29, 30
304 63 064
Nizzaklassen: 29, 30
306 02 735
Zentai
Nizzaklasse: 25
30 2008 058 909
Templer
Nizzaklassen: 14, 25, 26
30 2009 004 396
MUC
Nizzaklassen: 38, 39, 42
30 2010 059 673
BIOTIVIA
Nizzaklassen: 03, 05
30 2010 072 962
Premium Augen
Nizzaklassen: 09, 35, 44
30 2012 057 905
MICE Club
Nizzaklassen: 35, 38, 41
Quelle: DPMA
Quelle: WIPO
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “VOLKSWAGEN”, die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist.
Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Internetauftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten verfügt (Beklagte zu 2).
Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Kooperationspartnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienstleistungen mit dem Bestandteil “Volks” und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung “Volks-Inspektion” erbrachte und Reifen unter der Angabe “Volks-Reifen” anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als “Volks-Werkstatt” bezeichnet.
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke “VOLKSWAGEN” in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” durch die Beklagten von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke “VOLKSWAGEN” beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Markenverletzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.
Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 214/11 – VOLKSWAGEN
OLG München – Urteil vom 20. Oktober 2011 – 29 U 1499/11
(GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354)
LG München I – Urteil vom 22. Februar 2011 – 33 O 5562/10
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, 09.04.2012. An diesem Tag wurden insgesamt 13 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302012004016
Nizzaklasse: 16
302012024441
Nizzaklassen: 35, 41, 42
302012024442
Nizzaklassen: 35, 41
302012024446
Nizzaklasse: 11
Quelle: DPMA