Markenverwaltung: Ohne Vorwarnung Rechnung erhalten?

Zum Thema Kostenfalle Markenverwaltung hat Rechtsanwalt Karsten Prehm von der Kanzlei Prehm & Klare Rechtsanwälte einen Gastkommentar verfasst.

Bei dem geschilderten Ausgangsfall könnte es sich um ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 23 BerufsO, 10 RVG, 1 BRAO handeln.

Der Rechtsanwalt ist nämlich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege gemäß § 1 BRAO. Als Organ der Rechtspflege dient der Rechtsanwalt der Verwirklichung und Vollziehung des Rechts. Dies impliziert, dass sich der Rechtsanwalt in der Ausübung seiner Tätigkeit an das Recht zu halten und der Pflege des Rechts zu dienen hat.
Eine Rechnung eines Rechtsanwalts muss formell ordnungsgemäß sein. Es ist folglich entweder der Gebührentatbestand gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anzugeben oder die Rechnung muss sich auf eine konkrete Vergütungsvereinbarung beziehen.

Doch sieht das RVG für die allgemeine Verwaltung und Fristenüberwachung keinen typisierten Gebührentatbestand vor. Es müsste mit den Rechnungsempfängern daher vorher eine entsprechende Vergütungsvereinbarung für die „Markenverwaltung“ getroffen worden sein und natürlich auch der vertragliche Umfang der Markenverwaltung fixiert worden sein. Dies kann über AGBs geschehen, sollte meines Erachtens aber der Ehrlichkeit halber bereits bei der Erteilung des Markenanmeldemandats dem Mandanten offen kommuniziert werden. Unsere Kanzlei berechnet für die rein formelle Markenverwaltung ohne aktive Markenüberwachung folglich keine gesonderten Gebühren für Bestandsmandanten. Die in dem Artikel „Kostenfalle Markenverwaltung“ geschilderten 100,- EUR netto Markenverwaltungsgebühr scheint zudem sehr hoch angesetzt, allemal, wenn die wesentlich haftungsintensivere Tätigkeit der Markenanmeldung nur knapp 100,- EUR netto gekostet haben sollte.

Karsten Prehm
Rechtsanwalt

www.markenservice.net

Löschungen (20/2013)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

1 038 255
ODYSSEUS
Nizzaklasse: 33
Verfall (§ 49 MarkenG)

303 30 489

Nizzaklassen: 03, 20, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

30 2010 061 953
Rollicar-Team
Nizzaklasse: 39
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2011 009 605

Nizzaklassen: 36, 38, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2011 037 548
Family-Mix
Nizzaklasse: 29, 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2012 049 877

Nizzaklassen: 24, 25, 28
Löschung nach §50 Abs. 3 – von Amts wegen

Quelle: DPMA

“Der Wendler” – es kann nicht nur einen geben

“Der Wendler” ohne Zusatz unzulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.
Der zuständige Senat unter Vorsitz von Prof. Wilhelm Berneke hat hervorgehoben, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe. Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden. Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf die entsprechende Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

(Urteil des 20. Zivilsenats vom 21. Mai 2013; Az: I-20 U 67/12)

Quelle: Pressemitteilung

Die Wortmarke “Der Wendler” wird vom DPMA mit Priorität vom 15.08.2008 unter der Registernummer 302008053583 geführt. Beansprucht ist der Schutz in den Nizzaklassen 09 und 41.

09 Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Schallplatten, Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Compact-Disks (Ton, Bild); DVD’s; Disketten; Tonträger und bespielte Bildträger
41 Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikproduktion; Komponieren von Musik; Dienstleistungen eines Tonstudios; Musikdarbietungen

Am 02.07.2009 wurde die Wortmarke “Michael Wendler” (Registernummer 302009038900) beantragt. Der Markenschutz erstreckt sich auf die Nizzaklassen 03, 09, 14, 15, 16, 18, 24, 25, 28, 32, 33 und 41.