Löschungen nach Widerspruch (28/2013)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

307 82 269
Amoris
Nizzaklassen: 3, 14, 25

30 2009 049 626

Nizzaklassen: 25, 29, 30

30 2009 061 257

Nizzaklassen: 10, 16, 35

30 2010 022 255
argus print media Verlag
Nizzaklassen: 16, 41

30 2010 022 900

Nizzaklasse: 25

30 2011 037 179
cube club
Nizzaklassen: 36, 41, 43

30 2011 053 557
VITA LEMON
Nizzaklassen: 32, 33

30 2012 025 291
MONDELLI
Nizzaklassen: 25, 35

Quelle: DPMA

Löschungen (28/2013)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

665 495
Bocca
Nizzaklasse: 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

394 02 330
CLEAR
Nizzaklasse: 34
Verfall (§ 49 MarkenG)

300 57 741

Nizzaklasse: 19
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2012 006 134
Pfefferhöhe
Nizzaklassen: 35, 37, 39, 43
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

KG Berlin: TM Symbol

5 W 114/13

8Ein kleines hochgestelltes “TM” ist im angloamerikanischen Rechtskreis das Symbol für “Unregistered Trademark”. In diesem Rechtskreis ist dies der Fachbegriff für eine (noch) unregistrierte Warenmarke. Im angloamerikanischen Rechtskreis bewirkt das Symbol einen erhöhten Rechtsstatus (vergleiche Wikipedia.org “Unregistered Trade Mark”). Insoweit unterscheidet sich das TM-Symbol gerade von dem Symbol “R im Kreis” als Symbol im angloamerikanischen Rechtskreis für eine eingetragene Marke (zum Symbol “R im Kreis” und eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vergleiche BGH, GRUR 2009, 888, TZ. 15 – Thermoroll; GRUR 1990, 364, juris Rn. 34ff – Baelz; Senat, MarkenR 2003, 360, juris Rn. 102; OLG Düsseldorf, NJW-Wettbr 1997, 5, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, WRP 1994, 136, juris Rn. 13; das Symbol “R im Kreis” weitgehend gleichsetzend mit dem TM-Symbol: Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5 Rn. 5.122).
9
Der vom Internetauftritt der Antragsgegnerin angesprochene deutschsprachige Verkehr, soweit ihm das TM-Symbol bekannt ist, wird die Verwendung dieses Symbols in Deutschland nahe liegend dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin insoweit eine Markeneintragung beantragt hat. Dies trifft vorliegend auch zu. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten vorprozessualen Schriftwechsels verwendete die Antragsgegnerin die hier streitgegenständliche Aussage mit dem TM-Symbol während der Zeit, in der sie eine entsprechende europäische Markenanmeldung (mit einem auch hier einschlägigen Schutzbereich) betrieben hatte. Deshalb scheidet eine Irreführung dieses Teils des angesprochenen Verkehrs, der den objektiv richtigen Aussagegehalt erkennt, von vornherein aus.

Quelle: openjur