BPatG: Gustav Mahler – Röschen

Aktenzeichen: 25 W (pat) 564/12

Leitsätze:

Gustav Mahler – Röschen

1. Da absolute Schutzhindernisse einschließlich des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen sind, dürfen Namen berühmter Persönlichkeiten der Zeitgeschichte nicht monopolisiert werden, wenn auf Seiten der Wettbewerber ein berechtigtes gewerbliches Interesse an der Verwendung dieses Namens in einem entsprechenden Waren- und/oder Dienstleistungszusammenhang erkennbar ist.

2. Solchen Namen (hier des Komponisten „Gustav Mahler“) fehlt im Zusammenhang mit Waren, die bei entsprechenden personenbezogenen Veranstaltungen (wie z.B. Festspielen, Festwochen, Jubiläumsveranstaltungen usw.) als Merchandisingprodukte in Betracht kommen (hier u.a.: Seifen, Schreibwaren, Schokoladewaren), jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Abgrenzung zu BPatG, GRUR 2018, 518 – Karl May). Dies gilt erst recht für Wortkombinationen, bei denen der berühmte Name mit einem rein produktbezogenen Hinweis in Bezug auf die Art, Form oder sonstige Gestaltung der beanspruchten Waren (hier: Röschen) verbunden ist.

Quelle: Bundespatentgericht

Siehe dazu auch:

25 W (pat) 560/12 “Richard Wagner – Barren”

25 W (pat) 561/12 “Gustav Mahler – Röslein”

MontagsMarken 08. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 25.02.2013. An diesem Tag wurden insgesamt 157 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302013019094

Nizzaklassen: 07, 09, 35

302013019121

Nizzaklassen: 20, 25, 28

302013019056

Nizzaklassen: 21, 25, 42

302013018900

Nizzaklassen: 11, 37, 39, 40, 44

Quelle: DPMA

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