Handyhalter


Aktenzeichen 3020182291159
Nizzaklasse 09
Rechtsstand Angemeldet

Quelle: DPMA

Markenrechtsmodernisierungsgesetz – Neue Markenformen und geänderte Verfahren

Vom 14. Januar an gilt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz – DPMA-Präsidentin: Neue Regelungen stärken Markeninhaber

Bewegungen, Hologramme, Multimedia: Vom 14. Januar an können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen. An diesem Tag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan sogar im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher. Das Gesetz geht auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und bis 14. Januar 2019 umzusetzen war. “Die neuen Regelungen stärken die Rechte von Markeninhabern. Die pünktliche Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht wird die Markenwelt in der Europäischen Union näher zusammenführen”, sagte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. “Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Regelungen maßgeblich mit ausgearbeitet. Unsere Abläufe haben wir mit viel Aufwand angepasst und optimiert – von den Prüfungsverfahren bis hin zu unseren IT-Systemen.”

Die nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen – etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards – als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Bisher gibt es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken. Für Gütesiegel funktionieren diese Kategorien aber kaum, da ihre Hauptfunktion darin besteht, auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen. Gütezeichen können aber auf Waren verschiedener Hersteller angebracht sein – für all jene Produkte, die die Vorgaben des Gütezeichens erfüllen. Schutzfähig waren sie mit den herkömmlichen Kategorien allenfalls für die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, etwa für die Durchführung von Qualitätskontrollen – nicht aber für die Produkte, auf denen sie verwendet wurden.

Bei Gewährleistungsmarken steht deswegen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.

Mit der Neuregelung fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden – etwa mit Audio- und Bilddateien. So werden neue Markenformen möglich, zum Beispiel Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.

Neu aufgenommen wurden zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung – etwa geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Zudem gibt es Änderungen im Widerspruchsverfahren. Mehr Transparenz bringt unter anderem die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister einzutragen. Weitere Details zu den Neuerungen im Markenrecht finden Sie auf unseren Internetseiten.

Quelle: Pressemitteilung DPMA

BREXIT und europäische Schutzrechte

Das Handelsblatt informiert über die Auswirkungen eines harten Brexits auf die europäischen Schutzrechte.

Kennen Sie Hanisauland?


Aktenzeichen 3020182273215
Nizzaklassen 16, 38, 41
Inhaber Bundesrepublik Deutschland (Bundesministerium des Innern)

Quelle: DPMA

Über Hanisauland informiert die Wikipedia wie folgt:

“Der Comic beschreibt eine fiktive Welt, in der Hasen, Nilpferde und Wildsauen versuchen, eine Demokratie aufzubauen. So erklärt sich auch der Name Hanisauland, in dem „Ha“ für Hasen, „ni“ für Nilpferde und „sau“ für die Wildsäue steht. Die lustig gezeichneten Figuren tun sich schwer beim Aufbau ihres demokratischen Staates. Während die Hasen am liebsten im ganzen Land Möhren anbauen wollen, verlangen die Nilpferde den Bau eines gewaltigen Staudamms, und den Wildsäuen wäre es am liebsten, wenn alles so bliebe, wie es ist. Außerdem kommen nun die Pingus, da ihre Eisscholle wegen des großen Umweltproblems abgebrochen ist. Zuerst sind sie hilfsbereit zur Kanzlerin, doch bald sind sie mit dem Umweltproblem so unzufrieden, dass sie eine Sitzblockade vor dem Kanzleramt, eigentlich das Gefängnis, und fordern weniger CO2-Ausstoß. Die drei Alten sind nachdem sie sehr viel Geld durch das Nilsteiner Orakel verdient haben ins Ausland geflüchtet. Sie sind nun wieder zurück, betreiben aber das Orakel kaum noch. Sie verdienen jetzt durch Möhrenwaschanlagen. Nach der letzten Wahl hatte Bärbel Breitfuß zwar mehr Stimmen als die anderen Parteien alleine, doch die Parteien, MFA (Möhren Für Alle) SIG (Schweine Im Glück) und “Der König”, hatten zusammen mehr Stimmen als Bärbel. Sie legten ihre Stimmen zusammen und diskutierten wer Kanzler werden sollte. Nach langen Diskussionen war vom Tisch: Rainer wird Kanzler, Egon bleibt Außenminister und König Speckig wird Repräsentant. Doch Bärbel wollte sich nicht aus der Politik zurückziehen. Sie wurde Bürgermeisterin von Rübstadt und war zufrieden mit dieser Stellung. Doch das Volk demonstrierte heftig gegen Rainer Renner, der neue Kanzler, und nach vielen Beschwerdebriefen fragte er Bärbel ob sie ihr altes Amt wieder einnehmen will. Sie tat es und das Volk jubelte. In letzter Zeit machen die Hasshasen, die drei Alten und König Speckig viele, oft auch rechtsradikale, Handlungen.”

Novellierung der europäischen Markenrechtrichtlinie: Geplante Neuerungen im Markengesetz Teil 03

Nach intensiven Vorarbeiten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit fachlicher Unterstützung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) durchläuft das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) zur Umsetzung der MRL derzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll voraussichtlich am 14. Januar 2019 in Kraft treten. Damit sollen alle obligatorischen und bereits eine Vielzahl der fakultativen Vorgaben der MRL in deutsches Recht umgesetzt werden.

Überblick der wichtigsten geplanten Änderungen

Was ist zum 14. Januar 2019 geplant? Die geplante Novellierung des MarkenG beinhaltet zwar keine grundsätzliche Neuregelung, aber einige bedeutsame Änderungen des deutschen Markenrechts. Soweit der Regierungsentwurf zum MaMoG das Gesetzgebungsverfahren ohne Änderungen passiert, werden folgende Änderungen im deutschen Markenrecht umgesetzt werden:

Die Systematik im Widerspruchsverfahren wird sich ändern: Konnte bisher ein Widerspruch nur aus einem Widerspruchskennzeichen erhoben werden, kann künftig der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen. Über mehrere Widersprüche kann wie bisher gemeinsam entschieden werden. Zugleich werden die Widerspruchsmöglichkeiten erweitert: So bilden geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen neue, zusätzliche Widerspruchsgründe.

Die Widerspruchsgebühr wird an die neue Systematik und den gestiegenen Aufwand angepasst, liegt aber in der Regel immer noch deutlich unter den Gebühren beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Während die Gebühr für einen Widerspruch bisher 120 Euro beträgt, wird sie sich künftig auf 250 Euro belaufen. Hiervon ist – wie bisher – ein Widerspruchszeichen umfasst. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind künftig weitere 50 Euro fällig.

Um Verhandlungen der Verfahrensbeteiligten zu erleichtern, wird auf deren gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt, um eine gütliche Einigung zu erreichen (“Cooling-off”). Diese Frist lässt sich durch einen gemeinsamen Antrag verlängern.

Die zweite Nichtbenutzungseinrede mit dem wandernden Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG entfällt. Für diese Fälle steht jedoch weiterhin das Löschungsverfahren wegen Verfalls (neu: “Verfallsverfahren”) zur Verfügung. Statt der Glaubhaftmachung ist künftig ein Nachweis der Benutzung erforderlich, den man aber auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbringen kann. Diese ist auch bisher das hauptsächlich vorgelegte Mittel zur Glaubhaftmachung. Der fünfjährige Zeitraum, für den die Benutzung der Widerspruchsmarke nachzuweisen ist, beginnt künftig fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der angegriffenen Marke statt wie bisher fünf Jahre vor dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke. Der nachzuweisende Benutzungszeitraum entspricht damit der Regelung im Unionsmarkenrecht.

Die Benutzungsschonfrist beginnt fortan mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung einer Marke kein Widerspruch mehr erhoben werden kann. Dies ist entweder der Tag nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird, welche das Widerspruchsverfahren beendet hat bzw. die Rücknahme des (letzten) Widerspruchs. Bislang begann die Benutzungsschonfrist mit der Veröffentlichung der Eintragung bzw. – falls gegen die Eintragung Widerspruch erhoben wurde – zum Zeitpunkt des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens. Damit besteht für die Berechnung der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke Gleichklang mit dem Unionsmarkenrecht. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist sind künftig in das Markenregister aufzunehmen.

Diese Änderungen werden in gleicher Weise für Widersprüche im Rahmen des Verfahrens der Schutzerstreckung von international registrierten Marken auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sein.

Quelle: DPMA

Der Freitagsfindling

Aus dem heutigen Markenblatt des Deutschen Patent- und Markenamts:


Aktenzeichen 3020181084443
Nizzaklasse 24, 25, 26

Quelle: DPMA