BGH: PINAR

I ZR 114/13

MarkenG § 26 Abs. 3 Satz 1

a) Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung in einer von der Eintragung der Marke abweichenden Form im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG können ausnahmsweise die für die Beurteilung einer Ver-wechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung herangezogen werden. Dies ist gerechtfertigt, wenn feststellbar ist, dass der Gebrauch des Kennzeichens gegenüber einem objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis erfolgt, wie dies bei einem bestimmten Sprachkreis der Fall ist.

b) Wird die eingetragene Marke mit einem Zusatz verbunden, der in der türkischen Sprache das vertriebene Produkt beschreibt (hier: Sosis), ist von einer rechtserhaltenden Nutzung durch das zusammengesetzte Kennzeichen (hier: Pinar Sosis) auszugehen, wenn die Produkte in Deutschland weit überwiegend in türkischen Lebensmittelgeschäften an der türkischen Sprache mächtige Kunden vertrieben werden.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 114/13 – OLG Köln
LG Köln

Quelle: BGH

Neue Bulli Marken

Markenanmeldungen der Volkswagen AG vom 15.04.2015.


Aktenzeichen 3020150366684


Aktenzeichen 3020150366692


Aktenzeichen 3020150366706


Aktenzeichen 3020150366714


Aktenzeichen 3020150366722


Aktenzeichen 3020150366730


Aktenzeichen 3020150366749


Aktenzeichen 3020150366757


Aktenzeichen 3020150366765


Aktenzeichen 3020150366773


Aktenzeichen 3020150366781

Alle Bildmarken beanspruchen den Schutz für Waren der Klassen 25, 28 und 30.

Quelle: DPMA