Quelle: DPMA Jahresbericht 2014
BGH: STAYER
a) Für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Inland reicht die reine Durchfuhr im Ausland gekennzeichneter Ware durch Deutschland nicht aus. Dies gilt auch für eine international registrierte Marke.
b) Die Kennzeichnung von Exportware im Inland kann für eine rechtserhaltende Benutzung genügen. Diese setzt nicht voraus, dass es sich bei dem im Ausland ansässigen Abnehmer um ein vom Markeninhaber unabhängiges Unternehmen handelt.
c) Wird eine Marke rechtserhaltend für Waren benutzt, die unter zwei Oberbegriffe des Warenverzeichnisses fallen, ist der umfassendere Oberbegriff zu löschen.
Quelle: Bundesgerichtshof
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Zum langen Wochenende noch was Knackiges
Aktenzeichen 3020150328731
Typ 3-D
Anmeldedatum 26.03.2015
Nizzaklasse 30, 41
Quelle: DPMA