Europäische Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Google Inc. vom 20.07.2015:
Markennummer 14390983
Nizzaklasse 09, 10, 35, 38, 42, 44
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium
Europäische Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Google Inc. vom 20.07.2015:
Markennummer 14390983
Nizzaklasse 09, 10, 35, 38, 42, 44
Quelle: HABM
Viele Erfindungen entstehen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen. Diese sogenannten Arbeitnehmererfindungen sind deshalb ein besonderes Thema, weil sie genauso wie andere Erfindungen auch zum Patent angemeldet werden können. Aber anders als bei freien Erfindungen stellt sich die Frage: Wer hat den besten Anspruch auf die Erfindung? Der Arbeitnehmer, dessen Idee es ist? Oder der Arbeitgeber, weil nur aufgrund seines Unternehmens die Erfindung überhaupt möglich war?
Quelle: Legal-Patent
Markennummer 13669891
Typ 3-D
Nizzaklasse 12, 14, 16, 18, 21, 25, 28, 34, 35, 39
Quelle: HABM
Kaum gegründet droht der neuen Partei schon namensrechtlicher Ärger.
Markennummer 12732947
Quelle: HABM
Und jetzt mal aus dem Stegreif – um welche Marke / Hersteller handelt es sich?
In zwei Beschwerdeverfahren hatte sich das Bundespatentgericht mit der Eintragungsfähigkeit der Wortmarken Commerzienrat (24 W (pat) 27/14) und Commerzialrat (24 W (pat) 73/14) zu befassen.
Beide Markenanmeldungen waren vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. Diese Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und wies die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Markenstelle zurück.