Grevensteiner und Yukon: § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Wie unterschiedlich die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken ausfallen kann, zeigen die beiden Entscheidungen des Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der Markenanmeldungen auf Basis von 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (hier geografische Herkunftsangabe).

25 W (pat) 549/14 “Grevensteiner”

29 W (pat) 34/13 “Yukon”

Beide Markenanmeldungen waren vom DPMA ganz oder teilweise wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses auf Basis von 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen worden.

MontagsMarken 50. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 08.12.2014. An diesem Tag wurden insgesamt 247 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302014008751

Nizzaklassen: 14, 16, 25

302014068954

Nizzaklassen: 07, 09, 40

302014073613

Nizzaklassen: 03, 08, 10, 16, 18, 21, 24

302014068963

Nizzaklassem: 25, 35, 41

Quelle: DPMA

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