Markenstreit um Rosenmondnacht und närrisches Bermudadreieck

Über die Entscheidung im Markenstreit um die, im Mainzer Karneval verwendeten Begriffe Rosenmondnacht und närrisches Bermudadreieck berichtet der Main-Rheiner.

Das OLG Koblenz hatte über die Berufung des Mainzer Carneval Vereins zu entscheiden, dem das LG Koblenz die Verwendung der Begriffe wegen Verstosses gegen das Markenrecht untersagt hatte.

Ausschließlich an Rosenmontag darf der Mainzer Carneval Verein (MCV) die Begriffe “Rosenmondnacht” und “närrisches Bermudadreieck” für seine Veranstaltungen der Straßenfastnacht im Anschluss an den Rosenmontagszug unentgeltlich benutzen. Das hat das Oberlandesgericht jetzt in Koblenz entschieden. Die Gastronomen Stephan Schmelz und Dirk Seefried hatten sich beide Begriffe schützen lassen und dagegen geklagt, dass der MCV sie weiterbenutzt.

Barbie Doll vs Barbiedahl

US-Spielzeugproduzent Mattel Inc., Produzent der bekannten Barbie Puppe hat sich vor dem Schiedsgericht des NAF gegen den türkischen Inhaber der Domain barbiedahl.com durchgesetzt.

Auf Basis seiner bereits in den Sechziger Jahren gesicherten Markenrechte an der Bezeichnung Barbie konnte Mattel die Übertragung der Domain erwirken.

(Fall Nr.: FA0510000579573)
Mattel, Inc. v. Ran Computer Systems

Ebenfalls erfolgreich war der Computerhersteller Dell im Verfahren um die Domain dellscomputer.com.

(Fall Nr.: FA0510000574596)
Dell Inc. v. William Stenzel

Pirelli vs Lydia Pirelli – Reifen vs Nacktmoderatorin

Um die Internetdomains lydia-pirelli.net, lydiapirelli.net und lydia-pirelli.org stritten vor dem WIPO Schiedsgericht die italienische Pirelli & C.S.p.A. und die Domaininhaberin Annagret Kruemrey aus Deutschland.

Obwohl Pirelli Inhaber der bekannten Reifenmarke ist und die Beklagte im Verfahren keine Stellungnahme abgab, lehnte das Schiedsgericht die Übertragung der Domains ab.

Nach eigenen Recherche stellt das Schiedspanel fest:

Lydia Pirelli scheint danach der Künstlername von Annagret Kruemrey zu sein. Ein Blick in das Tagebuch und die Pressemitteilungen auf ihrer Website lassen den Schluss zu, dass Lydia Pirelli in Deutschland seit mehreren Jahren regelmässig im Fernsehen auftritt, u.a. (für kurze Zeit) als erste Nacktmoderatorin. In ihrem Tätigkeitsgebiet als TV-Unterhalterin der besonderen Art scheint die Beschwerdegegnerin ein ziemliche Bekanntheit erlangt zu haben und erfüllt damit die Voraussetzung von Paragraph 4(c)(ii) der Richtlinie.

Somit hat die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse an den strittigen Domainnamen i.S.v. Paragraph 4(c) der Richtlinie.

(Fall Nr. D2005-0936)
Pirelli & C. S.p.A. v. Annegret Kruemrey, handelnd unter Princess Publishing