Volkswagen gegen HABM

In der Rechtssache T?317/03 hat das Europäische Gericht erster Instanz die Klage der Volkswagen AG gegen die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung VARIANT für die Nizzaklasse 07, 12 und 37 abgewiesen.

Volkswagen hatte die Marke in den Klassen 7, 12, 14, 27 und 37 zur Anmeldung gebracht. Ein Widerspruch der spanischen Nacional Motor, SA auf Basis der spanischen Marken DERBIVARIANT, DERBI VARIANT und VARIANTDERBI wurde von der Widerspruchsabteilung des HABM wegen fehlender Belege der Inhaberschaft an den Marken und mangelnder Verwechslungsfähigkeit der Marken VARIANT und DERBIVARIANT abgelehnt.

Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des HABM kippte die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Anmeldung VARIANT zurück.

Diese Entscheidung wurde jetzt vom EuG bezogen auf die Klassen 07, 12 und 37 bestätigt. Das Gericht urteilte:

Angesichts der Identität oder Ähnlichkeit der mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren und der von der angemeldete Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der optischen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Marken hat die Beschwerdekammer zu Recht das Vorliegen einer konkreten Gefahr bejaht, dass das betroffene Publikum glauben könnte, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dieselbe betriebliche Herkunft haben.

Dies gilt für alle Waren der Klassen 7 und 12, gleichviel ob es sich um Kraftfahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör handelt. Auch wenn nämlich der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums beim Kauf eines Kraftfahrzeugs höher sein mag als bei Ersatzteilen oder Zubehör, ja womöglich sogar ein besonders hohes Maß erreicht, begründen die Ähnlichkeiten zwischen den betroffenen Waren und den einander gegenüberstehenden Zeichen eine tatsächliche Verwechslungsgefahr. Das Gleiche gilt für die Dienstleistungen der Klasse 37.

Das Gericht hob allerdings den Beschluss der Beschwerdekammer auf, aufgehoben, soweit damit die Anmeldung des Wortzeichens VARIANT als Gemeinschaftsmarke für andere Waren und Dienstleistungen als die der Klassen 7, 12 und 37 zurückgewiesen wird.

USA: Streit um Marke MAN O`WAR

The TTABlog berichtet über die Entscheidung bezüglich der Verwechslungsfähigkeit der Marken MANOWAR und MAN O`WAR.
Während die prioritätsältere MANOWAR Marke (US Serial No. 75645524) Schutz für T-Shirt und Kopfbedeckungen genießt, beansprucht MAN O`WAR (US Serial No. 78975852) Schutz für Golf Clubs, Golfbälle, Golftaschen und anderes Golfequipment.

Wegen der Verwechslungsfähigkeit der Waren wurde der Marke Man O`WAR die Eintragung verweigert.

via: Le petit Musée des Marques

Telekom vor der WIPO

Die Deutsche Telekom AG hat vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO die Domains t-mobille.net, tmobille.net, t-onlinecom.com und tonlinecom.com eingeklagt.

Die Marke T-MOBILE ist in den USA und international seit 1997 registriert. Noch zwei Jahre älter sind diverse Registrierungen der Marke T-ONLINE.

Der Domaininhaber WWW Enterprise Inc. aus Los Angeles gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains an.

(Fall Nr.: D2005-1136)
Deutsche Telekom AG v. WWW Enterprise, Inc.

Markenübertragung Grand Heritage

Die Trademarks Holding LLC aus Portland im US-Bundesstaat Oregon hat gemäss Veröffentlichung des DPMA die nachfolgenden Marken übernommen:

Wortmarke GRAND HERITAGE (Registernummer 395 38 479)
Anmeldedatum: 20.09.1995
Nizzaklassen: 42
Beherbergung und Verpflegung von Gästen

Bildmarke (Registernummer 395 38 481)

Anmeldedatum: 20.09.1995
Nizzaklassen: 42
Beherbergung und Verpflegung von Gästen

Vorheriger Inhaber der Marken war die Grand Heritage IP, GP aus Dallas.