stockholm.eu – oder wer zu spät kommt…

Wer bevorzugte Rechte nicht wahrnimmt, steht hinterher mit leeren Händen da.
So könnte man die Situation öffentlicher Körperschaften zusammenfassen, die in der Sunrise Periode zur Registrierung der Top-Level-Domain .EU von ihrem Recht zur bevorzugten Registrierung keinen Gebrauch gemacht haben.
So erging es auch der schwedischen Hauptstadt Stockholm, deren Verwaltung nach Abschluss der Sunrise Periode 1 feststellten musste, dass die Domain stockholm.eu von einem niederländischen Unternehmen registriert worden war.
Daraufhin strengte die Stadt ein ADR Verfahren vor dem Prager Arbitration Center an, um die Übertragung der Domain zu erreichen.

Allerdings konnte sich das Schiedsgericht nicht der Auffassung Stockholms anschliessen, dass die Registrierung seitens der niederländischen Traffic Web Holding BV regelwidrig erfolgt sei.

Stockholm verfügt über keine Markenrechte, die eine erfolgreiche Basis für ein Schiedsverfahren dargestellt hätten. Ein böswilliges Vorgehen des Domaininhabers sei ebenfalls nicht ersichtlich. Trotz ausreichender Hinweise auf Böswilligkeit seitens des Domaininhabers wies das Schiedsgericht die Beschwerde der Stadt Stockholm zurück.

Anders als im Verfahren um die Domain frankfurt.eu, welches die Stadt Frankfurt am Main erfolgreich geführt hatte, wurde hier nicht die fehlerhafte Zuteilung seitens der EURid angegriffen.
Insofern kann die Stockholm Entscheidung durchaus als richtungsweisend für Städte und andere öffentliche Körperschaften gelten, die die Registrierung ihrer Domain in der Sunrise Periode verschlafen haben.

(Fall Nr.: 00386)
Stockholms Stad vs. Traffic Web Holding BV

Nizzaklassenstatistik April (02)

Die am häufigsten beanspruchten Nizzaklassen beim DPMA im April 2006:

Klasse 35
Anzahl der Anmeldungen: 1484
(enthält u.A. Werbung; Unternehmensberatung)

Klasse 41
Anzahl der Anmeldungen: 1276
(enthält u.A. Ausbildung; Unterhaltung)

Klasse 42
Anzahl der Anmeldungen: 1113
(enthält u.A. Softwaredesign; Forschung; technologische Dienstleistungen)

Klasse 09
Anzahl der Anmeldungen: 954
(enthält u.A. Datenträger; Computer; Elektronik)

Klasse 16
Anzahl der Anmeldungen: 795
(Druckereierzeugnisse)

Quelle: Markenbusiness

Volvo gewinnt Tippfehlerdomain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO hat der schwedische Autoproduzent Volvo die Domain vovlo.net erstritten.

VOLVO ist eine berühmte, weltweit bekannte und international registrierte Marke. Volvo argumentierte diese Marke habe dem Domaininhaber auch bekannt sein müssen, als er die Domain benutzte um auf Automobil-Webseiten zu verlinken.

Das Schiedsgericht schloss sich der Auffassung an, dass es sich bei der Domain um eine bewusste Tippfehlervariante der berühmten Marke handle und ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-0631)
Volvo Trademark Holding AB v. Domaincar

Frankreich: Virgin muss Schadensersatz zahlen

Markenbusiness berichtet über die Entscheidung des Pariser Handelsgerichtes in Sachen Virgin France gegen France Telecom und Orange.

Weil die Musikladen-Kette Virgin France den Song “Hung Up” illegal vertrieben hat, muss sie Warner Music sowie den französischen Telekommunikationsunternehmen France Telecom und Orange 600.000 Euro Schadensersatz zahlen.

BPat: Best Choice Nutrition

In der Beschwerdesache 28 W (pat) 9/05 hatte sich der 28. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke Best Choice Nutrition (Anmeldenummer: 304 23 668.3/29) zu befassen.

Die Marke war für Waren der Nizzaklassen 05, 29, 30 und 32 angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt als nicht unterscheidungskräf-tige Sachangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.

Das DPMA hatte dazu ausgeführt:

[…] die angemeldete Wortmarke enthalte lediglich den sprach-üblich gebildeten Gesamtausdruck „Best Choice Nutrition“, der in seiner sinnge-mäßen deutschen Übersetzung „Nahrung bester Wahl“ bedeute und für den Vekehr einen Hinweis auf die besondere Qualität und Güte der Waren darstelle. Der grafisch gestaltete Anfangsbuchstabe „B“, der an eine springende oder tanzende Person erinnere, bewege sich noch im Rahmen des Werbeüblichen und falle im Gesamteindruck nicht derart ins Gewicht, als dass der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen werde, zumal die Bildkomponente einen Bezug zu den beanspruchten Diät- und Sportlernahrungsmitteln herstelle.

Gegen diesen Beschluss erhob der Markenanmelder Beschwerde beim Bundespatentgericht.

Das Bundespatentgericht stütze die Auffassung des DPMA und urteilte:

Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG a.F. zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis des Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) wie das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

[…] Vorliegend geht die grafische Ausgestaltung der Marke in Form des Anfangsbuchstabens „B“ nicht über die dem Verkehr geläufige, werbeübliche Gebrauchsgrafik hinaus und kann daher zum Markenschutz nichts beitragen. Zwar darf bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von grafischen Gestaltungselementen kein allzu strenger Maßstab angelegt werden, zumal Eigentümlichkeit und Originalität hierfür keine zwingenden Voraussetzungen darstellen(vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdn. 164 m. w. N.). Bei dem streitigen Markenelement handelt es sich jedoch um eine rein piktogrammartige Gestaltung, die durch die enge Anbindung an den Text ohne Weiteres als „B“ erkannt werden wird. Deshalbkommt es auch nicht darauf an, ob dem Bildelement in Alleinstellung die Schutz-fähigkeit zuzubilligen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a. a. O.) können einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufwiegen. Dies gilt vor allem für – wie hier – glatt beschreibende Angaben, bei denen die kennzeichenkräftige Verfremdung im Gesamteindruck besonders auffällig hervortreten müsste, was aber nicht der Fall ist. Jedenfalls drängt sich der Eindruck eines Buchstaben „B“ ohne Weiteres auf, auch wenn die Grafik in Alleinstellung durch den kopfartigen Punkt möglicherweise auch als piktogrammähnlicher Schattenriss einer Person erscheinen könnte. Doch sticht die Grafik am Anfang der dreiteiligen und im Übrigen kompletten Wortfolge dem Betrachter nicht so stark ins Auge, dass eine kennzeichenkräftige Verfremdung eingetreten wäre, die der Gesamtmarke die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könnte; hierbei ist es auch unerheblich, dass bei der Texterfassung der Marke im Verwaltungsbereich des Amtes der Anfangsbuchstabe „B“ weggelassen worden ist, da bei der Eingangsbearbeitung naturgemäß Zurückhaltung bei der Bewertung von Zeichenteilen geübt werden muss, ohne dass damit ein Präjudiz geschaffen wird, zumal es bei der Prüfung einer Marke immer auf die betroffenen Verkehrskreise ankommt.

Quelle: Bundespatentgericht

Antenne Bayern: Produktpiraterie

Für Radiohörer in Bayern:

Antenne Bayern: Milliardenschäden durch Produktpiraterie

Antenne Bayern berichtet in Zusammenarbeit mit dem Zoll München zum Thema Plagiate und Produktpiraterie.

Sie beschränken sich längst nicht mehr auf Jeans renommierter Textilunternehmen oder noble Uhren angesagter Hersteller: Vor Markenpiraten ist mittlerweile nichts mehr sicher. Bremsscheiben von Volkswagen werden genauso gefälscht wie Flugzeugteile.

Quelle: Antenne.de