Sieht sich der Inhaber als Ende der geschäftlichen Nahrungskette, oder fühlt er sich etwa verfolgt?
DE39818100
Nizzaklassen: 09, 38, 42
Inhaber: Schlund & Partner GmbH
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Sieht sich der Inhaber als Ende der geschäftlichen Nahrungskette, oder fühlt er sich etwa verfolgt?
DE39818100
Nizzaklassen: 09, 38, 42
Inhaber: Schlund & Partner GmbH
Quelle: DPMA
In der Beschwerdesache 30 W (pat) 167/04 hatte sich der 30. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken Koridin und Cordichin zu befassen.
Gegen die Wortmarke Koridin (Registernummer: 302 52 790) war auf Basis der Wortmarke Cordichin (Registernummer: 50 12 12) Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 5 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Trotz gleicher Silbenzahl, gleicher Vokalfolge und ähnlichem Sprech- und Betonungsrhythmus werde der Verkehr wegen des Hinweises auf „Herz“ am Wortbeginn – gerade im pharmazeutischen Bereich – den weiteren abweichenden Wortteil beachten. Der Sinnanklang des Wortendes der Widerspruchsmarke an „Chinidin“ wirke sich zudem verwechslungsmindernd aus.
Gegen diesen beschluss richtet sich die jetzt zu entscheidende Klage.
Das Bundespatentgericht bestätigte die Auffassung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes und urteilte:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 501 212 besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war.
Sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht halten die Vergleichsmarken einen noch ausreichenden Abstand ein.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, trägt zur Unterscheidbarkeit der Marken schließlich auch – jedenfalls für Fachkreise – der Begriffsgehalt in den weiteren Bestandteilen der Widerspruchsmarke bei durch die Anlehnung an den Wirkstoff „Chinidin“, der als Antiarrhythmikum bei Herzrhythmusstörungen ange-wendet wird. Anhaltspunkte dafür, dass aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
Quelle: Bundespatentgericht
Nicht bei der WM aber bei der WIPO hat der Superstar vom FC Barcelona einen Sieg errungen.
Das Schiedsgericht sprach ihm die Domain ronaldinho.com zu.
(Fall Nr.: D2006-0524)
D. Ronaldo de Assis Moreira v. Eladio García Quintas
via Decker.eu
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
Die Löschung wurde in der 29. Kalenderwoche veröffentlicht.
399 63 965
HouCom
Nizzaklassen: 09, 38, 42
300 63 125
Nizzaklassen: 05, 32
302 00 126
ZENDO
Nizzaklasse: 41
302 11 322
cellent
Nizzaklassen: 09, 35, 41, 42
Markenbusiness berichtet über die Entscheidung des Europäischen Gerichtes erster Instanz in Sachen Vitakraft vs. HABM. (AZ: T-277/04)
Vor dem Schiedsgericht des National Arbitration Forums NAF hat die DaimlerChrysler AG insgesamt 13 Tippfehlerdomains eingeklagt.
Die Digi Real Estate Foundation aus Panama hatte die Tippfehlervarianten der weltweit bekannten Marken Chrysler, Mercedes Benz und Mercedes registriert und zur Umleitung auf ihre geschäftliche Webseite benutzt.
Die Domaininhaberin gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.
Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domains chrysleer.com, chryslerconquest.com, chryslerfinancia.com, chrysller.com, mercadesbens.com, mercadiesbenz.com, mercedebens.co, mercedebenz .com, mercedesbendz .com, mercedesbenez .com, mercedessbenz .com, mercedezs .com und mercediesbenz.com an.
(Fall Nr.: FA0606000724594)
DaimlerChrysler AG v. Digi Real Estate Foundation