L’Oréal übernimmt Delial Marken

Die L’Oréal S.A. aus Paris hat ein Portfolio aus zwei Wort- und einer Bildmarke für das Kennzeichen Delial von der niederländischen Buttress B.V. übernommen.

Die älteste Marke weist eine Priorität von 1933 auf. Alle Marken befanden sich bis 1997 im Besitz der Bayer AG und wurden dann an die Buttress B.V. übertragen.

Die Übertragung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 33. Kalenderwoche veröffentlicht.

467 474
“Delial”
Nizzaklassen: 03, 05

940 483
DELIAL
Nizzaklasse: 03

395 16 953

Nizzaklasse: 05

Quelle: DPMA

Löschungen nach Widerspruch (33/2006)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
Die Löschung wurde vom DPMA in der 33. Kalenderwoche veröffentlicht.

396 36 784

Nizzaklassen: 35, 38, 41, 42

398 48 940
MECON
Nizzaklassen: 09, 41, 42

303 05 628
BELaVIDA
Nizzaklassen: 39, 41, 42, 43

303 15 245
Orange Seiten
Nizzaklasse: 35

303 58 874
VERONAS TRÄUME
Nizzaklassen: 32, 33

303 58 876
VERONAS DREAMS
Nizzaklassen: 32, 33

303 62 760
accom-telecom
Nizzaklasse: 38

304 14 054
tarm laser technologies
Nizzaklassen: 09, 11, 37, 42

304 30 101
SIGNA
Nizzaklassen: 09, 16, 41

304 49 759

Nizzaklassen: 03,05, 44

Quelle: DPMA

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz und der Markenbereich

Das Bundesministerium für Justiz hat in einer Pressemitteilung den Entwurf des neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorgestellt.

Ich frage mich, ob sich damit auch etwas für den aussergerichtlichen Markenbereich ändert?
Wird z.B. für die Dienstleistung der Markenanmeldung oder Rechercheauswertung demnächst von Nichtjuristen ausgeübt werden?

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehört.

Ist die Auswertung von Recherchen verbunden mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung eine mit der Haupttätigkeit verbundene Nebenleistung?

Ist das Ausfüllen von Anmeldeformularen des DPMA im Auftrage Dritter mit Hilfe des offiziellen Leitfadens und der Datenbank der akzeptierten Formulierungen für das Klassenverzeichnis dann noch eine den Rechts- und Patentanwälten vorbehaltene Dienstleistung?

Vorausgesetzt das Gesetz tritt so in Kraft, wird es sicherlich eine nicht unerhebliche Anzahl von höchstinteressanten Verfahren geben, um für die Praxis die Grenzen des Gesetzes auszuloten.