Update: Starbucks vs. Starbock

Am 6. November soll vor dem 5th Circuit Court of Appeals in New Orleans die Berufung im Markenstreit zwischen Starbucks und Starbock verhandelt werden.

Rex Bell, Barbesitzer aus dem texanischen Galveston, wendet sich in der Verhandlung gegen die geografisch eingeschränkte Nutzung seiner Marke.
Die Vorinstanz hatte geurteilt, dass Bell seine Marke Starbock nur in Verbindung mit dem Zusatz Beer benutzen darf. Der alleinige Gebrauch von Starbock stelle hingegen eine Verletzung von Starbucks Markenrecht dar. Weiterhin entschied das Gericht, dass Bell sein Bier zwar verkaufen darf, dass der Ausschank jedoch auf seine seine Kneipe namens Old Quarter Acoustic Café beschränkt bleiben muss.

Quelle: The Daily News

Die Hintergründe zur Geschichte des Streites finden sich bei Markenbusiness.

Bridgestone setzt Markenrecht in China durch

Der japanische Reifenhersteller Bridgestone informiert über die erfolgreiche Verteidigung von Markenrechten in China.

Innerhalb einer Woche gelang es dem Unternehmen durch eine Markenverletzungsanzeige bei der regionalen Vertretung des Industrial & Commercial Administration Bureau den Namen und das Logo eines lokalen Reifenhandels ändern zu lassen.

Bridgestone lobt in seiner Presseinformation ausdrücklich das schnelle und verständnisvolle Vorgehen der chinesischen Behörde.

Es geht also auch anders in China.

Deutsche Börse gewinnt Tippfehlerdomain

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization hat die Deutsche Börse AG die Domain deutscheborse.com erstritten.

Die Deutsche Börse AG konnte im Verfahren national, europaweit und auch international registrierte Marken für das Kennzeichen DEUTSCHE BÖRSE vorlegen und erbrachte auch die Nachweise für fehlende Rechte und Böswilligkeit bei Registrierung und Nutzung der Domain seitens der Domaininhaberin.

Die Domaininhaberin gab im Schiedsverfahren keine Stellungnahme ab und muss die Domain gemäss Schiedsspruch jetzt an die Deutsche Börse AG übertragen.

(Fall Nr.: D2006-0786)
Deutsche Börse AG v. Pertshire Marketing, Ltd

EuG: MEZZO vs. MEZZOPANE

Das Europäische Gericht erster Instanz wird sich in Kürze mit der Verwechslungsfähigkeit der Marken MEZZOPANE und Mezzo auseinandersetzen müssen.

Gegen die Anmeldung der Bildmarke “MEZZOPANE” für Waren der Klasse 33

(Anmeldung Nr. 2 242 147) hatte die Coca-Cola Company auf Basis ihrer prioritätsälteren nationalen marken MEZZO und MEZZOMIX für Waren der Klasse 32 widersprochen.

Daraufhin hatte die Widerspruchsabteilung des HABM die Markenanmeldung zurückgewiesen.
Daraufhin angerufene Beschwerdekammer des Amtes hob den Beschluss der Widerspruchsabteilung auf.

Gegen diesen beschluss richtet sich die nunmehr von Coca Cola eingereichte Klage mit der Begründung, dass die von den in Streit stehenden Marken erfassten Waren vergleichbar seien und die Marken einander in optischer und klanglicher Hinsicht ähnelten, womit die Marken im Verkehr eine Verwechslungsgefahr hervorrufen könnten.

Quelle: curia.europa.eu