BPat: „VisionArena / @rena vision“

29 W (pat) 127/04

Leitsätze:

„VisionArena / @rena vision“

1. Eine eidesstattliche Versicherung, die keine Angabe zur Art der Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthält, ist für sich allein zur Glaubhaftmachung einer ernsthaften Benutzung nicht ausreichend.

2. Zum Umfang des gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO bei der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.

3. Weist das Gericht den Widersprechenden erst in der mündlichen Verhandlung auf Mängel der zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen hin, liegt darin kein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO. Dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Vorlage weiterer Glaubhaftmachungsunterlagen war daher nicht stattzugeben.

Quelle: Bundespatentgericht

Löschungen nach Widerspruch (34/2006)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
Die Löschungen veröffentlichte das DPMA in der 34. Kalenderwoche.

300 58 361

Nizzaklasse: 33

303 51 507
Biocolon
Nizzaklassen: 05, 44

303 57 427

Nizzaklasse: 43

303 66 202
PhiloDerm
Nizzaklasse: 03, 05, 44

304 08 957
KALIMERA
Nizzaklasse: 33

304 09 870
X-Info-Box
Nizzaklassen: 09, 38, 42

304 20 767
bioMetros
Nizzaklassen: 09, 38, 42

304 24 787

Nizzaklassen: 09, 38, 42

304 24 973

Nizzaklassen: 09

304 37 902

Nizzaklasse: 32

304 72 821
Dentalog
Nizzaklassen: 10, 40

305 19 159
Villa Gonzales
Nizzaklasse: 34

Quelle: DPMA