ARAG siegreich im Schiedsverfahren

Vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center hat die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus Düsseldorf die Domain aragroup.com erstritten.

Die Domain befand sich im Besitz eines Koreaners, der die deutschsprachige Webseite als Linkliste für kommerzielle Angebote nutzte.

Die ARAG ihrerseits Inhaberin der Domain araggroup.com, konnte im Verfahren zahlreiche Markenrechte für das Kennzeichen ARAG belegen.
Der Domaininhaber konnte allerdings das Schiedsgericht mit seiner Argumentation der Domainname stehe als Akronym für “Advanced Real Analysis Group” nicht überzeugen.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: D2006-1001)
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG v. Seung Nam Kim

TRIX & FLIX

heißen die Maskottchen der kommenden Fußball Europameisterschaft. Das gab die UEFA, der Europäische Fußballverband auf seiner Webseite bekannt.

Der Namensvorschlag setzte sich bei einer Abstimmung gegenüber den Alternativen ZAGI & ZIGI und FLITZ & BITZ durch.

Alle sechs Namen sind von der UEFA als nationale Marken beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum angemeldet.
Die Markenanmeldungen beanspruchen die Nizzaklassen 38, 41 und 43.

Für die beiden endgültigen Namensvarianten TRIX (Gesuch Nr.: 550859/2006 und 59070/2006) und FLIX (Gesuch Nr.: 58016/2006 und 59069/2006) wurden dann weitere Anmeldungen mit den übrigen Nizzaklassen veranlasst, so dass für diese Kennzeichen ein umfassender Markenschutz vorliegen sollte.

BPat: PRODUCT CONCEPT nicht unterscheidungskräftig

In der Beschwerdesache 25 W (pat) 68/04 hatte sich der 25. Senat des Bundespatentgerichtes mit der Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarkenanmeldung PRODUCT CONCEPT (Aktenzeichen: 303 43 539) zu befassen.

Die Marke war für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (Nizzaklassen 06, 14, 16, 20, 35, 38 und 42) angemeldet und vom Deutschen Patent- und Markenamt vollständig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die beim BPat eingereichte Beschwerde.

Der Senat führte wie folgt aus:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „PRODUCTCONCEPT“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.

[…]Auch die grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Es ist anerkannt, dass einem kombinierten Wort-/Bildzeichen – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN).
Allerdings vermögen einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds ohne jede Eigenart, die lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs dienen und an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. – St. Pauli Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 – an-tiKALK). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die graphische Ausgestaltung einer Wortmarke in einer naheliegenden Form um so weniger die erforderliche Unterscheidungskraft begründen kann, je deutlicher ein unmittelbarer Bezug der Bezeichnung zu den beanspruchten Waren erkennbar ist (vgl. BPatGE 36, 29 – Color COLLECTION). Für eine glatt warenbeschreibende Angabe wie „PRODUCT CONCEPT“ bedürfte es deshalb einer über eine allgemein übliche Gebrauchsgrafik hinausgehenden, phantasievollen Ausgestaltung, um von der durch die Zeichenwörter vermittelten Sachaussage wegzuführen und ein Verständnis im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises zu ermöglichen.

Quelle: Bundespatentgericht