USA: Chewy Vuiton vs. Louis Vuitton

Markenbusiness berichtet über den gerichtlichen Erfolg eines Herstellers von Hunde-Accessoires über das Luxuslabel Louis Vuitton in den USA.

Der Hintergrund: Das Unternehmen Haute Diggity Dog nimmt bekannte Designer auf die Schippe und verkauft neben Haustierzubehör wie Hundeschuhen, Hundesweatshirts oder Hundekanapees in Stretchlimousinenform auch Hundebetten mit so eindringlichen Namen wie „Sniffany & Co.“ oder „Chewnel#5“. Weil Haute Diggity Dog ebenfalls Schlafpolster und Kauspielzeug namens „Chewy Vuiton“ im Programm hat, sah Louis Vuitton seine Marke in Gefahr und leitete ein Verfahren ein. Wie The Business Wire berichtet, entschied das Gericht in Las Vegas kürzlich, dass die Klage zurückzuweisen sei.

BPat: CLASSE E

28 W (pat) 39/05

L e i t s a t z :

CLASSE E (im Anschluss an BGH GRUR 2001, 242 ff. – ClASSE E)

1. Bösgläubig i. S. v. §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG bzw. i. S. v. §§ 107, 115, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG i. V. m Art. 5 MM, 6 quinquies PVÜ kann auch handeln, wer die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich
unbedenkliche Sperrwirkung von vornherein zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzen will. Dabei ist das Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht in allen Fällen zwingend erforderlich.

2. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche
Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im
Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.

Quelle: Bundespatentgericht

Aktuelle Titelschutzanzeigen

Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 797 vom 08.11.2006:

Die “Ich bin mein Leben GmbH”. Gesellschaft mit besonderer Haftung

Der Fachanwalt für Erbrecht

PFLÜCK DIR DEN TRAUM VOM BAUM DER ERKENNTNIS

Michael Schumacher. Die offizielle und autorisierte Inside-Story zum Karriere-Ende

Lebe Deinen Traum – jetzt wird alles besser

Der Alpenkönig

Quelle: Titelschutzanzeiger

Studie zur Markenstärke in der Automobilindustrie

Mercedes-Benz ist die bekannteste Automarke. 79 Prozent nannten die Schwäbischen Autobauer ungestützt, gefolgt von Volkswagen (71 Prozent) und BMW mit 62 Prozent. Der viertplatzierte Audi wird mit 47 Prozent schon deutlich auf Abstand gehalten. Das sind Ergebnisse der Studie “Markenstärke und wahrgenommener Fit von Unternehmens- und Produktmarken in der Automobilindustrie” von Taikn Strategische Markenberatung und Konzept und Markt.

Mehr zur Studie bei Werben & Verkaufen

Harry Potter Autorin gewinnt Domain

Ganz ohne Zauberkraft hat die englische Schriftstellerin Joanne Rowling vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property WIPO ein Verfahren gewonnen.

Für den Erfolg im Schiedsverfahren um die Domain jkrowling.ir benötigte die Autorin, der weltweit mehr als 330 millionenfach verkauften Harry Potter Bücher, ihre weltweite Bekanntheit und eingetragene Marken für das Kennzeichen J K ROWLING.

Der iranische Domaininhaber gab im Verfahren keine Stellungnahme ab.

Das Schiedsgericht ordnete die Übertragung der Domain an.

(Fall Nr.: DIR2006-0004)
Joanne Rowling v. Hostine.net