VZ – weitere Abmahnungen

Die deutsche Studentencommunity StudiVZ geht weiter gegen Internetplattformen mit “VZ” im Namen vor. Nach einer Abmahnung durch die Holtzbrinck-Tochter will sich die frisch gestartete Anleger-Plattform boersevz.de die Nutzung des Kürzels nun gerichtlich bestätigen lassen. Er habe eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, teilte der Initiator des Angebots, Ralf Müller, am heutigen Montag mit. “Scheinbar geht StudiVZ Ltd. mit einer aus den immer gleichen Textbausteinen zusammengesetzten Muster-Abmahnung gegen jeden vor, der die Buchstaben ‘VZ’ für seine Internetdomain verwendet”, ohne dabei “Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles” zu berücksichtigen.

Quelle: heise.de

Zur Pressemitteilung von BÖRSEVZ.

Ebenfalls abgemahnt wurden offenbar die Betreiber der Angebote “Schulfreundevz“ und „Insidervz“.

Am 28. Juli 2008 meldete sich Hans-Jürgen Förtsch spätabends in einem Kommentar zu Wort, wo er von einer Abmahnung berichtet, die ihm zugestellt wurde. Beanstandet wurden von StudiVZ die beiden Markenanmeldungen SchulfreundeVZ (Reg.-Nr. DE 30 2008 020 546.6) und InsiderVZ (Reg.-Nr. DE 30 2008 007 245.8) sowie zahlreiche Domainregistrationen in verschiedenen Variationen (u.a. schulfreundevz.de, schulfreunde-vz.de, insidervz.com).

Quelle: pixelfolk.net

Mehr zum Thema VZ Marken und Abmahnung.

BPatG: perfect. ./. Perfector

29 W (pat) 44/06

L e i t s a t z :

perfect. ./. Perfector

Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch dennicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.

Quelle: Bundespatentgericht

LG Köln in Sachen …VZ

Urteil v. 02.05.2008 – Az.: 84 O 33/08 – StudiVZ und SchülerVZ; “VZ” ist kein Allgemeinbegriff für Verzeichnis

Leitsatz:

1. Die Bezeichnung “VZ” ist in Deutschland keineswegs eine Abkürzung für das Wort “Verzeichnis”. So führt der Duden bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung.

2. Die Marken “StudiVZ” und “SchülerVZ” verfügen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich Studenten und Schülern, über einen hohen Bekanntsheitsgrad.

3. Die Bezeichnung “BewerberVZ” verletzt daher die Markenrechte von “StudiVZ” und “SchülerVZ”.

Quelle: Webhosting und Recht