“Volks”-Reifen: VW vs. Bild vor dem LG München I

Die auf Markenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer hat bisher zweimal dem Automobilhersteller recht gegeben und einstweilige Verfügungen gegen das Blatt bestätigt. Und auch nach der mündlichen Verhandlung am Dienstag, als es um eine Verfügung gegen die Bezeichnung “Volks”-Reifen ging, ist mit keiner anderen Entscheidung zu rechnen. Verkünden will das Gericht sein Urteil zwar erst am Mittwoch, der Vorsitzende erklärte aber schon, dass es “voraussichtlich keine große Überraschung geben wird”.

[…] VW und Bild haben in der Verhandlung betont, dass sie den Rechtsstreit auf jeden Fall bis zum Bundesgerichtshof führen wollen.

Quelle: sueddeutsche.de

Im Markenregister des DPMA findet sich die Wort-/Bildmarke der BILD digital GmbH & Co. KG

unter der Registernummer 30654206.
Beansprucht wird der Schutz in den Klassen 12, 28 und 35. Die Marke ist seit Juni 2007 mit einem Widerspruchsverfahren behaftet.

Quelle: DPMA

DPMA: Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (Patentrechtsmodernisierungsgesetz – BGBl I S. 2521) wird am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. Mit dem Gesetz sind zahlreiche Änderungen im patent- und markenrechtlichen Verfahren, im Recht der Arbeitnehmererfindungen und im Kostenrecht verbunden. Für die Verfahren vor dem DPMA sind insbesondere folgende Änderungen relevant:

[…]
Markenrecht

Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte (“Benutzungsmarken” und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen, die von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden sind, kann wahlweise wie bisher Erinnerung oder sofort Beschwerde an das Bundespatentgericht eingelegt werden, §§ 64 Absatz 6 und 66 Absatz 1 Satz 1 MarkenG n.F.

Quelle: DPMA

Löschungen (35/2009)

Die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

398 68 519
LOVEBIRD
Nizzaklassen: 20, 21, 34
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 57 701
CrossTV
Nizzaklassen: 09, 16, 38, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 78 281
SEVEN STARS
Nizzaklassen: 14, 20, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

399 78 283
LITTLE FRIENDS
Nizzaklassen: 14, 20, 21
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 37 357
Foodoo
Nizzaklassen: 35, 39, 42
Verfall (§ 49 MarkenG)

Quelle: DPMA

Erst Netbook, jetzt Smartbook

Golem berichtet über eine einstweilige Verfügung des LG Köln gegen den US-Konzern Qualcomm und seine deutsche Tochtergesellschaft auf Basis der Markenrechte am Kennzeichen Smartbook.

Gegen das US-Unternehmen Qualcomm hat Smartbook vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Chiphersteller hatte den Begriff Smartbook in Ankündigungen für eine neue Gerätekategorie zwischen Smartphone und Netbook verwendet.

Dadurch sieht das Kölner Unternehmen Smartbook seine Markenrechte verletzt. Die einstweilige Verfügung untersagt es Qualcomm, den Namen Smartbook in Deutschland im Zusammenhang mit tragbaren Computern zu nutzen.

[…] Das Kölner Unternehmen hat auch diverse Medien mit Anwaltsschreiben aufgefordert, die Nutzung des Begriffs Smartbook in diesem Zusammenhang zu unterlassen.

Heise informiert zur EV des LG Köln:

Ein Sprecher des Landgerichts Köln bestätigte gegenüber heise online den Erlass der Verfügung (Az: 31 O 482/09) und wies auf die Einschränkungen des Verbots hin. Das gelte nur für die Verwendung des Begriffs im Bezug auf tragbare PC-Geräte auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten. Das Verbot gelte nicht, wenn auf diesen Seiten gleichzeitig auf die Markenrechte der Smartbook AG hingewiesen werde.

Die Smartbook AG verfügt in Deutschland über eine Wortmarke “Smartbook” (Registernummer: 30411976) mit Priorität vom 05.03.2004.
Beansprucht wird Schutz in der Klasse 09 für die Waren:

Computer, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, elektronische Terminkalender, Laptops (Computer), Mäuse (Datenverarbeitung), Monitore (Computerhardware), Notebooks (Computer), tragbare Stereogeräte

Eine gleichnamige Anmeldung als Europäische Gemeinschaftsmarke führt das HABM mit Anmeldetag 15.07.2009 unter der Nummer 8426348.

Von Dezember 2008 bis Juni 2009 hatte es bereits einen ähnlichen Markenstreit um die inzwischen gängige Bezeichnung “Netbook” gegeben.