BPatG korrigiert das DPMA

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die nachfolgende Wort-/Bildmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Quelle: DPMA, Registernummer 302021120159

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 567/22 gab der 29. Senat des Bundespatentgerichtes jetzt der Beschwerde der Anmelderin statt, hob den Beschluss des DPMA auf und führte aus:

Gemessen an diesen Grundsätzen verfügt das angemeldete Wort-/Bildzeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit in Bezug auf die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses allein noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Denn es beinhaltet diesbezüglich weder eine konkrete Sachaussage noch kann festgestellt werden, dass das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen stets nur als Werbeschlagwort bzw. Werbeaussage ohne Unterscheidungskraft aufgefasst wird.

BPatG: ECHTE SECHZGER

Als das Bundespatentgericht letzte Woche seine Entscheidung zur Wortmarke “A ECHTER MÜNCHNER IS A SECHZGER” veröffentlicht hat, mutmaßte ich bereits, dass da noch etwas in der Pipeline sei. Jetzt ist die Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Wortmarke “ECHTE SECHZGER” (AZ 29 W (pat) 536/22) veröffentlicht worden.

Keine Überraschung, auch in diesem Fall verneint das BPatG den Markenschutz und führt aus:

In der Gesamtheit sehen die angesprochenen Verkehrskreise ECHTE
SECHZGER daher im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich alseinen sloganartigen Hinweis Angabe über deren Abnehmerkreis an, nämlich, dass diese sich an typische Fans oder Mitglieder des TSV 1860 München richten. Das
Anmeldezeichen bringt damit lediglich deren besondere Verbundenheit mit dem TSV 1860 München und infolgedessen ein entsprechendes Bekenntnis zum Ausdruck. Die angemeldete Wortfolge kann sich zudem auch an Personen richten,
die das Alter von 60 Jahren erreicht haben. Personen in ihren Sechzigern stellen einen erheblichen Anteil an der Bevölkerung in Deutschland dar, da der Jahrgang 1964 der geburtenstärkste war.

Quelle: Bundespatentgericht

PUMA siegt im Streit um Bildmarke

EUIPO, Registernummer 018880017

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25.09.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.

Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin (“PUMA”), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.

Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.

Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist (“Verfügungsmarke”). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.

Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Aktenzeichen: I-20 U 35/25

Quelle: Pressemitteilung Oberlandesgericht Düsseldorf

Euro Symbol- Emblem von öffentlichem Interesse

Quelle: EUIPO, R 469/2025-4, €FPA ESG Expert Advisor (fig.)

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Zurückweisung des angefochtenen Bildzeichens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i EUTMR für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Visitenkarten der Klasse 16. Sie erinnert daran, dass diese Bestimmung die Eintragung von Emblemen von öffentlichem Interesse und deren Nachahmungen als Marke verbietet, d. h. nicht nur deren exakte Reproduktionen (§ 23). Die BoA stellt fest, dass das angefochtene Bildzeichen, das ein mit dem Euro-Symbol identisches Symbol enthält und die charakteristischen Farben Blau und Gelb der EU verwendet, einen irreführenden Eindruck einer Verbindung mit der EU oder ihren Institutionen erweckt, insbesondere da die Waren und Dienstleistungen, wie Druckerzeugnisse, Finanz- und Investitionsdienstleistungen, Ausbildungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Prüfungen und Zertifizierungen in den Klassen 16, 36 und 41 von solchen Einrichtungen erbracht werden könnten (§ 25-28, 31, 36-37).

Quelle: EUIPO

BPatG: Mona vs. MONi

Anders als die Widerspruchsabteilung des DPMA sieht das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken “Mona” und “MONi”. (AZ 26 W (pat) 565/22)

Die Widerspruchsabteilung hatte ausgeführt:

Außerdem unterschieden sich die Zeichen
verwechslungsmindernd in ihrem Sinngehalt, jedenfalls, wenn man davon ausgehe, dass es sich um zwei unterschiedliche weibliche Vornamen handele. Das Zeichen „Mona“ der Widersprechenden sei die Kurzform des weiblichen Vornamens „Ramona“ und das angegriffene Zeichen „Moni“ die Kurzform für den weiblichen
Vornamen „Monika“. Damit bestünden in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichende Unterschiede, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.

Dieser Auffassung mochte sich das Bundespatentgericht nicht anschliessen und argumentierte:

Zudem stimmen die Marken begrifflich weitgehend überein. Wie die Widerspruchsmarke stellt auch die angegriffene Marke eine Kurzform des Mädchenvornamens „Monika“ dar (vgl. Anlagen zum Senatshinweis), so dass die Marken den gleichen Vornamen benennen. Die Frage, ob bereits eine begriffliche Verwechs-
lungsgefahr besteht, kann vorliegend aber auch offen bleiben. Selbst, wenn man unterschiedliche Verkürzungen des gleichen (Vor-)Namens im Hinblick auf die besondere Individualisierungsfunktion von Namen nicht als identische Begriffe
ansehen würde, so sind jedenfalls gewichtige begriffliche Annäherungen vorhanden. Bekanntlich werden Kosenamen bzw. Verniedlichungsformen von Namen durch die Endung „i“ gebildet, bei englisch geprägten Namen auch als „y“ (vgl. Ralfi, Hanni, Anni, Emmi/Emmy, Karli/Charly), wobei die Verniedlichung häufig zugleich mit einer Verkürzung des Namens zusammentrifft (Uli, Steffi, Tommi/Tommy, Johnny, Jenni/Jenny, Angi/Angy, Olli, Uschi, Betty, Elli, Lilly, Lucy, Gabi, Heidi, Irmi, Jacky, Judy, Conni, Nelly, Romy, Rosi, Susi usw.). Die Kose- oder Verniedlichungsform stellt daher eine direkte Alternative zur Benennung des Namensträgers in einer persönlicheren, vertrauteren Form dar. Zudem sind im
weiteren Modebereich, zu dem die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen gehören, häufig Ableger bzw. Nebenlinien einer Hauptproduktlinie anzutreffen, so dass die Kose- und/oder Verkleinerungsform einer aus einem Vornamen beste-
henden Produktmarke naheliegend als Bezeichnung einer Nebenlinie (etwa für jüngere Abnehmer oder Kinder) aufgefasst wird.

Quelle: BPatG

Iceland: EuG bestätigt Markenlöschung

Quelle: EUIPO, T?105/23, Iceland, EU:T:2025:729** and **16/07/2025, T?106/23, Iceland (fig.), EU:T:2025:730

Das Gericht (GC) weist die Klage der Klägerin (Iceland Foods Ltd) ab und bestätigt die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GB), wonach sowohl die Wortmarke ICELAND als auch die Bildmarke Iceland (Abb.) gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c EUTMR in Bezug auf Waren der Klassen 7, 11, 16, 29 bis 32 und Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibend sind.

Das Gericht erinnert daran, dass geografische Namen nicht als Marken monopolisiert werden können, wenn sie bereits mit Kategorien von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Verbindung in Zukunft hergestellt werden könnte. Dies ergibt sich aus dem öffentlichen Interesse, sicherzustellen, dass geografische Angaben allen Händlern zur Verfügung stehen, da sie auf Qualität, Eigenschaften oder Verbraucherattraktivität hinweisen können (§ 25-27) . Daher müssen bei der Beurteilung alle relevanten Umstände zum Zeitpunkt der Anmeldung unter Berücksichtigung der Zukunftsperspektive berücksichtigt werden. Diese Umstände beschränken sich nicht nur auf die Frage der Bekanntheit, sondern umfassen einen größeren Bereich (§ 37-38). Daher hat sich die GB zu Recht auf die Merkmale Islands gestützt: seine umweltfreundliche Energieerzeugung, seine Beliebtheit als Reiseziel und sein breites Angebot an Waren und Dienstleistungen, die innerhalb des EWR gehandelt werden (§ 36). Faktoren wie das BIP, qualifizierte Arbeitskräfte und eine solide industrielle Basis werden zu Recht als Beweis für die Fähigkeit Islands angesehen, Waren und Dienstleistungen zu produzieren und bereitzustellen (§ 39).

Bei Lebensmitteln und Getränken (Klassen 29-32) ist die geografische Herkunft in diesem Sektor besonders relevant, da Island Fisch, Fleisch, Milchprodukte, Gemüse, Bier, Wasser und Süßwaren produziert und exportiert. Selbst nicht heimische Waren wie Kakao, Kaffee und Tee können vernünftigerweise vor Ort verarbeitet und angepasst werden (§ 48-55). Bei Geräten der Klassen 7 und 11 rechtfertigen Islands industrielle Basis, qualifizierte Arbeitskräfte und sein Ruf für Nachhaltigkeit die Annahme, dass Kühlgeräte und Haushaltsgeräte dort hergestellt werden könnten und umweltfreundliche Eigenschaften aufweisen (§ 59-63). Was Waren der Klasse 16 betrifft, so könnten Papier, Verpackungen und Schreibwaren mit umweltfreundlichen Produktionsmethoden in Verbindung gebracht werden, während Druckerzeugnisse und Veröffentlichungen Island direkt betreffen könnten (§ 68-69). Einzelhandelsdienstleistungen für Lebensmittel, Getränke und Haushaltswaren der Klasse 35 könnten vernünftigerweise als in Island erbracht angesehen werden, unabhängig von der Bevölkerungsgröße Islands oder dem Fehlen von Dienstleistungsexporten (§ 74-75).

Schließlich stellt das Gericht klar, dass das Vereinigte Königreich kein generelles Verbot der Eintragung von Ländernamen verhängt hat, sondern eine detaillierte Prüfung der beschreibenden Verbindung für jede Kategorie von Waren und Dienstleistungen durchgeführt hat. Auch die Berufung auf Artikel 12 Buchstabe b EUTMR (Verwendung von Angaben zum geografischen Ursprung) konnte den absoluten Eintragungshindernisgrund nicht außer Kraft setzen (§ 78–84).

Quelle: EUIPO