Geographische Herkunftsangabe – auf die Waren kommt es an

Ist der Name der italienischen Insel “LIPARI” als Marke im Bereich Speiseöle und Fette eintragungsfähig?

Das DPMA verweigert die Eintragung wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG.

Differenzierter betrachtet das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 49/22 den Fall und zwar unter Berücksichtigung unterschiedlicher Pflanzenöle.

Da – wie bereits dargelegt – einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Verkehrs sowohl die Insel LIPARI wie auch die dort gegebenen Verhältnisse speziell im Hinblick auf die dortigen Lebensverhältnisse zumindest im Grundsatz bekannt sind,
so dass er LIPARI in Zusammenhang mit den Waren „Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ als Angabe zum Herkunftsort der Waren verstehen wird, bieten sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für
die Eignung von LIPARI zur Beschreibung der geographischen Herkunft der vorgenannten Waren.


C. Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren nach § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweitzurückzuweisen war.

D. Eine abweichende Beurteilung ist hingegen in Bezug auf die Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“
geboten.

  1. Insoweit fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Eignung von LIPARI als geografische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da Ölpalmen in Europa jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angebaut werden und auch eine Produktion von Palm(kern)öl in Europa gemessen an der weltweiten und vor allem in Asien und Mittel- und Südamerika stattfindenden Produktion allenfalls in einem eher geringen Umfang nachweisbar ist. Namentlich in Italien lässt sich ein Anbau von Ölpalmen und eine damit verbundene Gewinnung
    von Palmöl nicht belegen.

MORESPEED – BPatG beurteilt Unterscheidungskraft anders

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 599/24 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke “MORESPEED” zu befassen.

Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen (KLasse 35) wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.

Auf die Hinweise des Senats im Ladungszusatz vom 11. April 2025 und in der
Mitteilung vom 8. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt. Er beansprucht zuletzt noch die Eintragung für Waren der Klassen 18 und 25.

Das Bundespatentgericht korrigierte die Entscheidung des DPMA und führte aus:

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Wortzeichen „MORESPEED“ in Bezug auf die nach der Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Waren noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr mag der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren einen
beschreibenden Anklang beimessen, er wird sie aber nicht für eine reine Beschreibung halten.

    EuG zur Unterscheidungskraft eines einzelnen Buchstabens

    Quelle: EUIPO

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer, den Widerspruch gegen die EU-Markenanmeldung „IT’S B“ für verschiedene Getränke in den Klassen 30 und 32 zurückzuweisen, die auf der älteren portugiesischen Bildmarke beruht, die für verschiedene Arten von alkoholfreien und alkoholischen Getränken in den Klassen 32 und 33 eingetragen ist.

    Der einzige den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil – der Buchstabe „B“ – hat nach Ansicht der Beschwerdekammer nur geringe Unterscheidungskraft, insbesondere im Rahmen von nicht stilisierten Wortmarken. Nach ständiger Rechtsprechung haben Einzelbuchstaben, sofern sie nicht stark stilisiert oder von ausgefeilten Elementen begleitet sind, im Allgemeinen eine schwache oder sehr schwache Unterscheidungskraft (§ 36-37).

    In Anbetracht der visuellen und klanglichen Unterschiede, des fehlenden begrifflichen Zusammenhangs und der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „B“ kommt das Gericht zu dem Schluss, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, selbst wenn die Waren identisch wären (§ 43, 52, 64-65).

    Das Gericht betont, dass angesichts der Tatsache, dass Zeichen, die aus demselben Buchstaben bestehen, in der Regel gleich ausgesprochen und verstanden werden, bei der Eintragung solcher Marken für identische oder sehr ähnliche Waren die angemeldete Marke visuell hinreichend von der älteren Marke unterschieden sein muss, um eine Verwechslung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden (§ 69). Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

    EuG sieht keine Verwechslungsgefahr trotz identischer Waren

    Quelle: EUIPO

    Das Gericht bestätigt, dass zwischen der angefochtenen Bildmarke, die unter anderem für Schalldämmplatten der Klasse 17 angemeldet wurde, und der älteren Wortmarke, die für identische Waren eingetragen ist, keine Verwechslungsgefahr besteht.

    In Anbetracht der Tatsache, dass das gemeinsame Wortelement „sound“ in engem und direktem Zusammenhang mit den fraglichen Waren steht, die sich auf Schalldämmung beziehen, kommt das Gericht im Einklang mit der Argumentation der Beschwerdekammern zu dem Schluss, dass dieses Element nur eine schwache Unterscheidungskraft hat (Randnr. 33). Angesichts der hohen Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise, der geringen Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „sound“, der visuellen und klanglichen Unterschiede zwischen den Zeichen und der begrenzten Wirkung einer etwaigen begrifflichen Ähnlichkeit kommt das Gericht zu dem Schluss, dass zwischen den beiden Zeichen keine Verwechslungsgefahr besteht, und dies trotz der identischen Waren (§ 56-57).

    EUIPO lehnt Markenschutz ab

    Quelle: EUIPO

    Die Beschwerdekammer (BoA) des EUIPO bestätigt, dass die angefochtene Marke die Reputation der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde (§ 100-104).

    Zweitens stellt sie einen insgesamt durchschnittlichen Grad der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen „BMV” und „BMW” fest (§ 59, 82). Drittens bestätigt sie eine enge Verbindung zwischen den angefochtenen Batterieüberwachungsgeräten (Klasse 9) und den Kraftfahrzeugen des Widersprechenden und stellt fest, dass die verschiedenen Anwendungsbereiche von Batterieüberwachungsgeräten – ob eigenständig oder integriert – deren Verwendung in Kraftfahrzeugen, auch durch Kraftfahrzeughersteller, nicht ausschließen (§ 78–79, 100). Dementsprechend kommt die BoA zu dem Schluss, dass aufgrund der starken Bekanntheit und etablierten Präsenz der älteren Marke im Automobilsektor – einschließlich der eigenen Batterieüberwachungsgeräte und Spezialfahrzeuge des Widersprechenden – die maßgeblichen Verkehrskreise wahrscheinlich eine Ausweitung auf Batterieüberwachungsgeräte unter der bekannten Marke erwarten, sodass die Verwendung des streitigen Zeichens „BMV“ wahrscheinlich in unlauterer Weise vom Goodwill und Ansehen des Widersprechenden profitieren würde, was einem Trittbrettfahren gleichkäme, zumal der Anmelder bereits mit der Vermarktung solcher Produkte auf dem Automobilmarkt begonnen hat (§ 101-102).

    Fernsehkoch scheitert vor dem Bundespatentgericht

    Kein Markenschutz für “Cooking is like Punkrock

    Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 501/24 stützt das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und spricht der Wortmarke “Cooking is like Punkrock” die Unterscheidungskraft ab.

    Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.

    […] Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend
    identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der
    Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.

    Quelle: BPatG