Sind die Marken AIRFLY und AIRFLOW verwechslungsfähig?

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 33/22 entschied das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren die Wort-/Bildmarke “AIRFLY” für die Waren der Klasse 10 zu löschen.

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch aus der Wortmarke “AIRFLOW” zurückgewiesen.

Das BPatG attestierte der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch langdauernde und intensive Benutzung und führte abschließend aus:

Die jüngere Marke hält den bei identischen Vergleichswaren und überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand trotz
erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr ein.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG: NIKE vs. NAIKE oder der Sonderschutz der bekannten Marke

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 25/23 hat das Bundespatentgericht die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des DPMA korrigiert und die vollständige Löschung der Wort-/Bildmarke “NAIKE” angeordnet.

Im Widerspruchsverfahren hatte das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich auf eine Teillöschung des jüngeren Kennzeichens entschieden.

Das Bundespatentgericht setzt sich in der Entscheidung umfänglich mit dem Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß §§ 119 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auseinander.

Der durch die ältere Marke angesprochene Verkehr bringt der Widerspruchsmarke Wert- und Qualitätsvorstellungen entgegen, die über reine Produkteigenschaften hinausgehen und sich, wie bereits ausgeführt, auf die Vermittlung eines bestimmten Lebensgefühls (sportlich, dynamisch, aktiv) erstrecken. Dieser – im Sinne eines wettbewerblichen Besitzstands erworbene – Ruf wird durch die Verwendung der an die Widerspruchsmarke erkennbar angelehnten jüngeren Marke verwässert. Der mit der Widerspruchsmarke verbundene positiv konnotierte „Lifestyle“ droht relativiert zu werden, wenn diese Verkehrserwartung auf die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke übertragen wird. Denn diese Waren betreffen verschiedene Aspekte des gemeinhin wenig positiv konnotierten Themas „Reinigung“ bzw. „Putzen“ oder „Waschen“, sei es als Apparate/Maschinen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten oder als Substanz oder Mittel, das für Reinigungszwecke benutzt wird, also allesamt Waren, die ihrem Verwendungszweck entsprechend für „lästige, notwendige Pflichtaufgaben“ des Alltags zum Einsatz kommen und vom Verkehr gerade nicht als Ausdruck eines angestrebten positiven Lebensstils wahrgenommen werden. Das mit der Widerspruchsmarke verbundene Lifestyle-Image würde unweigerlich aufgeweicht werden, soweit die hochgradig ähnliche angegriffene Marke im Bereich der von ihr beanspruchten Waren dem Verkehr begegnen würde.

Quelle: Bundespatentgericht

Verwechslungsfähigkeit von Wein und Kaffee oder Tee

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 548/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, ob Weine verwechslungsfähig sind mit den Waren Kaffee, Tee, Kaffeegetränke oder Teegetränke.

Das DPMA hatte einen entsprechenden Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsfähigkeit der Waren zurückgewiesen.

Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte aus:

Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).


Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren.

Quelle: BPatG

Wenn ein Hashtag den Unterschied macht

DPMA und BPatG (AZ 30 W (pat) 43/23) weisen die folgende Wort-/Bildmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurück.

Quelle: DPMA

Am gleichen Tag wurde mit identischem Dienstleistungsverzeichnis die folgende Wort-/Bildmarke angemeldet.

Quelle: DPMA

Ergebnis: Marke eingetragen!

BPatG: VIVRE vs. vimem

Sind die nachfolgenden Zeichen bei identischen Waren und Dienstleistungenverwechslungsfähig?

Quelle: BPatG

Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der Wortmarke “VIVRE” gegen die Wort-/BIldmarke “vivem” zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren stützte das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 23/23 die Einschätzung des DPMA und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Wegen der weit unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken auch im Bereich identischer Waren und Dienstleistungen noch aus, um die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen auszuschließen.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG und DPMA beurteilen Bildmarke unterschiedlich

Fehlt der nachfolgenden Bildmarke die Unterscheidungskraft? Oder ist sie sogar freihaltebedürtig?

Quelle: Bundespatentgericht

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Bildmarke zurückgewiesen. Der 26. Senat des Bundespatentgericht wollte sich der vollumfänglichen Zurückweisung nicht anschließen und gab der Beschwerde unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 525/22 nach Einschränkung des Warenverzeichnisses statt.