BPatG: Leitsatzentscheidung “Violette Trittleiter”

Aktenzeichen: 30 W (pat) 801/23
Entscheidungsdatum: 20. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 2 Abs. 3 DesignG


Violette Trittleiter

Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021,
30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 – pinke Radkappe).

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG sieht keine Verwechslungsgefahr

In der Beschwerdesache (AZ: 26 W (pat) 526/20) schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung der Widerspruchsabteilung des DPMA an. Diese hatte den Widerspruch gegen die Wort-/Bildmarke “TECH-CRAFT” aus der prioritätsälteren Wortmarke “TOOLCRAFT” zurückgewiesen und dabei insbesondere die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke betont.

Das BPatG führte in seiner Entscheidung aus:

Selbst bei identischen Vergleichswaren, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke und durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad wird der gebotene deutliche Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit eingehalten.

Quelle: Bundespatentgericht

BGH: Miss Moneypenny

Nr. 224/2025 vom 04.12.2025

Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur “Miss Moneypenny”


Kein Werktitelschutz für den Namen der  

Filmfigur “Miss Moneypenny” 

Urteil vom 4. Dezember 2025 – I ZR 219/24 

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Namen der Filmfigur “Miss Moneypenny” kein Werktitelschutz zukommt. 

Sachverhalt: 

Die Klägerin ist auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der “James Bond”-Serie im Copyright-Vermerk als Inhaberin von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diesen Filmwerken benannt. Seit 1962 erschienen bislang 25 “James Bond”-Filme. In diesen Filmen stellen die Figur “James Bond” einen für den britischen Geheimdienst MI6 tätigen Geheimagenten und die Figur “Moneypenny” oder “Miss Moneypenny” die Sekretärin des Leiters beziehungsweise der Leiterin des Geheimdiensts “M” dar. Nach dem Neustart der “James Bond”-Filmreihe im Jahr 2006 kam die Figur “Moneypenny” oder “Miss Moneypenny” in den ersten beiden Filmen nicht vor. Sie erschien wieder in dem 2012 veröffentlichten Film “Skyfall” als eine jüngere “Eve Moneypenny”.  

Die Beklagte zu 1 benutzt die Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen, die von Lizenznehmern in einem Franchise-System in Deutschland erbracht werden. Die Beklagte zu 2 ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 und Inhaberin einer deutschen Wortmarke “MONEYPENNY”, einer international registrierten Wortmarke “MONEYPENNY” sowie verschiedener Internetdomains mit dem Bestandteil “moneypenny”. 

Die Klägerin ist der Auffassung, bei der Filmfigur “Miss Moneypenny” handele es sich um ein selbständig schutzfähiges und damit titelfähiges Werk. Die Benutzung der Bezeichnungen “MONEYPENNY” und “MY MONEYPENNY” durch die Beklagten verletze das an der Bezeichnung für die Filmfigur bestehende Werktitelrecht, zu dessen Geltendmachung sie befugt sei. Sie nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung einschließlich Domainlöschung, Firmenänderung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Erstattung von Gutachterkosten, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Markenlöschung in Anspruch. 

Bisheriger Prozessverlauf:  

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 

Mit ihrer vom Berufungsgericht beschränkt auf Ansprüche aus Werktitelschutz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. 

Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet, weil die Filmfigur “Miss Moneypenny” kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt. 

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen kann. Voraussetzung für diesen Schutz ist allerdings, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren stellen regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis dar, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiert. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordert aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur muss in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. 

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die für einen Titelschutz der Bezeichnung “Moneypenny” erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben. Es fehlt sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der “Miss Moneypenny” in den “James Bond”-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, ist unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbietet, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.  

Quelle: Pressemitteilung BGH

BPatG: insolight [Wort-/Bildmarke] / SOLIGHT

30 W (pat) 546/22

Leitsatz:

  1. Die angegriffenen Waren der Klasse 09 aus dem Bereich der Solartechnik sind zu den Widerspruchswaren der Klasse 09 aus dem Bereich der Elektrotechnik (u.a. Wechselrichter, elektrische Akkumulatoren, Stromwandler, Stromumrichter) jedenfalls durchschnittlich ähnlich.
    Auch im Übrigen besteht eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen.
  2. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist vorliegend mehr auf die Gemeinsamkeiten abzuheben als auf die Abweichungen, zumal erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen (vgl. BGH GRUR 1993, 972, 975 – Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol; GRUR 2015, 1114, Nr. 20 – Springender Pudel). Wenngleich die zusätzliche Silbe „in“ in dem in klanglicher Hinsicht allein maßgeblichen Zeichenbestandteil
    „insolight“ der angegriffenen Wort-/Bildmarke zu Abweichungen in Silbenzahl sowie Sprech-und Betonungsrhythmus führt, überwiegen mit der Übereinstimmung in den nachfolgenden Silben „so/SO-light/LIGHT“ die Gemeinsamkeiten deutlich die Unterschiede.
  3. Angesichts der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „SOLIGHT“ sowie der durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit besteht in der Gesamtabwägung unmittelbare Verwechslungsgefahr.

Quelle: Bundespatentgericht

EuG zum Prioritätsanspruch

Das Europäische Gericht bestätigt, dass der Widersprechende keine Priorität für die EUTM „COLORATURA“ gemäß Artikel 34 EUTMR geltend machen kann.

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdekammer (BoA) zu Recht entschieden hat, dass die am 28. September 2017 eingereichte deutsche Markenanmeldung nicht als erste Anmeldung gemäß Artikel 34 Absatz 4 EUTMR angesehen werden kann, da die frühere Anmeldung vom 21. Februar 2017 veröffentlicht worden war, wodurch sie öffentlich einsehbar war, und noch Rechte bestanden, da sie nach deutschem Recht (§ 64-70) wiederbelebt werden konnte.

Das Gericht betont, dass der Zweck des Prioritätsrechts darin besteht, eine einzige sechsmonatige Frist festzulegen, innerhalb derer eine Person, die eine Markenanmeldung in einem Staat eingereicht hat, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des WTO-Übereinkommens ist, eine identische EUTM-Anmeldung einreichen kann, ohne dass in der Zwischenzeit Widerspruchsanträge oder widersprüchliche Rechte geltend gemacht werden (§ 58).
Die Einreichung aufeinanderfolgender nationaler Markenanmeldungen, um ein Zeichen über diese sechsmonatige Prioritätsfrist gemäß Artikel 34 Absatz 1 EUTMR hinaus zu monopolisieren, widerspricht den Zielen der EUTMR. Eine solche Strategie könnte unabhängig von einer EUTM-Anmeldung aufeinanderfolgende sechsmonatige Sperrfristen schaffen, wobei eine EU-Anmeldung nur dann erfolgen würde, wenn ein Dritter dieselbe oder eine ähnliche Marke anmelden würde, wodurch das Prioritätssystem untergraben würde (§ 60-61). .

Darüber hinaus hält das Gericht die Rügen der Verletzung der Rechtssicherheit und des Grundsatzes von Treu und Glauben für unbegründet. Etwaige berechtigte Erwartungen, die sich aus dem Schreiben der Widerspruchsabteilung zur Bestätigung des Prioritätsanspruchs ergeben haben könnten, können die Beschwerdekammer nicht binden, die berechtigt ist, die Angelegenheit im Beschwerdeverfahren vollständig neu zu prüfen. Darüber hinaus konnte dieses Schreiben keine berechtigten Erwartungen wecken, da dem Anmelder der Unionsmarke keine Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Prioritätsnachweisen zu äußern, was einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens darstellt (§ 76-80).

Quelle: EUIPO

BPatG: FRITZ vs. FRITTZ

Quelle: BPatG

IM Beschwerdeverfahren musste das Bundespatentgericht (AZ 28 W (pat) 532/21) über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Widerspruchsverfahrens des DPMA entscheiden. Das jüngere Kennzeichen war nach Widerspruch in erheblichem Umfang gelöscht worden.

Diese Entscheidung stützte das Bundespatentgericht und führte dazu aus:

Im Ergebnis stehen sich mit „FRITZ“ bzw. „FRIttZ“ bzw. „FRIZ“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „FRITZ als Widerspruchsmarke klanglich identische Marken gegenüber.
Das Vorbringen der Markeninhaber, dass der Verkehr sich an der Grafik der Vergleichsmarken und nicht an den Wortbestandteilen orientieren werde, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Wortbestandteile „FRITZ“ bzw. „FRITTZ/FRIZ“ im Hinblick
auf die „Vielzahl entsprechender Wortbildungen“ oder aus anderen Gründen im Lebensmittelsektor kennzeichnungsschwach sind.

Quelle: Bundespatentgericht